April 2003

Kirchlicher Einzelgruppenplan10:
Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker

Vergütungsgruppe VIII
1. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker ohne Befähigungsnachweis in C-Stellen. 

Vergütungsgruppe VII
2. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 1 nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fall­grup­pe 1. 

3. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit D-Prüfung oder gleichwertigem Abschluß in C-Stellen (Anm.1). 

Vergütungsgruppe VIb
4. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 3 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fall­grup­pe 3. 

5. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit C-Prüfung oder gleichwertigem Abschluß in C-Stellen (Anm. 2). 

6. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 5, die sowohl Organisten als auch Chorleiterdienste wahrnehmen, mit C-Prüfung in beiden Teilbereichen. 

Vergütungsgruppe Vc
7. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 5 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fall­grup­pe 5. 

8. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 6 nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIb Fall­grup­pe 6. 

Vergütungsgruppe Vb
9. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 6 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fall­grup­pe 8. 

10. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit B- oder A-Prüfung oder sonstigem höherwertigen Abschluß in C-Stellen (Anm. 3). 

11. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit B- oder A-Kirchenmusiker-Prüfung in B-Stellen. 

Vergütungsgruppe IVb
12. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 10 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fall­grup­pe 10. 

13. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 11 nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vb Fall­grup­pe 11. 

14. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 11, die sich durch besonders umfangreiche Aufgaben aus der Vergütungsgruppe Vb Fall­grup­pe 11 herausheben (Anm. 4). 

Vergütungsgruppe IVa
15. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 13 nach siebenjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVb Fall­grup­pe 13. 

16. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 14 nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVb Fall­grup­pe 14 (Anm. 4). 

17. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 11 als Bezirkskantoren. 

18. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 14 oder 17, die sich in Stellen von besonderer Bedeutung durch herausragende Leistungen herausheben (Anm. 5). 

Vergütungegruppe III
19. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 18 nach achtjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe IVa Fall­grup­pe 18 (Anm. 5). 

20. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit A-Kirchenmusiker-Prüfung in A-Stellen. 

Vergütungsgruppe IIa
21. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 20 nach vierjährigerTätigkeit in Vergütungsgruppe III Fall­grup­pe 20. 

22. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker mit A-Kirchenmusiker-Prüfung in der Tätigkeit von Professorinnen/Professoren an der Hochschule für Kirchenmusik 

Vergütungsgruppe Ib
23. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 20, die sich in Stellen von besonderer Bedeutung durch herausragende Leistungen herausheben, frühestens nach sechsjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IIa (Anm. 5). 

24. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker wie Fall­grup­pe 22 nach sechsjähriger Bewährung. 

Vergütungsgruppe Ia
25. Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker in der Tätigkeit von Landeskantoren, frühestens jedoch nach sechsjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib. 

Anmerkungen:
(1 ) Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluß ist gegeben

1. bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen mit Musikerziehung als Prüfungsfach bei Beschäftigung
a) als Chorleiter oder
b) als Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde, 

2. bei Studenten der Schulmusik von der Zwischenprüfung an (ab 5. Semester) bei Beschäftigung
a) als Chorleiter oder
b) als Organist, wenn im Rahmen des Instrumentalspiels Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde, 

3. bei Lehrern, die die künstlerische Prüfung im Fach Musik für das Lehrehramt an Gymnasien abgelegt haben, soweit nicht Anmerkung 2 Nr.1 oder Anmerkung 3 Nr.1 zutrifft, 

4. Dipl.-Musiklehrer, soweit nicht Anmerkung 3 Nr. 2 zutrifft, 

5. bei Posaunenchorleitern mit der Diplomprüfung Orchestermusik (OM). 

(2) Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluß ist gegeben,
1. bei Lehrern, die künstlerische Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, bei Beschäftigung
a) als Chorleiter oder
b) als Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde, 

2. bei Studenten der Kirchenmusik von der Zwischenprüfung (ab 5. Semester) an. 

(3) Das Tatbestandsmerkmal sonstiger höherwertiger Abschluß ist gegeben
1. bei Lehrern mit der künstlerischen Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien bei Beschäftigung
a) als Chorleiter, wenn Dirigieren als Leistungsfach gewählt wurde oder
b) als Organist, wenn Orgel als Hauptinstrument und das Instrumentalspiel als Leistungsfach gewählt wurde, 

2. bei Dipl.-Musiklehrern, wenn als Haupt- oder Leistungsfach
a) Chorleitung gewählt wurde, bei Beschäftigung als Chorleiter oder
b) Orgel gewählt wurde, bei Beschäftigung als Organist. 

(3a)   Verfügen die den Organistendienst versehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht
über einen der in den Anmerkungen 1 bis 3 genannten Ausbildungsabschluss, so entscheidet eine der Landeskantorinnen oder einer der Landeskantoren aufgrund eines Orgelvorspiels, welchem Ausbildungsabschluss die gezeigte Leistung entspricht.

(4) z B. Tätigkeit als Gruppenkantor.

(5) Bewertung erfolgt durch den Beirat für Kirchenmusik.
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