kirchlicher Einzelgruppenplan
63:
LeiterInnen von Kirchengemeindeämtern
Vergütungsgruppe IVb
1. Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes
der Kategorie 1.
Vergütungsgruppe IVa
2. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach fünfjähriger
Bewährung in der Vergütungsgruppe IVb.
3. Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 2.
Vergütungsgruppe III
4. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 3 nach vierjähriger
Bewährung in der Vergütungsgruppe IVa.
5. Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 3.
Vergütungsgruppe IIa
6. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 5 nach fünfjähriger
Bewährung in der Vergütungsgruppe III.
7. Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 4.
Vergütungsgruppe Ib
8. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 7 nach fünfzehnjähriger
Bewährung in der Vergütungsgruppe IIa.
9. Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes der Kategorie 5.
Vergütungsgruppe Ia
10. Leiterin/Leiter eines Kirchengemeindeamtes wie Fallgruppe 9 nach
sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Ib.
Anmerkungen
1. Die
Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:
unter 50
Punkte Kategorie
1 ab 50
Punkte Kategorie
2 ab 100
Punkte Kategorie 3 ab 200
Punkte Kategorie 4 ab 400
Punkte Kategorie 5
2. Die Punktzahlen werden aus folgenden Kriterien ermittelt:
a) |
Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch
00) der Kirchengemeinde bzw. des Wirtschaftsplanvolumens
unselbständiger Einrichtungen der Kirchengemeinde
(Anm. 3)
|
je angefangene 250.000 Euro |
3 Punkte |
b) |
Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch
00) der angeschlossenen Rechtsträger (Anm. 3)
|
je angefangene 250.000 Euro |
1 Punkt |
c) |
Summe des Wirtschaftsplanvolumens der angeschlossenen
Rechtsträger (Anm. 3)
|
je angefangene 100.000 Euro |
1 Punkt |
d) |
Pfarrgemeinden und sonstige rechtlich unselbständige Einrichtungen
der Kirchengemeinde (z B. Altenheime, Sozialstationen, jedoch nicht
Kindertagesstätten)
|
je 1 |
1 Punkt |
e) |
Sozial-/Diakoniestationen und Altenheime, über deren Personal
der Leiterin / dem Leiter des Kirchengemeindeamtes die Dienstaufsicht
ausdrücklich übertragen ist
|
je 1 |
5 Punkte |
f) |
Kindertagesstätten, über deren Personal der Leiterin / dem
Leiter des Kirchengemeindeamtes die Dienstaufsicht ausdrücklich
übertragen ist
|
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- für Einrichtungen bis zu 2 Gruppen
|
je |
2 Punkte |
|
- für Einrichtungen ab 3 Gruppen
|
je |
3 Punkte |
g) |
Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle
|
je angefangene 10 Personalfälle |
1 Punkt |
h) |
Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle
der angeschlossenen Rechtsträger
|
je angefangene 15 Personalfälle |
1 Punkt |
i) |
Zahl der ständig unmittelbar unterstellten Mitarbeiter |
je Mitarbeiter |
6 Punkte |
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Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen arbeitsrechtlich vereinbarten dunchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur
Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters berücksichtigt. Dabei sich ergebende Bruchteile werden bei der Endsumme auf eine volle
Stelle aufgerundet. |
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3. Die Kriterien nach Anmerkung 2 Buchstabe a) bis c) sind auf
das Jahr 1985 (das Jahr, das den erstmaligen Erhebungen anlässlich
der Verabschiedung des Einzelgruppenplans 63 zu Grunde liegt) um den Verbraucherpreisindex
für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg
zu bereinigen (Index 1985 Jahresdurchschnitt = 74,5/Preisbasisjahr
2000 = 100).
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