Kirchlicher Einzelgruppenplan10:
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker
Vergütungsgruppe VIII
1. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker ohne Befähigungsnachweis
in C-Stellen.
Vergütungsgruppe VII
2. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 1 nach achtjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 1.
3. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit D-Prüfung oder gleichwertigem
Abschluß in C-Stellen (Anm.1).
Vergütungsgruppe VIb
4. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 3 nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3.
5. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit C-Prüfung oder gleichwertigem
Abschluß in C-Stellen (Anm. 2).
6. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 5, die sowohl Organisten
als auch Chorleiterdienste wahrnehmen, mit C-Prüfung in beiden Teilbereichen.
Vergütungsgruppe Vc
7. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 5 nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 5.
8. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 6 nach dreijähriger
Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 6.
Vergütungsgruppe Vb
9. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 6 nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 8.
10. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit B- oder A-Prüfung oder
sonstigem höherwertigen Abschluß in C-Stellen (Anm. 3).
11. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit B- oder A-Kirchenmusiker-Prüfung
in B-Stellen.
Vergütungsgruppe IVb
12. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 10 nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 10.
13. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 11 nach einjähriger
Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 11.
14. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 11, die sich durch
besonders umfangreiche Aufgaben aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe
11 herausheben (Anm. 4).
Vergütungsgruppe IVa
15. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 13 nach siebenjähriger
Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe
13.
16. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 14 nach vierjähriger
Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe
14 (Anm. 4).
17. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 11 als Bezirkskantoren.
18. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 14 oder 17, die
sich in Stellen von besonderer Bedeutung durch herausragende Leistungen
herausheben (Anm. 5).
Vergütungegruppe III
19. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 18 nach achtjähriger
Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe
18 (Anm. 5).
20. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit A-Kirchenmusiker-Prüfung
in A-Stellen.
Vergütungsgruppe IIa
21. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 20 nach vierjährigerTätigkeit
in Vergütungsgruppe III Fallgruppe 20.
22. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit A-Kirchenmusiker-Prüfung
in der Tätigkeit von Professorinnen/Professoren an der Hochschule
für Kirchenmusik
Vergütungsgruppe Ib
23. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 20, die sich
in Stellen von besonderer Bedeutung durch herausragende Leistungen herausheben,
frühestens nach sechsjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe
IIa (Anm. 5).
24. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fallgruppe 22 nach sechsjähriger
Bewährung.
Vergütungsgruppe Ia
25. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker in der Tätigkeit von Landeskantoren,
frühestens jedoch nach sechsjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe
Ib.
Anmerkungen:
(1 ) Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluß ist gegeben
1. bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen mit Musikerziehung
als Prüfungsfach bei Beschäftigung
a) als Chorleiter oder
b) als Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument
gewählt wurde,
2. bei Studenten der Schulmusik von der Zwischenprüfung an (ab
5. Semester) bei Beschäftigung
a) als Chorleiter oder
b) als Organist, wenn im Rahmen des Instrumentalspiels Orgel als Hauptinstrument
gewählt wurde,
3. bei Lehrern, die die künstlerische Prüfung im Fach Musik
für das Lehrehramt an Gymnasien abgelegt haben, soweit nicht Anmerkung
2 Nr.1 oder Anmerkung 3 Nr.1 zutrifft,
4. Dipl.-Musiklehrer, soweit nicht Anmerkung 3 Nr. 2 zutrifft,
5. bei Posaunenchorleitern mit der Diplomprüfung Orchestermusik
(OM).
(2) Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluß ist gegeben,
1. bei Lehrern, die künstlerische Prüfung im Fach Musik für
das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, bei Beschäftigung
a) als Chorleiter oder
b) als Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument
gewählt wurde,
2. bei Studenten der Kirchenmusik von der Zwischenprüfung (ab 5.
Semester) an.
(3) Das Tatbestandsmerkmal sonstiger höherwertiger Abschluß
ist gegeben
1. bei Lehrern mit der künstlerischen Prüfung im Fach Musik
für das Lehramt an Gymnasien bei Beschäftigung
a) als Chorleiter, wenn Dirigieren als Leistungsfach gewählt wurde
oder
b) als Organist, wenn Orgel als Hauptinstrument und das Instrumentalspiel
als Leistungsfach gewählt wurde,
2. bei Dipl.-Musiklehrern, wenn als Haupt- oder Leistungsfach
a) Chorleitung gewählt wurde, bei Beschäftigung als Chorleiter
oder
b) Orgel gewählt wurde, bei Beschäftigung als Organist.
(3a) Verfügen die den Organistendienst
versehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht über
einen der in den Anmerkungen 1 bis 3 genannten Ausbildungsabschluss,
so entscheidet eine der Landeskantorinnen oder einer der Landeskantoren
aufgrund eines Orgelvorspiels, welchem Ausbildungsabschluss
die gezeigte Leistung entspricht.
(4) z B. Tätigkeit als Gruppenkantor.
(5) Bewertung erfolgt durch den Beirat für Kirchenmusik.
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