Anlage 2
Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO)
Vorbemerkungen
A Abschnitte
B Änderungen und Ergänzungen zu Anlage 1 TVöD – Entgeltordnung (VKA)
1. Ergänzungen zu Teil B Abschnitt XXIV für den Bereich BT-V und BT-B
2. Änderungen und Ergänzungen zum Teil B Abschnitt XXIV für den Bereich Tageseinrichtungen für Kinder (BT-V)
Vergütungsgruppenplan
für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zu § 6 Nr. 17 AR-M
vom 23. Juli 2014
Kirchliche Entgeltordnung
KEntgO
vom 8. Februar 2017
1. Die Kirchliche Entgeltordnung geht dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) und den Anhängen der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B bzw. zu § 56 TVöD-BT-V vor.
1. Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitszeiten. Für diese Funktion bedarf es einer ausdrücklichen Ernennung zu einer dauerhaften Gesamtvertretung.
2. Der Abschnitt 4 der KEntgO für Mitarbeitende mit diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgaben kann erst nach Ausschöpfung vorrangiger, spezieller Abschnitte der kirchlichen Entgeltordnung bzw. des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes angewandt werden.
3. Unter welchen Voraussetzungen eine Berufs- oder Fachausbildung oder eine Prüfung im Sinne der KEntgO als „kirchlich anerkannt“ anzusehen ist, entscheidet der Evangelische Oberkirchenrat.
A Abschnitte
B Änderungen und Ergänzungen zu Anlage 1 TVöD - Entgeltordnung (VKA)
=> Rundschreiben des EOK zur Eingruppierung des pädagogischen Personals in Kindertagesstätten [öffnet in eigenem Fenster / 170 kb]
1. Ergänzungen zu Teil B Abschnitt XXIV für den Bereich BT-V und BT-B
Vorbemerkung:
1Der hauswirtschaftliche und landwirtschaftliche Erziehungsdienst ist dem handwerklichen Erziehungsdienst gleichgestellt. 2Hauswirtschaftsmeisterinnen und Hauswirtschaftsmeister im hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst sind wie Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister im handwerklichen Erziehungsdienst einzugruppieren. 3Im Jugendhilfebereich ist eine Ausbildungswerkstätte als groß anzusehen, wenn sie etwa 20 Ausbildungsplätze hat.
a) Die Entgeltgruppe S 9 wird um folgende Fallgruppe erweitert:
3. 1Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und schwierigen Tätigkeiten (z. B. in gruppenergänzenden Diensten). 2Die Protokollerklärungen Nrn. 1 und 7 des Anhänge der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B bzw. § 56 TVöD-BT-V finden Anwendung.
a) Die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 2 wird wie folgt ergänzt:
Der hauswirtschaftliche und landwirtschaftliche Erziehungsdienst ist dem handwerklichen
Erziehungsdienst gleichgestellt.
b) Die Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 2 wird wie folgt ergänzt:
Hauswirtschaftsmeisterinnen und Hauswirtschaftsmeister im hauswirtschaftlichen Erziehungsdienst als Gruppenleiterin/Gruppenleiter sind wie Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister im handwerklichen Erziehungsdienst einzugruppieren.
c) Die Protokollerklärung Nr. 1 wird wie folgt ergänzt :
Die Bestimmungen über die Zulage im handwerklichen Erziehungsdienst findet entsprechende Anwendung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im hauswirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Erziehungsdienst sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zur Entgeltgruppe 11 in Heimen für Nichtsesshafte und Gefährdete.
2. Änderungen und Ergänzungen zum Teil B Abschnitt XXIV für den Bereich Tageseinrichtungen für Kinder (BT-V)
[aufgehoben ab 1. März 2016]
a) Die Entgeltgruppe S 5 wird um folgende Fallgruppe erweitert:
3. 1Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung sowie sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen in der Tätigkeit einer Zusatzkraft für pädagogische und begleitende Hilfen für behinderte Kinder nach § 54 SGB XII oder zur Betreuung von Kindern nach § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) oder nach § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder) sowie in Sprachfördermaßnahmen. Die Protokollerklärungen Nummern 1, 3 und 5 des Anhangs der Anlage C zu § 56 TVöD-BT-V finden Anwendung.
a) Die Entgeltgruppe S 8a wird um folgende Fallgruppe erweitert:
Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung, sowie Beschäftigte nach § 7 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes über die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindergärten, anderen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege Baden-Württemberg (Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg - KiTaG BaWü) in Kindertagesstätten in der Funktion als pädagogische Fachkraft nach Bewährung bei Vollzeitbeschäftigung über einen Zeitraum von zwei Jahren als Fachkraft sowie Absolvierung einer mindestens 60 Stunden umfassenden Fortbildung zu Bildung und Pädagogik in Kindertagesstätten.
b) Die Protokollerklärungen werden wie folgt geändert:
Die Protokollerklärung Nr. 1 wird für die Entgeltgruppen S3 und S4 wie folgt ergänzt:
1Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger, die sich vertraglich bereiterklären, eine mindestens 60 Stunden umfassende Fortbildung zu Bildung und Pädagogik in Kindertageseinrichtungen zu absolvieren, erhalten während der Fortbildungsdauer sowie Bewährungszeit bei Vollbeschäftigung von zwei Jahren eine monatliche Zulage in Höhe der Entgeltdifferenz zwischen Entgeltgruppe S3 Stufe 3 zu Entgeltgruppe S4 Stufe 3 unabhängig von der individuellen Eingruppierung.
2Ein Anspruch auf sonstige Zulagen wird durch diese Regelung nicht berührt.
3Nach Abschluss der Fortbildung und erfolgreicher Bewährung erfolgt eine Eingruppierung je nach übertragener Tätigkeit in die Entgeltgruppen S4 bzw. S8a.
4Liegt keine Vollbeschäftigung vor, errechnet sich die Dauer der Bewährungszeit aus dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit einer/eines vollbeschäftigten Kinderpflegerin/Kinderpflegers.
Die Protokollerklärung Nr. 2 wird wie folgt ergänzt:
Unter schwierige Tätigkeiten nach Protokollerklärung Nr. 2 fallen auch die Tätigkeiten als Zusatzkraft für pädagogische und begleitende Hilfen für behinderte Kinder nach § 54 SGB XII oder zur Betreuung von Kindern nach § 27 SGB VIII (Hilfe zur Erziehung) oder § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder) sowie die Tätigkeit als Zusatzkraft in Sprachfördermaßnahmen.
Die Protokollerklärung Nr. 5 wird wie folgt ergänzt:
1Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch alle Fachkräfte, die nach dem Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg zur Leitung einer Gruppe befugt sind, eingruppiert. 2Die Tätigkeit im Gruppendienst nach der Dienstordnung ist eine leitende Tätigkeit in der Gruppe. 3Unter das Tätigkeitsmerkmal fallen auch Tätigkeiten für pädagogische und begleitende Hilfen für behinderte Kinder nach § 54 SGB XII oder zur Betreuung von Kindern nach § 27 SGB
VIII (Hilfe zur Erziehung) oder nach § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder) sowie in Sprachfördermaßnahmen.
Die Protokollerklärung Nr. 9 wird wie folgt gefasst: [Sätze 1 bis 5 neu ab 1. Januar 2011, hierzu der Kommentar]
(9) 1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung mit der daraus resultierenden Eingruppierung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember (Quartalsbetrachtung) des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze, zugrunde zu legen. 2Die für die Eingruppierung erforderliche Durchschnittsbelegung ist auch erfüllt, wenn sie in mindestens sechs Monaten des vorangegangenen Kalenderjahres erreicht wird.
3Ist bei einer aus Satz 1 oder 2 sich ergebenden Höher- bzw. Herabgruppierung absehbar, dass die nach Satz 1 oder 2 im Januar nächsten Jahres zu ermittelnde Durchschnittsbelegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht bzw. wieder erreicht wird, ist diese Betrachtung für die Ermittlung der Durchschnittsbelegung und die daraus resultierende Eingruppierung maßgeblich.
4Zum Zeitpunkt der Eröffnung oder Schließung von Gruppen ist für die Eingruppierung die zu erwartende Durchschnittsbelegung der kommenden zwölf Monate maßgeblich. 5Die erforderliche Durchschnittsbelegung ist erfüllt, wenn sie in mindestens sechs Monaten erreicht werden wird. 6Eine Unterschreitung der maßgeblichen je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze von nicht mehr als 5 v.H. führt nicht zur Herabgruppierung. 7Eine Unterschreitung um mehr als 5 v. H. führt erst dann zur Herabgruppierung, wenn die maßgebliche Platzzahl drei Jahre hintereinander unterschritten wird.
8Bei der Ermittlung der Durchschnittsbelegung werden
a) Kinder von drei Jahren bis Schuleintritt in Regelbetreuung mit dem Faktor 1,
b) Kinder mit durchgehender Betreuung von 6 bis 7 Std. täglich mit dem Faktor 1,20,
c) Kinder in Ganztagsbetreuung über 7 Std. täglich mit dem Faktor 1,33,
d) Kinder nach Schuleintritt mit dem Faktor 1,33,
e) Kinder bis zu drei Jahren mit dem Faktor 2,65 und
f) Kinder mit Behinderung oder mit besonderem erzieherischen Bedarf mit dem Faktor 3 gewichtet.
9Die Gewichtung nach Buchstabe f) setzt voraus, dass eine Hilfe oder Leistung nach §§ 27 und 35a SGB VIII, § 55 SGB IX oder §§ 53 und 54 SGB XII gewährt wird und durch die Aufnahme des Kindes die Gruppengröße reduziert wurde. 10Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Gewichtungsfaktoren vor, gilt stets der höhere Gewichtungsfaktor. 11Verringert sich der Gewichtungsfaktor eines Kindes gilt der ursprüngliche Gewichtungsfaktor bis zum Ende des Kindergartenjahres. [Satz 11 in Kraft ab 1. September 2010 Kommentar zu Satz 11]12Die Sätze 8 bis 11 finden keine Anwendung für Leiterinnen/Leiter und deren ständige Vertreterinnen/Vertreter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie von Erziehungsheimen.
Übergangsregelungen
Für die nach Nr. 2 Buchstabe a) der Anlage 2 Buchstabe B zur AR-M in Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 3 eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die bis 30. Juni 2015 geltenden Tabellenwerte des Anhangs 1 zu TVöD BT-V - Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Anlage C (VKA) – bis einschließlich 29. Februar 2016 Anwendung.
Übergangsregelung zu Bestandsschutz und Höhergruppierung
1. Mitarbeitende, die mit Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung zum 1. März 2017 niedriger einzugruppieren wären oder deren für die Eingruppierung maßgebliches Tätigkeitsmerkmal entfallen ist, verbleiben für die Dauer der unveränderten Wahrnehmung der Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe.
2. 1Mitarbeitende, für die sich nach dieser Arbeitsrechtsregelung zum 1. März 2017 eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden in diese ohne Antrag stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit eingruppiert. 2Den Mitarbeitenden ist jederzeit eine Rückkehr in den Besitzstand vor der Höhergruppierung im Rahmen der Ausschlussfrist des § 4 Nr. 37 AR-M möglich.
Links
=> Eingruppierung
=> Arbeitsrechtliche Kommission
=> Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M)