Inhalt


EPL20a: Dorfhelferinnen

 Mitarbeiter im Dienst der Haus- und Familienpflege

Vergültungsgruppe IXb
1. Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe ohne Ausbildung.

Vergütungsgruppe lXa
2. Mitarbeiter/innen nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXb Fall­grup­pe 1.

Vergütungsgruppe VIII
3. Mitarbeiter/innen nach 3-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXa Fall­grup­pe 2

4. Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer Tätigkeit förderlichen Vorbildung oder berufsbegleitenden Schulung.

5. Mitarbeiter/innen in der Haus- und Familienpflege und in der Dorfhilfe mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen einjährigen Ausbildung (Anm.1).

Vergütungsgruppe VII
6. Mitarbeiter/innen nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII, Fall­grup­pe 5 (Anm.1).

7. Mitarbeiter/innen in der Tätigkeit von Haus- und Familienpfleger/innen, oder Dorfhelfer/innen mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens 2-jährigen abgeschlossenen Ausbildung (Anm.1).

Vergütungsgruppe VIb
8. Mitarbeiter/innen nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII, Fall­grup­pe 7 (Anm.1).

9. Haus- und Familienpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung (Anm. 2).

10. Dorfhelfer/innen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 2).

Vergütungsgruppe Vc
11. Mitarbeiter/innen nach 3-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb, Fall­grup­pe 9 (Anm. 2).

12. Mitarbeiter/innen wie Fall­grup­pe 10 nach 2-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fall­grup­pe 10.

Anmerkungen:
(1) Als förderliche Ausbildung gilt z. B. eine Ausbildung in Altenpflege, Krankenpflege, Hauswirtschaft oder Sozialpädagogik.

(2) Der staatlichen Anerkennung steht in den Ländern, in denen diese nicht erteilt wird, die Fachausbildung mit Abschluß des Berufspraktikums gleich.