Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 13
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
Entgeltgruppe 3
Entgeltgruppe 5
(Protokollerklärungen Nr. 1 und 12)
Entgeltgruppe 6
(Protokollerklärungen Nr. 2, 11 und 12)
Entgeltgruppe 8
(Protokollerklärungen Nr. 2, 11 und 12)
Entgeltgruppe 9b
(Protokollerklärungen Nr. 3, 11 und 12)
Entgeltgruppe 10
(Protokollerklärungen Nr. 3, 11 und 12)
Entgeltgruppe 11
(Protokollerklärung Nr. 5)
Entgeltgruppe 12
(Protokollerklärungen Nr. 4 und 5)
(Protokollerklärung Nr. 6)
Entgeltgruppe 13
(Protokollerklärungen Nr. 7 und 8)
Entgeltgruppe 14
(Protokollerklärung Nr. 10)
Entgeltgruppe 15
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Eine der D-Prüfung gleichwertige Ausbildung ist gegeben:
- bei Studienabschlüssen an Pädagogischen Hochschulen und Fachschulen für Musik, wenn ein Nebenfach mit Bezug zur kirchenmusikalischen Tätigkeit studiert wurde,
- bei Studierenden der Kirchenmusik ab dem 1. Semester.
Wenn der Kirchenmusiker nur Ensembleleitungsdienst versieht:
- bei Studierenden der Schulmusik (Sek.stufe II) ab dem 5. Semester,
- Diplom/ Bachelor (ML, STPM) an einer Musikhochschule, einem Konservatorium oder einer Universität, wenn kein der kirchenmusikalischen Tätigkeit entsprechendes Fach studiert wurde.
Wenn der Kirchenmusiker nur Orgeldienst versieht:
- Bei Studierenden der Schulmusik (Sek.stufe II) ab dem 1. Semester, wenn Orgel als Hauptfach belegt ist.
Nr. 2
Eine der C-Prüfung gleichwertige Ausbildung ist gegeben:
- Bei Studienabschlüssen an Pädagogischen Hochschulen und Fachschulen für Musik, wenn ein der kirchenmusikalischen Tätigkeit entsprechendes Fach als Haupt- oder Leistungsfach belegt wurde.
- Bei Studienabschlüssen für Schulmusik oder Diplom/ Bachelor (ML, STMP) an einer Musikhochschule, einem Konservatorium oder einer Universität, wenn ein Nebenfach mit Bezug zur kirchenmusikalischen Tätigkeit studiert wurde.
- Bei Studierenden der Kirchenmusik ab dem 5. Semester.
Nr. 3
Ein dem abgeschlossenen Hochschulstudium Kirchenmusik gleichwertiger Abschluss ist gegeben:
- Bei Studienabschlüssen für Schulmusik oder Diplom/ Bachelor (ML, STMP) an einer Musikhochschule, einem Konservatorium oder einer Universität, wenn ein der kirchenmusikalischen Tätigkeit entsprechendes Fach als Haupt- oder Leistungsfach belegt wurde.
- Bei einem Studienabschluss eines Aufbaustudiengangs (Master) an einer Musik-hochschule, wenn das der kirchenmusikalischen Tätigkeit entsprechende Fach studiert wurde (z.B. Orchesterdiplom, Kapellmeister, Künstlerische Ausbildung (Reife), Konzertexamen, Solistenexamen, Solistendiplom).
Nr. 4
Mit dem abgeschlossenen Masterstudium vergleichbar ist der bisherige A-Abschluss.
Nr. 5
Stellen mit lokaler Bedeutung sind Stellen, die ihrem Dienstauftrag und ihrer Wirksamkeit nach weniger als ein Drittel übergemeindliche Funktionen erfüllen.
Nr. 6
Stellen mit regionaler Bedeutung sind Stellen, die ihrem Dienstauftrag und ihrer Wirksamkeit nach zu mindestens ein Drittel übergemeindliche Funktionen erfüllen.
Nr. 7
Stellen, die einen künstlerischen Schwerpunkt setzen, sind Stellen, deren beschlossenes und ausgeschriebenes Stellenprofil diesen Schwerpunkt benennt; der Schwerpunkt muss mindestens ein Drittel der Tätigkeit prägen.
Nr. 8
In diese Fallgruppe kann nur eingruppiert werden, wer ein abgeschlossenes Masterstudium oder einen A-Abschluss vorweisen kann.
Nr. 9
unbesetzt
Nr. 10
Stellen mit überregionaler Bedeutung sind Stellen, die entweder ihren Aufgaben oder ihrer Wirksamkeit nach einen großen Einzugsbereich prägen, der über die Grenzen des jeweiligen Kirchenbezirks hinausreicht.
Nr. 11
Die Gleichwertigkeitsanerkennung zur C-Prüfung (Protokollerklärung Nr. 2) bzw. zu einem abgeschlossenen Hochschulstudium Kirchenmusik (Protokollerklärung Nr. 3) kann nur erfolgen, wenn ein Leistungsnachweis oder eine Prüfung im Fach "Liturgik" vorliegt.
Nr. 12
Verfügen kirchenmusikalische Mitarbeitende über einen anderen als in den Protokollerklä-rung 1 bis 3 genannten Ausbildungsabschluss, so entscheidet die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor im Einzelfall, gegebenenfalls aufgrund eines Vorspiels oder aufgrund Teilnahme an einer Ensembleprobe.
=> Kommentar zur Änderung der Fallgruppe 5 (Inkrafttreten ab 1. Januar 2018)
=> Rundschreiben des Evangelischen Oberkirchenrat hierzu