Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 5
Dorfhelferinnen und Dorfhelfer/
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege
Entgeltgruppe 2
Fallgruppe 1
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe ohne Ausbildung.
Entgeltgruppe 3
Fallgruppe 2
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung.
Entgeltgruppe 4
Fallgruppe 3
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen einjährigen Ausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 6
Fallgruppe 4
Mitarbeitende in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen, mindestens zweijährigen Ausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 8
Fallgruppe 5
Haus- und Familienpflegerinnen, sowie Haus- und Familienpfleger, Dorfhelferinnen und Dorfhelfer jeweils mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Protokollerklärungen
:
Nr. 1
Als förderliche Ausbildung gilt z. B. eine Ausbildung in Altenpflege, Krankenpflege, Hauswirtschaft oder Sozialpädagogik.
Nr. 2
Der staatlichen Anerkennung steht in den Ländern, in denen diese nicht erteilt wird, die
Fachausbildung mit Abschluss des Berufspraktikums gleich.