Kirchengewerkschaft
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Oktober 2010

Oktober 2010

EPL 13: Gemeindediakone/Jugendreferenten (*)

Vergütungsgruppe Vb

1. Gemeindediakone/Jugendreferenten mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachhochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung (§ 3 Mitarbeiterdienstgesetz) und entsprechender Tätigkeit.

2. Gemeindediakone/Jugendreferenten mit anderer kirchlich anerkannter Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.

Vergütungsgruppe IVb

3. Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 nach einjähriger Tätigkeit.

4. Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 2 nach Abschluß der kirchlichen Aufbauausbildung (zweite kirchliche Dienstprüfung).

Vergütungsgruppe IVa

5. Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 3 oder 4 nach siebenjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb.

6. Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 oder 4, deren Tätigkeit sich durch besondere Verantwortung oder Bedeutung aus der Vergütungsgruppe Vb heraushebt (Anm.1).

7. Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 oder 4 mit abgeschlossener qualifizierter Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit (Anm.2).

Vergütungsgruppe III

8. Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 6 oder 7 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fall­grup­pe 6 oder 7.

9. Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 6, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung und Bedeutung ihres Aufgabengebietes erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fall­grup­pe 6 heraushebt (Anm.3).

Vergütungsgruppe IIa (Anm.4)

10. Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 9 nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fall­grup­pe 9.

Anmerkungen:

(*) Anmerkung zu allen Fall­grup­pen:
Bis zur Neufassung der Entgeltordnung wird der Bachelor-Abschluss der abgeschlossenen kirchlich anerkannten Fachhochschulausbildung gleichgestellt.

(1) Solche Tätigkeiten sind z. B. Leitungsaufgaben; schwierige oder umfangreiche Koordinationsaufgaben; Grundsatz-, Planungs- oder Fortbildungsaufgaben (z. B. als Referent im Amt für Jugendarbeit, Aufgaben im Gruppenamt.

(2) Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung oder durch eine andere kirchlich als gleichwertig anerkannte Ausbildung vermittelt wird.

(3) In der Regel werden leitende Tätigkeiten damit verbunden sein.

(4) Soweit aufgrund von Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IIa und höher der Anlage 1a der Vergütungsordnung zum BAT erfüllt sind, erfolgt die Eingruppierung nach diesen Tätigkeitsmerkmalen.

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