Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 18
Religionslehrerinnen und Religionslehrer an
Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen, an Gymnasien und beruflichen Schulen
I. Religionslehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen
Entgeltgruppe 9a
Fallgruppe 1
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit kirchlich anerkannter Ausbildung, die nicht unter Fallgruppe 2 oder 3 fällt.
Entgeltgruppe 9b
Fallgruppe 2
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Katechetenausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
Entgeltgruppe 10
Fallgruppe 3
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Hochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
(Protokollerklärung Nr. 1)
(Protokollerklärung Nr. 1)
Fallgruppe 4
Religionslehrerinnen und Religionslehrer nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung.
Fallgruppe 5
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossenem Studium an einer Pädagogischen Hochschule mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Sonder- oder Realschulen.
(Protokollerklärung Nr. 2)
(Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 11
Fallgruppe 6
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder mit II. theologischer Prüfung.
Fallgruppe 7
Mitarbeitende der Fallgruppe 3 mit abgeschlossenem Aufbaustudium "Diakoniewissenschaft für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (FH)" am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium nach einjähriger Bewährung in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium oder Absolventinnen und Absolventen mit einem von der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannten Master in "Religionspädagogik" oder einem Master "Lehramt in Sekundarstufe I oder an beruflichen Schulen".
II. Religionslehrer an Gymnasien und beruflichen Schulen
Entgeltgruppe 11
Fallgruppe 8
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Hochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
(Protokollerklärung Nr. 1)
(Protokollerklärung Nr. 1)
Fallgruppe 9
Mitarbeitende der Fallgruppe 1 nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung.
Fallgruppe 10
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossenem Studium an einer Pädagogischen Hochschule und zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Real- oder Sonderschulen.
Entgeltgruppe 12
Fallgruppe 11
Mitarbeitende der Fallgruppe 8 mit abgeschlossenem Aufbaustudium "Diakoniewissenschaft für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (FH)" am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium oder Absolventinnen und Absolventen mit einem von der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannten Master in "Religionspädagogik" oder einem Master "Lehramt in Sekundarstufe I oder an beruflichen Schulen".
Entgeltgruppe 13
Fallgruppe 12
Mitarbeitende der Fallgruppe 11, die in der Kursstufe eines beruflichen Gymnasiums oder eines Berufskollegs unterrichten.
(Protokollerklärung Nr. 3)
(Protokollerklärung Nr. 3)
Fallgruppe 13
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen oder mit II. theologischer Prüfung.
[Neufassung der Fallgruppen 7 und 11 treten zum 1. September 2022 in Kraft]
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Hochschulausbildung meint Diplom- Religionspädagogik und Bachelor in Religionspädagogik.
Nr. 2
Bei fehlender zweiter Staatsprüfung erfolgt die Eingruppierung wie für Mitarbeitende der Fallgruppe 2.
Nr. 3
Erfasst ist jeder Unterricht in der Kursstufe unabhängig vom Umfang. Ausschließlich bezogen auf die Unterrichtstätigkeit an einer Schule nach Ziffer II kommt es hier auf das Prinzip der überwiegenden Tätigkeit für die Eingruppierung nicht an.