Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 6
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter der
Nachbarschaftshilfe/des Mobilen Sozialen Dienstes/
des hauswirtschaftlichen Dienstes
Entgeltgruppe 6
Entgeltgruppe 8
(Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9a
(Protokollerklärung Nr. 1)
(Protokollerklärung Nr. 2)
(Protokollerklärung Nr. 3)
sowie
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter der Fallgruppe 2, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen und mindestens dreijähriger fachbezogener Tätigkeit eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
Entgeltgruppe 9b
(Protokollerklärung Nr. 3)
(Protokollerklärungen Nr. 2 und 3)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Als anzuerkennende Qualifikation gilt u.a. die Weiterbildung zur Fachwirtin oder zum Fachwirt Führung und Organisation im Sozialbereich.
Nr. 2
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeitenden abhängt,
a) ist für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten,
c) zählen Mitarbeitende, die lediglich zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten.
Nr. 3
Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung insbesondere in den Bereichen Pflege, Hauswirtschaft, Sozialarbeit oder Erziehungsdienst.