Juli 2004

kirchlicher Einzelgruppenplan 63:
LeiterInnen von Kirchengemeindeämtern

Vergütungsgruppe IVb
1. Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 1.

Vergütungsgruppe IVa
2. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVb. 

3. Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 2. 

Vergütungsgruppe III
4. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 3 nach vierjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa. 

5. Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 3. 

Vergütungsgruppe IIa
6. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 5 nach fünfjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe III. 

7. Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 4. 

Vergütungsgruppe Ib
8. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 7 nach fünfzehnjähriger Bewährung in der Vergütungsgruppe IIa. 

9. Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 5. 

Vergütungsgruppe Ia
10. Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes wie Fall­grup­pe 9 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ib. 

Anmerkungen
1.      Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:

    unter   50 Punkte       Kategorie 1
    ab      50 Punkte        Kategorie 2
    ab      100 Punkte      Kategorie 3
    ab      200 Punkte      Kategorie 4
    ab      400 Punkte      Kategorie 5

2.      Die Punktzahlen werden aus folgenden Kriterien ermittelt:

     a)

    Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) der Kirchengemeinde bzw. des Wirtschaftsplanvolumens unselbständiger Einrichtungen der Kirchengemeinde (Anm. 3)

     je angefangene 250.000 Euro

    3 Punkte

     b)

    Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) der angeschlossenen Rechtsträger (Anm. 3)

     je angefangene 250.000 Euro

    1 Punkt

     c)

    Summe des Wirtschaftsplanvolumens der angeschlossenen Rechtsträger (Anm. 3)

     je angefangene 100.000 Euro

    1 Punkt

     d)

    Pfarrgemeinden und sonstige rechtlich unselbständige Einrichtungen der Kirchengemeinde (z B. Altenheime, Sozialstationen, jedoch nicht Kindertagesstätten)

     je 1

    1 Punkt

     e)

    Sozial-/Diakoniestationen und Altenheime, über deren Personal der Leiterin / dem Leiter des Kirchengemeindeamtes die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist

     je 1

    5 Punkte

     f)

    Kindertagesstätten, über deren Personal der Leiterin / dem Leiter des Kirchengemeindeamtes die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist

     

     

     

    - für Einrichtungen bis zu 2 Gruppen

     je

    2 Punkte

     

    - für Einrichtungen ab 3 Gruppen

     je

    3 Punkte

     g)

    Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle

     je angefangene 10 Personalfälle

    1 Punkt

     h)

    Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle der angeschlossenen Rechtsträger

     je angefangene 15 Personalfälle

    1 Punkt

     i)

    Zahl der ständig unmittelbar unterstellten Mitarbeiter

     je Mitarbeiter

    6 Punkte

     

    Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen arbeitsrechtlich vereinbarten dunchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters berücksichtigt. Dabei sich ergebende Bruchteile werden bei der Endsumme auf eine volle Stelle aufgerundet.

     

     

3.      Die Kriterien nach Anmerkung 2 Buchstabe a) bis c) sind auf das Jahr 1985 (das Jahr, das den erstmaligen Erhebungen anlässlich der Verabschiedung des Einzelgruppenplans 63 zu Grunde liegt) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 1985 Jahresdurchschnitt = 74,5/Preisbasisjahr 2000 = 100).

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