Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 15
Leiterinnen und Leiter von Alten- und Pflegeheimen, Kurzzeitpflege- und Tagespflegeeinrichtungen
Entgeltgruppe 9b
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2 und 4)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 10
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 4)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2 und 4).
Entgeltgruppe 11
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 4)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 12
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 3)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Die Erfordernisse an die Ausbildung richten sich nach dem Heimgesetz.
Nr. 2
Ständige Vertreterinnen und Vertreter sind nicht die Vertreterinnen und Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.
Nr. 3
Diese Fallgruppe gilt auch für Leiterinnen und Leiter von Alteneinrichtungen, wenn neben mindestens 150 Plätzen in Alten- und Pflegeheimen weitere Angebote der offenen und/oder teil-stationären Altenhilfe vorhanden sind.
Nr. 4
Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in der Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen des Einrichtungsträgers mit übertragen sind oder die Mittel eines Wirtschaftsplanes oder eines Teilwirtschaftsplanes im Wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet werden und die Befugnis zur Einstellung des Heimpersonals im Rahmen eines Stellenplanes im Wesentlichen übertragen werden.