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Januar 2021

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 21
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der sozialen Arbeit in
Diakonischen Werken der Stadtkirchen- und Kirchenbezirke und Diakonieverbänden

Entgeltgruppe 9c

Fall­grup­pe 1
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Bachelor-Abschluss und entsprechender Tätigkeit ohne staatliche Anerkennung

Fall­grup­pe 2
Sonstige Beschäftigte mit Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)


Entgeltgruppe 10

Fall­grup­pe 3
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss (Fachhochschule, Universität und Berufsakademie) und staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Fall­grup­pe 4
Mitarbeitende wie Fallgruppe 2 mit einer Beschäftigungszeit von mindestens zwei Jahren und dem Nachweis zusätzlich erworbener Fachkenntnisse (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1a)


Entgeltgruppe 11

Fall­grup­pe 5
Mitarbeitende wie Fallgruppen 3 und 4 und entsprechender Tätigkeit und erforderlicher abgeschlossener qualifizierender Zusatzausbildung (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Fall­grup­pe 6


Entgeltgruppe 12

Fall­grup­pe 7
Dienststellenleitungen in Diakonieverbänden (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Fall­grup­pe 8

Fall­grup­pe 9
Ständige Stellvertretung einer Geschäftsführung der Kategorie I (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 5, 6)

Entgeltgruppe 13

Fall­grup­pe 10
Geschäftsführungen der Kategorie I (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Fall­grup­pe 11
Ständige Stellvertretungen einer Geschäftsführung der Kategorie II (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 5, 6)

Fall­grup­pe 12
Dienststellenleitungen in Diakonieverbänden (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 7)

Fall­grup­pe 13

Entgeltgruppe 14

Fall­grup­pe 14
Geschäftsführungen der Kategorie II (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Fall­grup­pe 15
Ständige Stellvertretungen der Geschäftsführung der Kategorie III (Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 5, 6)

Entgeltgruppe 15

Fall­grup­pe 16
Geschäftsführungen der Kategorie III (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

Protokollerklärungen:

Nr. 1
Sämtliche Fallgruppen setzen für die jeweilige Leitungsfunktion in der sozialen Arbeit eine ausdrückliche Ernennung voraus.

Nr. 1a
Fachkenntnisse sind zusätzlich erworbene Beratungskompetenzen und Rechtskenntnisse im Sozialrecht im Umfang der Module, die nach Abschluss eines Studiums in der Sozialen Arbeit oder der Sozialpädagogik zu einer staatlichen Anerkennung führen würden.

Nr. 2
Ein Bachelor-Abschluss verleiht dieselbe Berechtigung wie ein Diplomabschluss der Fachhochschulen. Ein Masterabschluss verleiht dieselbe Berechtigung wie ein Diplomund Magisterabschluss der Universität (§ 29 Absatz 2 LHG BW). In Baden-Württemberg führen diese Abschlüsse gemäß § 36 Abs. 6 LHG BW stets zu einer staatlichen Anerkennung.
Abschlüsse an Beruflichen Akademien sind Diplomabschlüssen seit 1986 gleichgestellt.

Erforderlich ist eine abgeschlossene qualifizierende Zusatzausbildung dann, wenn diese für die ausgeübte Tätigkeit gesetzlich verbindlich vorgegeben ist und einen Zeitumfang von mindestens 540 Stunden umfasst.

Nr. 3
Mit Personalverantwortung für mindestens 10 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern.
Für Mitarbeitende in Verwaltungsbereichen gilt der Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund Anlage 1 Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) für den Verwaltungsdienst.

Nr. 4
Mit Personalverantwortung für mindestens 16 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern. Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Nr. 5
Es handelt sich nicht um Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.

Nr. 6

Kategorie I:  Bis  30  Mitarbeitende 
Kategorie II:    31 - 90  Mitarbeitende 
Kategorie III:  Mindestens  91  Mitarbeitende 

Bei Geschäftsführungskräften der Kategorien I und II erfolgt die Eingruppierung in die nächst höhere Kategorie, wenn das Diakonische Werk mehr Einwohner zu versorgen hat als der Durchschnitt der Einwohnerzahlen, die sich aus der Zuweisung nach dem Kirchlichen Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche in Baden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) ergibt.

Nr. 7
Mit Personalverantwortung für mindestens 11 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern. Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Nr. 8
Mit Personalverantwortung für mindestens 25 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern. Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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