Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 21
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der sozialen Arbeit in
Diakonischen Werken der Stadtkirchen- und Kirchenbezirke und
Diakonieverbänden
Entgeltgruppe 9c
Entgeltgruppe 10
Entgeltgruppe 11
Entgeltgruppe 12
Entgeltgruppe 13
Entgeltgruppe 14
Entgeltgruppe 15
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Sämtliche Fallgruppen setzen für die jeweilige Leitungsfunktion in der sozialen Arbeit eine
ausdrückliche Ernennung voraus.
Nr. 1a
Fachkenntnisse sind zusätzlich erworbene Beratungskompetenzen und Rechtskenntnisse
im Sozialrecht im Umfang der Module, die nach Abschluss eines Studiums in der Sozialen
Arbeit oder der Sozialpädagogik zu einer staatlichen Anerkennung führen würden.
Nr. 2
Ein Bachelor-Abschluss verleiht dieselbe Berechtigung wie ein Diplomabschluss der
Fachhochschulen. Ein Masterabschluss verleiht dieselbe Berechtigung wie ein Diplomund Magisterabschluss der Universität (§ 29 Absatz 2 LHG BW). In Baden-Württemberg
führen diese Abschlüsse gemäß § 36 Abs. 6 LHG BW stets zu einer staatlichen Anerkennung.
Abschlüsse an Beruflichen Akademien sind Diplomabschlüssen seit 1986 gleichgestellt.
Erforderlich ist eine abgeschlossene qualifizierende Zusatzausbildung dann, wenn diese
für die ausgeübte Tätigkeit gesetzlich verbindlich vorgegeben ist und einen Zeitumfang
von mindestens 540 Stunden umfasst.
Nr. 3
Mit Personalverantwortung für mindestens 10 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern.
Für Mitarbeitende in Verwaltungsbereichen gilt der Tarifvertrag über die Entgeltordnung
des Bundes (TV EntgO Bund Anlage 1 Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale) für den Verwaltungsdienst.
Nr. 4
Mit Personalverantwortung für mindestens 16 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern. Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Nr. 5
Es handelt sich nicht um Urlaubs- und Krankheitsvertretungen.
Nr. 6
Kategorie I: | Bis | 30 | Mitarbeitende |
Kategorie II: | 31 - 90 | Mitarbeitende | |
Kategorie III: | Mindestens | 91 | Mitarbeitende |
Bei Geschäftsführungskräften der Kategorien I und II erfolgt die Eingruppierung in die
nächst höhere Kategorie, wenn das Diakonische Werk mehr Einwohner zu versorgen hat
als der Durchschnitt der Einwohnerzahlen, die sich aus der Zuweisung nach dem Kirchlichen Gesetz über den innerkirchlichen Finanzausgleich der Evangelischen Landeskirche
in Baden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) ergibt.
Nr. 7
Mit Personalverantwortung für mindestens 11 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern. Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Nr. 8
Mit Personalverantwortung für mindestens 25 beruflich Mitarbeitende in diakonischen Aufgabenfeldern. Nr. 3 Satz 2 gilt entsprechend.