Mitarbeiter im Dienst der Haus- und Familienpflege
Vergültungsgruppe IXb
1. Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe
ohne Ausbildung.
Vergütungsgruppe lXa
2. Mitarbeiter/innen nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe
IXb Fallgruppe 1.
Vergütungsgruppe VIII
3. Mitarbeiter/innen nach 3-jähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe IXa Fallgruppe 2
4. Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung.
5. Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen einjährigen Ausbildung (Anm.1).
Vergütungsgruppe VII
6. Mitarbeiter/innen nach 2-jähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe VIII, Fallgruppe 5 (Anm.1).
7. Mitarbeiter/innen in der Tätigkeit von Haus- und Familienpfleger/innen, oder Dorfhelfer/innen mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens 2-jährigen abgeschlossenen Ausbildung (Anm.1).
Vergütungsgruppe VIb
8. Mitarbeiter/innen nach 4-jähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 7 (Anm.1).
9. Haus- und Familienpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung (Anm. 2).
10. Dorfhelfer/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 2).
Vergütungsgruppe Vc
11. Mitarbeiter/innen nach 3-jähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe VIb, Fallgruppe 9 (Anm. 2).
12. Mitarbeiter/innen wie Fallgruppe 10 nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 10.
Anmerkungen:
(1) Als förderliche Ausbildung gilt z. B. eine Ausbildung in Altenpflege,
Krankenpflege, Hauswirtschaft oder Sozialpädagogik.
(2) Der staatlichen Anerkennung steht in den Ländern, in denen diese nicht erteilt wird, die Fachausbildung mit Abschluß des Berufspraktikums gleich.