Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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ab 1. März 2017
bis 31. Dezember 2017

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 13
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

Entgeltgruppe 3

Fall­grup­pe 1
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker ohne Prüfung in Kirchenmusikstellen (§ 5a Kirchenmusikgesetz).

Entgeltgruppe 5

Fall­grup­pe 2
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit D-Prüfung oder gleichwertiger Ausbildung in Kirchenmusikstellen (§ 5a Kirchenmusikgesetz).
(Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)

Entgeltgruppe 6

Fall­grup­pe 3
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit C-Prüfung oder gleichwertiger Ausbildung in einer Beschäftigung nach der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder im Rahmen der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG nicht regelmäßig eingesetzte Aushilfen oder Vertretungskräfte (AR-Einzelentgelt).
(Protokollerklärungen Nr. 2, 11 und 12)

Entgeltgruppe 8

Fall­grup­pe 4
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit C-Prüfung oder gleichwertiger Ausbildung in Kirchenmusikstellen (§ 5a Kirchenmusikgesetz).
(Protokollerklärungen Nr. 2, 11 und 12)

Entgeltgruppe 9b

Fall­grup­pe 5
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Hochschulstudium Kirchenmusik oder gleichwertigem Abschluss in einer Beschäftigung nach der Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder im Rahmen der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG nicht regelmäßig eingesetzte Aushilfen oder Vertre-tungskräfte (AR-Einzelentgelt).
(Protokollerklärungen Nr. 3, 11 und 12)

Entgeltgruppe 10

Fall­grup­pe 6
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Hochschulstudium Kirchenmusik oder gleichwertigem Abschluss in Kirchenmusikstellen (§ 5a Kirchenmusikgesetz).
(Protokollerklärungen Nr. 3, 11 und 12)

Entgeltgruppe 11

Fall­grup­pe 7
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Hochschulstudium Kirchenmusik in Kantorenstellen mit lokaler Bedeutung.
(Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 12

Fall­grup­pe 8
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Masterstudium Kirchenmusik in Kantorenstellen mit lokaler Bedeutung.
(Protokollerklärungen Nr. 4 und 5)

Fall­grup­pe 9
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenen Hochschulstudium Kirchenmusik in Kantorenstellen mit regionaler Bedeutung.
(Protokollerklärung Nr. 6)

Fall­grup­pe 10
Orgelsachverständige.

Entgeltgruppe 13

Fall­grup­pe 11
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Hochschulstudium Kirchenmusik, deren Stelle einen künstlerischen Schwerpunkt setzt.
(Protokollerklärungen Nr. 7 und 8)

Fall­grup­pe 12
Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte.

Fall­grup­pe 13
Beauftragte und Beauftragter für Popularmusik.

Entgeltgruppe 14

Fall­grup­pe 14
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Masterstudiengang Kirchenmusik in Kantorenstellen mit überregionaler Bedeutung.
(Protokollerklärung Nr. 10)

Fall­grup­pe 15
Orgelsachverständige mit abgeschlossener wissenschaftlicher oder künstlerischer Hochschulbildung.

Entgeltgruppe 15

Fall­grup­pe 16
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker mit abgeschlossenem Masterstudiengang Kirchenmusik in Stellen mit landeskirchlichen Leitungs- und Fachberatungsfunktionen.

Protokollerklärungen:

Nr. 1
Eine der D-Prüfung gleichwertige Ausbildung ist gegeben:

Wenn der Kirchenmusiker nur Ensembleleitungsdienst versieht:

Wenn der Kirchenmusiker nur Orgeldienst versieht:


Nr. 2
Eine der C-Prüfung gleichwertige Ausbildung ist gegeben:


Nr. 3
Ein dem abgeschlossenen Hochschulstudium Kirchenmusik gleichwertiger Abschluss ist gegeben:


Nr. 4
Mit dem abgeschlossenen Masterstudium vergleichbar ist der bisherige A-Abschluss.


Nr. 5
Stellen mit lokaler Bedeutung sind Stellen, die ihrem Dienstauftrag und ihrer Wirksamkeit nach weniger als ein Drittel übergemeindliche Funktionen erfüllen.


Nr. 6
Stellen mit regionaler Bedeutung sind Stellen, die ihrem Dienstauftrag und ihrer Wirksamkeit nach zu mindestens ein Drittel übergemeindliche Funktionen erfüllen.


Nr. 7
Stellen, die einen künstlerischen Schwerpunkt setzen, sind Stellen, deren beschlossenes und ausgeschriebenes Stellenprofil diesen Schwerpunkt benennt; der Schwerpunkt muss mindestens ein Drittel der Tätigkeit prägen.


Nr. 8
In diese Fallgruppe kann nur eingruppiert werden, wer ein abgeschlossenes Masterstudium oder einen A-Abschluss vorweisen kann.


Nr. 9
unbesetzt


Nr. 10
Stellen mit überregionaler Bedeutung sind Stellen, die entweder ihren Aufgaben oder ihrer Wirksamkeit nach einen großen Einzugsbereich prägen, der über die Grenzen des jeweiligen Kirchenbezirks hinausreicht.


Nr. 11
Die Gleichwertigkeitsanerkennung zur C-Prüfung (Protokollerklärung Nr. 2) bzw. zu einem abgeschlossenen Hochschulstudium Kirchenmusik (Protokollerklärung Nr. 3) kann nur erfolgen, wenn ein Leistungsnachweis oder eine Prüfung im Fach "Liturgik" vorliegt.


Nr. 12
Verfügen kirchenmusikalische Mitarbeitende über einen anderen als in den Protokollerklä-rung 1 bis 3 genannten Ausbildungsabschluss, so entscheidet die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor im Einzelfall, gegebenenfalls aufgrund eines Vorspiels oder aufgrund Teilnahme an einer Ensembleprobe.

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