Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit des Bundes, der Länder und Kommunen (TV ATZ) vom 5. Mai 1998,
Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(AR-M)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. Mai 2006 (GVBl. Nr. 9/2006, S. 189),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. Oktober 2006 (GVBl. Nr.1/2007, S. 2),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Mai 2007 (GVBl. Nr. 8/2007, S. 114),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Juli 2007 (GVBl. Nr. 10/2007, S. 134),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. September 2007 (GVBl. Nr. 13/2007, S. 208),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Dezember 2007 (GVBl. Nr. 2/2008, S. 34),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. September 2008 (GVBl. Nr. 13/2008, S. 204),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. März 2009 (GVBl. Nr. 5/2009, S. 47),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 15. Juli 2009 (GVBl. Nr. 9/2009, S. 114),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 11. November 2009 (GVBl. Nr. 1/2010, S. 2 f),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 19. Mai 2010 (GVBl. Nr. 9/2010, S. 141 ff),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 30. Juni 2010 (GVBl. Nr. 11/2010 S. 185 f),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 29. September 2010 (GVBl. Nr. 13/2010, S. 210 ff),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 25. Mai 2011 (GVBl. Nr. 9/2011, S. 161),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 13. Juli 2011 (GVBl. Nr. 10/2011, S. 169 f),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 30. November 2011 (GVBl. Nr. 2/2012, S. 50 ff)
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. März 2012 (GVBl. Nr. 7/2012, S. 138),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 17. Oktober 2012 (GVBl. Nr. 13/2012, S. 234),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. November 2012 (GVBl. Nr. 2/2013, S. 22),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Mai 2013 (GVBl. Nr. 11/2013, S. 214),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. Oktober 2013 (GVBl. Nr. 15/2013, S. 283),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 27. November 2013 (GVBl. Nr. 2/2014, S. 22 + Nr. 7/2014, S. 137),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 23. Juli 2014 (GVBl. Nr. 13/2014, S. 228 und Nr. 14/2014, S. 238),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 3. Dezember 2014 (GVBl. Nr. 2/2015, S. 23),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 18. März 2015 (GVBl. Nr. 5/2015, S. 70),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 20. Mai 2015 (GVBl. Nr. 7/2015, S. 104),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 2. Dezember 2015 (GVBl. Nr. 2/2016, S. 24),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 3. Februar 2016 (GVBl. Nr. 4/2016, S. 68 und Nr. 5/2016, S. 80),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. April 2016 (GVBl. Nr. 7/2016, S. 116),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 8. Juni 2016 (GVBl. Nr. 9/2016, S. 153),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 8. Februar 2017 (GVBl. Nr.4/2017, S.58 + 98),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 29. November 2017 (GVBl. Nr.4/2018, S. 125 f),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. Mai 2018 (GVBl. Nr. 8/2018, S. 202 f),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 18. Juli 2018 (GVBl. Nr. 11/2018, S. 262 f),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 17. Oktober 2018 (GVBl. Nr. 14/2018, S. 318/319),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 5. Dezember 2018 (GVBl. Nr. 2/2019, S. 67),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. April 2019 (GVBl. Nr. 6/2019, S. 140),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 2. Oktober 2019 (GVBl. Nr. 12/2019, S. 266),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. Dezember 2019 (GVBl. Nr. 2/2020, S. 33),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 27. Mai 2020 (GVBl. Nr. 9/2020 S. 227),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. Juli 2020 (GVBl. Nr. 10/2020 S. 287),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 9. Dezember 2020 (GVBl. 2021 Teil 1 Nr. 27, S. 70),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 3. Februar 2021 (GVBl. Teil 1 Nr. 29, S. 78),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 8. Dezember 2021 (GVBl. 2022, Teil 1, Nr. 10, S. 36),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 30. März 2022 (GVBl. 5/2022 Teil 1, Nr. 28, S. 65 ),
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 5. Oktober 2022 (GVBl. 12/2022 Teil 1, Nr. 68, S. 157),
zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 1. Februar 2023 (GVBl. /2023 Teil , Nr. , S. )
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch kirchliches Gesetz vom 27. Oktober 2022 (GVBl. S. 156), folgende Arbeitsrechtsregelung beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung findet Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen.
(2) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auch beim Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. und seinen Mitgliedseinrichtungen im Rahmen seiner Satzung Anwendung.
(3) 1Die nachfolgenden Regelungen finden keine Anwendung auf diejenigen Einrichtungen, die nach Maßgabe der Satzung des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. Arbeitsverträge auf der Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD abschließen. 2Für sie findet die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
*) Besonderheiten zum persönlichen Geltungsbereich dieser Arbeitsrechtsregelung ergeben sich aus § 4 Nr. 1.
§ 2 Anwendung tariflicher Bestimmungen(1) Auf die unter den Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 und 2 fallenden Arbeitsverhältnisse finden Anwendung:
1. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der Fassung Bund vom 13. September 2005,
2. die in § 5 genannten Besonderen Teile zum TVöD,
3. der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005,
4. die ergänzenden Tarifverträge zum TVöD Bund sowie
5. der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik der Länder (TVIuK) vom 25. Januar 1990
in den jeweils geltenden Fassungen für das Tarifgebiet West, soweit nicht durch diese und die in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen etwas anderes bestimmt wird.
[Abs. 1a ab 1. August 2011]
(1 a) Abweichend von Absatz 1 findet auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (TV-EntgeltU-B/L) vom 25. Mai 2011 keine Anwendung.
(2) Abweichend von Absatz 1 finden ab 1. November 2007 auf die Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte an kirchlichen und diakonischen Schulen, die unter das Gesetz für die Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulgesetz) in Baden-Württemberg fallen, Anwendung:
1. der für das Land Baden-Württemberg geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 einschließlich der Sonderregelungen des § 44 für Beschäftigte als Lehrkräfte,
2. der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006 und
3. die ergänzenden Tarifverträge zum TV-L mit Ausnahme des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder
in den jeweils geltenden Fassungen soweit nicht durch diese und die in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen etwas anderes bestimmt wird. Soweit in dieser und den in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen für die nach Absatz 1 geltenden Tarifverträge abweichende Regelungen getroffen sind, gelten diese Regelungen für die unter Absatz 2 genannten Tarifverträge entsprechend.
(3)Abweichend von Absatz 1 finden auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Tätigkeiten in der Waldarbeit ausüben, Anwendung:
1. Der Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen von Beschäftigten in forstwirtschaftlichen Verwaltungen, Einrichtungen und Betrieben der Länder (TV-Forst) vom 18. Dezember 2007,
2. der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder aus dem Geltungsbereich des MTW /MTW-O in den TV-Forst und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Forst) vom 18. Dezember 2007 und
3. die ergänzenden Tarifverträge zum TV-Forst , mit Ausnahme des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung im Forstbereich der Länder (TV-EntgeltU-Forst),
in den jeweils geltenden Fassungen, soweit nicht durch diese und die in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen etwas anderes bestimmt wird. Soweit in dieser und den in § 3 genannten Arbeitsrechtsregelungen für die nach Absatz 1 geltenden Tarifverträge abweichende Regelungen getroffen sind, gelten diese Regelungen für die unter Absatz 3 genannten Tarifverträge entsprechend.
(4) Wird einer der in Absatz 1 bis 3 genannten Tarifverträge gekündigt, gilt dieser weiter, bis ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wird oder die Arbeitsrechtliche Kommission eine Änderung beschließt, es sei denn die Nachwirkung ist im jeweiligen Tarifvertrag ausgeschlossen.
(5) Die ergänzenden Tarifverträge zu Absatz 1 bis 3 sind auszugsweise in der Anlage 1 aufgeführt.
Übergangsbestimmungen
(1) Für Lehrkräfte nach Artikel 1 (=Absatz 2) findet der Tarifvertrag über Einmalzahlungen für die Jahre 2006 und 2007 der Länder vom 8. Juni 2006 keine Anwendung.
(2) 1Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse der Lehrkräfte nach Artikel 1 (=Absatz 2) vom TVöD-Bund erfolgt zum 1. November 2007 nach dem TVÜ-Länder. 2Die im Oktober 2007 erreichte Stufe der Entgelttabelle nach dem TVÜ- bzw. TVöD-Bund ist Grundlage des Tabellenentgelts nach TV-L in Verbindung mit TVÜ-Länder. 3Die weiteren Stufenaufstiege richten sich nach dem TV-L.
Die Zahlung der Besitzstandszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile erfolgt nach § 11 TVÜ-Länder an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnisse bis zum 31. Oktober 2006 begründet waren.
Kommentar zu "jeweils geltenden Fassung"
Kommentar zu § 2 Absatz 2 (Lehrerregelung)
§ 3 Anwendung weiterer Arbeitsrechtsregelungen
Auf die Arbeitsverhältnisse finden neben dieser Arbeitsrechtsregelung die folgenden Arbeitsrechtsregelungen in den jeweils geltenden Fassungen Anwendung:
1. Arbeitsrechtsregelung über die Grundlagen der Arbeitsverhältnisse der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Evangelischen Landeskirche und des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e. V. (AR Grundl-AV),
2. Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung des Arbeitszeitgesetzes (AR-ArbZG),
3. Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen (AR-SoFei),
4. Arbeitsrechtsregelung zur Ermittlung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern (AR-AzKimu),
5. Arbeitsrechtsregelung über den Dienst der Kirchendienerin/des Kirchendieners und der Hausmeisterin/des Hausmeisters (AR-KDuHM),
6. Arbeitsrechtsregelung über die Einführung von Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung (AR-KurzA),
7. Arbeitsrechtsregelung zur Sicherung der Arbeitsplätze (AR-Arbeitsplatzsicherung),
8. Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB),
9. Arbeitsrechtsregelung zur Regelung der Entgeltumwandlung (AR-Entgeltumwandlung),
10. - weggefallen -
11. Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben (AR-Vereinbarkeit).
12. Arbeitsrechtsregelung zur Telearbeit - Arbeitsplatz im häuslichen Bereich - (AR-Telearbeit).
13. Arbeitsrechtsregelung zur Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker (AR DO-KiMu)
Abschnitt II
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVöD (Bund)
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum Allgemeinen Teil TVöD (Bund)
Vorbemerkung: Nicht ausgewiesene Ziffern sind nicht belegt.
1. Zu § 1 TVöD Geltungsbereich
Ergänzend zu § 1 TVöD gilt:
(1) 1Für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse und die Bemessung der Entgelte beurlaubter Beamtinnen und Beamte in Arbeitsverhältnissen können beamtenrechtliche Grundsätze zu Grunde gelegt werden. 2In diesen Fällen sind diese Arbeitsrechtsregelung und die zugrunde zu legenden Tarifverträge nur insoweit anzuwenden, als sie den beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht entgegenstehen. 3Dies gilt entsprechend für Pfarrerinnen und Pfarrer, die von einer Gliedkirche der EKD beurlaubt werden.
(1a) 1Werden Pfarrerinnen und Pfarrer gemäß § 104 Pfarrdienstgesetz im Arbeitsverhältnis angestellt, sind diese Arbeitsrechtsregelung und die zugrunde zu legenden Tarifverträge nur insoweit anzuwenden, als sie den Bestimmungen des Pfarrdienstrechtes nicht entgegenstehen. 2Satz 1 gilt sinngemäß für Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare im Arbeitsverhältnis.
3Die Höhe des Entgelts bestimmt sich nach dem Besoldungsrecht für Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. Pfarrvikarinnen und Pfarrvikare.
Übergangsbestimmungen zu Absatz 1a
Vorhandene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Entgelt sich durch Inkrafttreten dieser Arbeitsrechtsregelung verringert, können innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Arbeitsrechtsregelung (1. September 2008) beantragen, dass sich das Entgelt weiterhin nach TVöD (Bund) bemisst.
Kommentar zu Absatz 1a
(2) Der TVöD nach Maßgabe dieser Arbeitsrechtsregelung ist nicht anzuwenden für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die lediglich aus erzieherischen, therapeutischen oder karitativen Gründen beschäftigt werden, wenn dies spätestens mit der Aufnahme der Beschäftigung schriftlich vereinbart worden ist, sowie leistungsbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in besonders für sie eingerichteten Werkstätten beschäftigt werden.
[Fassung bis 31.12.2012]
(3) Zu § 1 Abs. 2 Buchst. k TVöD (Arbeitsbeschaffungs-Maßnahmen):
Für die nach § 1 Abs. 2 Buchst. k TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die Arbeitsrechtregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Arbeiten nach den §§ 260 bis 271 SGB III verrichten (AR-ABM).
[Fassung ab 01.01.2013]
(3) 1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die voraussehbar nicht regelmäßig als Aushilfe oder Vertretungskraft eingesetzt werden und unter Inanspruchnahme der Freibeträge gemäß § 3 Nr. 26 bzw. § 3 Nr. 26 a EStG [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] in einem steuer-, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsfreien Arbeitsverhältnis stehen, das die Kriterien einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] erfüllt, findet die AR-Einzelentgelt Anwendung. 2Die AR-Einzelentgelt findet ebenfalls Anwendung, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 und ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 4 ein einheitliches Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber bilden. 3Ansonsten findet die AR-M Anwendung.
(4) Zu § 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD (kurzfristig Beschäftigte nach § 8 SGB IV):
[Fassung bis 31.12.2012]
Für die nach § 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt die Arbeitsrechtsregelung Einzelentgelt für kurzfristig beschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-Einzelentgelt).
[Fasung ab 01.01.2013]
Für die nach § 1 Abs. 2 Buchst. m TVöD vom Geltungsbereich des TVöD ausgenommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV - findet die AR-Einzelentgelt Anwendung.
(5) Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Buchst. r TVöD gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Tagungshäusern und Bildungsstätten, die in landeskirchlicher Trägerschaft stehen.
(6) Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Buchst. s TVöD gilt nicht für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Lehrbeauftragte und künstlerische Lehrkräfte an der Hochschule für Kirchenmusik Heidelberg und an der Hochschule für Soziale Arbeit, Diakonie und Religionspädagogik Freiburg.
3. Zu § 3 TVöD - Allgemeine Arbeitsbedingungen
Ergänzend zu § 3 TVöD gilt:
(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 2Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Für die Schadenshaftung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verfassten Kirche finden die für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
4. [Zu § 4 TVöD - Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung]
Ergänzend zu § 4 TVöD gilt:
Kirchenbezirklichen Diakonischen Werken und Diakonieverbänden ist es bis zum 31. Dezember 2023 gestattet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis an rechtlich selbstständige Betreuungsvereine zur Übernahme von Aufgaben im Betreuungswesen zu überlassen.
5. Zu § 5 TVöD Qualifizierung
Ergänzend zu § 5 TVöD findet die Arbeitsrechtsregelung zu Maßnahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung (AR-FWB) Anwendung.
6. Zu § 6 TVöD Regelmäßige Arbeitszeit
Ergänzend zu § 6 TVöD gilt:
[Absätze 1 und 2 ab 1. Januar 2016]
(1) 1Abweichend von Absatz 1 wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mit Beginn des Monats, in dem die Beschäftigten ihr 63. Lebensjahr vollenden um eine Stunde reduziert. 2Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung verkürzt.
(2) Zusätzlich zu den unter § 6 Absatz 3 TVöD-Bund aufgeführten Tagen und zu den dortigen Bedingungen wird den Beschäftigten an dem Tage vor Karfreitag ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD-Bund erteilt.
(3) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. 3Überschreiten nichtanrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v. H. dieser überschrittenen Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. 4Durch Dienstvereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.
7. Zu § 7 TVöD Sonderformen der Arbeit
Ergänzend zu § 7 Abs. 7 TVöD (Überstunden) gilt:
(1) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter jedoch keine Faktorisierung nach § 8 Abs. 1 TVöD geltend macht, erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter für Überstunden (§ 7 Abs. 7 TVöD), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Abs. 1 TVöD besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
(2) 1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppe 15 sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten. 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 13 und 14 erhalten keine Zeitzuschläge für Überstunden nach § 8 Abs. 1 Buchst. a TVöD. 3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den TVöD Besonderer Teil Krankenhäuser - fallen.
8. Zu § 8 TVöD Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Ergänzend zu § 8 Abs. 1 TVöD gilt: (ab 1. Januar 2021)
1. 1Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Buchstabe b) und f) TVöD-Bund erhalten Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, Jugendreferentinnen und Jugendreferenten sowie Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker anstelle der stundenweisen Zeitzuschläge für die Sonderform der Nacht- und Samstagsarbeit ein pauschales Entgelt in Höhe von 78,14 € monatlich. 2Anstelle von Satz 1 kann formlos beantragt werden, das pauschale Entgelt ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt, einzustellen. 3Ab diesem Zeitpunkt können die stundenweisen Zeitzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchstaben b) und f) beansprucht werden. 4Ein Wechsel zur pauschalen Abgeltung ist dann wiederum nur im Einvernehmen mit dem Anstellungsträger möglich.
2. Dieses pauschale Entgelt nimmt an den jeweiligen Entgelterhöhungen teil.
3. Teilzeitbeschäftigte erhalten das pauschale Entgelt zeitanteilig. Mitarbeitende mit zusätzlichen Dienstaufträgen, die keine Arbeiten nach Ziffer 1 erfordern, erhalten das pauschale Entgelt für den Teil der Tätigkeit nach Ziffer 1.
4. Die pauschalen Entgelte unterliegen der betrieblichen Zusatzversorgung und der Bemessung zur Jahressonderzahlung.
=> Kommentar
=> Arbeitsrecht-INFORMATION Nr. 2 / 2021 des EOK
(2) Ergänzend zu § 8 Abs. 3 TVöD gilt: (Regelung für die Altenheimseelsorge ab 1. Januar 2021)
1Die Pauschale für Rufbereitschaft in der stationäre Altenpflegeeinrichtungs- und Krankenhausseelsorge kann durch Dienstvereinbarung als Arbeitszeit faktorisiert werden. 2Wird eine Dienstvereinbarung nach Satz 1 nicht abgeschlossen, findet für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, die im Rahmen ihres Dienstauftrages in der stationäre Altenpflegeeinrichtungs- und Krankenhausseelsorge Rufbereitschaft leisten, § 8 Abs. 3 TVöD keine Anwendung. 3Anstelle davon gilt:
1. 1Die Rufbereitschaft der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone, die im Rahmen ihres Dienstauftrages in der stationäre Altenpflegeeinrichtungs- und Krankenhausseelsorge Rufbereitschaft leisten, ist auf zwölf Wochen im Jahr beschränkt.
2Für eine Woche Rufbereitschaft wird 1/4 Tag Zusatzurlaub gewährt.
2. Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hier vorgesehenen Wegezeit jeweils auf die volle Stunde gerundet und in die doppelte Zeit für Zeitausgleich umgewandelt.
(3) Ergänzend zu § 8 Abs. 6 TVöD gilt:
(Fassung bis 31. März 2009:)
Die Schichtzulage ist bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei Arbeit mit "Arbeitsunterbrechung" (geteilter Dienst) zu zahlen.
(Fassung ab 1. April 2009:)
1Die Schichtzulage ist in der ambulanten und stationären Pflege, Betreuung und Erziehung auch bei geteiltem Dienst zu zahlen, wenn dieser regelmäßig zu leisten ist. 2Geteilter Dienst ist dann gegeben, wenn die tägliche Arbeitszeit aus zwingenden betrieblichen Gründen unterbrochen werden muss und Beginn und Ende der täglichen Arbeit eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden haben. 3Arbeitszeitrechtliche Pausen sind keine Unterbrechungen in diesem Sinne.
9. Zu § 9 TVöD Bereitschaftszeiten
§ 9 Abs. 3 TVöD findet keine Anwendung für Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister.
10. Zu § 10 TVöD Arbeitszeitkonto
Ergänzend zu § 10 Abs. 6 TVöD gilt:
1Sofern dringende dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen, ist auf Antrag der/des Beschäftigten ein Sabbatjahrmodell zu vereinbaren. 2Die Einzelheiten können durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
12. Zu § 12 TVöD Eingruppierung
Ergänzend zu § 12 TVöD (Bund) gilt:
(1) Die Kirchliche Entgeltordnung (KEntgO) nach Anlage 2 geht den Teilen I bis III der Anlage 1 des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) und den in Absätzen 2 und 3 geregelten Eingruppierungsgrundlagen vor.
[bis 31.12.2012]
Die Richtlinien des Finanzministeriums Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte, auf die der BAT Anwendung findet (EingrRL-Lehrer) vom 1. Oktober 2003 in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
[ab 01.01.2013]
(2) Die Richtlinien des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte des Landes (ERL) vom 27. Januar 2012 finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Anmerkung:
Die Eingruppierungsrichtlinien für Lehrkräfte können beim Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe oder beim Diakonischen Werk der Evang. Landeskirche in Baden e. V. abgerufen werden.
[ab 1. Januar 2017]
(2) 1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege und leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege gilt Teil B Abschnitt XI Nr. 1 und 2 der Anlage 1 zum TVöD (VKA).
2Die unter Teil B Abschnitt XI Nr. 1 der Anlage 1 zum TVöD (VKA) fallenden Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter erhalten die Pflegezulage nach Protokollerklärung Nr. 1 auch dann, wenn sie
die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Pflegebedürftigen in Pflegestationen von Alten- und Pflegeheimen ausüben.
(3) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst gilt Teil B Abschnitt
XXIV der Anlage 1 zum TVöD (VKA).
16. Zu § 16 TVöD Stufen des Entgelts (Bund und VKA)
[Fassung bis 31. Dezember 2015]
(1) 1Ergänzend zu § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) gilt:
2Anstelle des Begriffs Bund ist sinngemäß der jeweilige unter diese Arbeitsrechtsregelung fallende kirchliche oder diakonische Anstellungsträger zu setzen. 3Unabhängig von § 16 Abs. 2 TVöD (Bund) können bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs auch Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
4Die Protokollerklärung Nr. 2 zu den Absätzen 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Kirchlichen Abschnitt 21 Anlage 2 AR-M fallen.
[Fassung ab 1. Januar 2016]
(1) Anstelle von § 16 Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 TVöD (Bund) gilt:
a) 1Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 1 zugeordnet. 2Etwas anderes gilt nur, wenn eine einschlägige Berufserfahrung aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem unter diese Arbeitsrechtsregelung fallenden kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger vorliegt; in diesem Fall werden die Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus dem vorherigen Arbeitsverhältnis zum kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger als Stufenlaufzeit angerechnet. 3Unabhängig davon können bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs auch Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise als Stufenlaufzeit angerechnet werden, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Satz 2:
Ein vorheriges Arbeitsverhältnis besteht, wenn zwischen Ende des vorherigen und Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.
b) 1Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 8 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftige über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. 4Unabhängig von Satz 2 und 3 werden sämtliche Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung aus Arbeitsverhältnissen zu einem unter diese Arbeitsrechtsregelung fallenden kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger als Stufenlaufzeit angerechnet. 5Im Übrigen kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise als Stufenlaufzeit anrechnen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
c) 1Bei Einstellung in die Entgeltgruppe 1 werden die Beschäftigten zwingend der Stufe 2 (Eingangsstufe) zugeordnet. 2Unabhängig von Satz 1 finden Sätze 4 und 5 von Buchstabe b) sinngemäß Anwendung.
Protokollerklärungen zu Buchstaben a) und b):
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. 1Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 2Dies gilt nicht für ein Berufspraktikum der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Abschnitt 21 der Kirchlichen Entgeltordnung für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter u.a. fallen. [Satz 3 ab 1. April 2016] 3Von der Ausbildung nach dem Eckpunktepapier zur Implementierung einer praxisintegrierten Erzieherinnen- und Erzieherausbildung in Baden-Württemberg vom 5. September 2012 (PIA) gilt ein Jahr als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
[Fassung ab 1. März 2016]
(1) Ergänzend zu § 16 Abs. 2 und 5 TVöD (Bund) gilt:
a) 1Sämtliche Zeiten einer einschlägigen Berufserfahrung aus Arbeitsverhältnissen zu einem unter diese Arbeitsrechtsregelung fallenden kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger werden bei der Einstellung als Stufenlaufzeit angerechnet.
[gestrichen ab 1. Januar 2020]
2Bei Einstellung in die Entgeltgruppen 9a bis 15 gilt dies nur dann, wenn es sich um
vorherige Arbeitsverhältnisse handelt, die jeweils nicht länger als sechs Monate unterbrochen sind. 3Bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf jeweils längstens zwölf Monate. 4Ist ein vorheriges Arbeitsverhältnis länger als sechs bzw. zwölf Monate unterbrochen, sind auch
Zeiten aus Arbeitsverhältnissen, die diesem Arbeitsverhältnis vorausgehen, nicht
nach Satz 1 anzurechnen.
b) Zeiten, die über eine Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 bis 3 TVöD (Bund)
hinausgehen, können als Laufzeit für das Erreichen der nächsten Stufe der Entgelttabelle berücksichtigt werden.
c) 1Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 (Bund) findet keine Anwendung für ein Berufspraktikum der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter den Abschnitt 21 der
Kirchlichen Entgeltordnung für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter u.a. fallen.
[gestrichen ab 1. März 2018]
2Von der Ausbildung nach dem Eckpunktepapier zur Implementierung einer praxisintegrierten Erzieherinnen- und Erzieherausbildung in Baden-Württemberg vom 5. September 2012 (PIA) gilt ein Jahr als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(2) Anstelle von § 16 Abs. 3 TVöD (Bund) gilt:
Wird eine Mitarbeiterin bzw., ein Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss (Unterbrechungen bis zu einem Monat und wegen Schließzeiten sind generell unschädlich) an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen und kirchlichen Dienst (vgl. § 4 Nr. 34 AR-M) oder zu einem Arbeitgeber, der ein dem TVöD vergleichbares Tarifwerk anwendet, eingestellt, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe oder erworbene Stufenlaufzeit bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; § 16 Absatz 2 Satz 3 TVöD bleibt unberührt.
[Fassung bis 29. Februar 2016]
(3) Anstelle von § 16 TVöD (Bund) ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (ehemalige Anlage 1b zum BAT) und in der Gemeindekrankenpflege (Abschnitt 3 Anlage 2 zur AR-M) sowie für Ärztinnen und Ärzte folgendes anzuwenden:
1. Für die Bemessung des Entgelts nach § 15 TVöD, die Tabelle der Anlage A (VKA) zum TVöD und der Anhang zu den Anlagen A und B (VKA).
2. 1Für die Entgeltstufen, § 16 TVöD (VKA), und der Anhang zu § 16 TVöD (VKA). 2Anstelle von § 16 Absatz 2 und Absatz 4 TVöD (VKA) gilt § 4 Nr. 16 Absatz 1 Buchstabe b) für die Entgeltgruppen 2 bis 15 und Buchstabe c) für die Entgeltgruppe 1 AR-M.
[Fassung ab 1. März 2016]
(3) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter die besonderen Teile BT-V, BT-B und
BT-K zum TVöD-Bund fallen, gilt Absatz 1 Buchstabe a) mit Ausnahme von Satz 2 entsprechend.
17. Zu § 17 TVöD Allgemeine Regelungen zu den Stufen
(2) Ergänzend zu § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD gilt:
[ab 1. Januar 2020]
(1) 1Soweit Mitarbeitende Elternzeiten und Beurlaubungszeiten zur
Kinderbetreuung sowie Beurlaubungszeiten zur Betreuung oder Pflege
nach ärztlichem Gutachten von pflegebedürftigen Angehörigen in
Anspruch nehmen, stehen Zeiträume von 12 Monaten pro Kind oder
pflegebedürftigem Angehörigen, maximal jedoch nicht mehr als
insgesamt drei Jahre, den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im
Sinne des § 16 (Bund) Abs. 4 und des § 16 (VKA) Abs. 3 gleich. 2Eine
Gleichstellung der genannten Zeiten erfolgt für Zeiten nach Satz 1 ab
dem 1. Januar 2020.
(2) Elternzeiten und Beurlaubungszeiten zur Kinderbetreuung und zur Betreuung oder Pflege nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger Angehöriger führen nicht zu einer Rückstufung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD, sondern werden wie Unterbrechungszeiten im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD behandelt.
[ab 1. Juli 2020]
(3) Anstelle von § 17 Abs. 5 TVöD (Bund) gilt:
1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird bei Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. 3Die Stufenlaufzeit in allen anderen Fällen beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe wird die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. 5Beschäftigte erhalten das entsprechende Tabellenentgelt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird.
(4) Zusätzlich ergänzend zu § 17 Abs. 5 TVöD (Bund) gilt:
1Der nach § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung bestandene Anspruch auf Zahlung eines Garantiebetrages wird in einen Anspruch auf eine persönliche Besitzstandszulage umgewandelt.
2Die Besitzstandszulage ist statisch und nimmt an allgemeinen Tariferhöhungen nicht teil. 3Sie fällt weg, wenn die nächsthöhere Stufe in der Entgeltgruppe erreicht ist oder bei einer Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe.
18. Zu § 18 TVöD Leistungsentgelt
Ergänzend zu § 18 TVöD Bund gilt:
(1) Zusätzlich oder anstelle einer Dienstvereinbarung über die Gewährung eines Leistungsentgelts nach dem Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für Beschäftigte des Bundes (LeistungsTV - Bund) vom 25. August 2006 kann eine Dienstvereinbarung über Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben nach Maßgabe der Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben abgeschlossen werden.
(2)
1Eine pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts (pauschales Leistungsentgelt) kann nach § 9 a erfolgen.
2Das pauschale Leistungsentgelt zählt nicht zu den ständigen Monatsentgelten im Sinne des § 18 TVöD.
(3)
1Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Altersteilzeit steht ausschließlich das pauschale Leistungsentgelt nach § 9a zu.
2Das pauschale Leistungsentgelt wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ bzw. nach § 7 Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 TV ATZ bzw. nach § 7 Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 unberücksichtigt.
(4)&xnbsp;Die Absätze 1 und 2 von § 18 TVöD finden mit der Maßgabe Anwendung, dass für das Leistungsentgelt ein Gesamtvolumen von 1 v. H. zu gewähren ist. Diese Regelung gilt befristet bis zum Inkrafttreten einer Arbeitsrechtsregelung mit dem Ziel der Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe, die auch eine Regelung zur Beteiligung von Arbeitnehmern an den Beiträgen zur KZVK enthält, längstens jedoch bis zum 31.&xnbsp;Dezember 2015.
20. Zu § 20 TVöD (Bund) Jahressonderzahlung
(1) Ergänzend zu § 20 TVöD-Bund gilt:
Übergeleitete Beschäftigte, die vor dem 1. Januar in einem Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber standen und am 1. Dezember wegen Rentenbeginn nicht mehr im Arbeitsverhältnis stehen, erhalten die Jahressonderzahlung zu je einem Zwölftel ihrer im Arbeitsverhältnis verbrachten Monate des jeweiligen Jahres.
Anmerkung:
§ 20 Abs. 2 TVöD gilt mit der Maßgabe, dass im Falle einer Absenkung der Sonderzahlungen für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die durch neues Kirchliches Gesetz beschlossen wurde, die Arbeitsrechtliche Kommission über eine vergleichsweise Minderung der Jahressonderzahlung unverzüglich berät.
(2) Ergänzend zu § 20 Abs. 4 TVöD gilt:
Werden Beschäftigte in unmittelbarem Anschluss (Unterbrechungen bis zu einem Monat und wegen Schließzeiten sind generell unschädlich) an ein Arbeitsverhältnis bei einem unter diese Arbeitsrechtsregelung fallenden kirchlichen oder diakonischen Anstellungsträger, eingestellt und erfüllen sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 20 TVöD, so entfällt die Verminderung der Jahressonderzahlung nach § 20 Abs. 4 TVöD.
23. Zu § 23 TVöD Besondere Zahlungen
Ergänzend zu § 23 TVöD gilt:
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TVöD) von 50 Jahren ein Jubiläumsgeld von 600 Euro.
(2) 1Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 2Soweit Einrichtungen in privater Rechtsform nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese abweichend von Satz 1 maßgebend.
24. Zu § 24 TVöD Berechnung und Auszahlung des Entgelts
Ergänzend zu § 24 TVöD gilt:
(1) 1Auf schriftlichen Antrag einer bzw. eines nach § 8 Abs. 1 Nr.1 SGB IV beschäftigten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiters ist bei Vorliegen der steuerrechtlichen Voraussetzungen eine pauschale Besteuerung nach [externer Link] § 40 a EStG vorzunehmen. 2Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist auf die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung hinzuweisen. Bei einer pauschalen Besteuerung nach [externer Link] § 40 a EStG sind die abzuführende pauschale Lohn- und Kirchenlohnsteuer sowie die weiteren Abgaben, deren Bemessungsgrundlage die pauschale Lohnsteuer ist, von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zu tragen.
(2) Die Abtretung von Entgelt ist seit dem 1. Januar 2000 ausgeschlossen.
25. Zu § 25 TVöD Betriebliche Altersversorgung
An die Stelle von § 25 TVöD tritt folgende Bestimmung:
(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung), die der Anstellungsträger durch Versicherung bei einer Zusatzversorgungskasse sicherstellt. 2Die Zusatzversorgung bestimmt sich
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Beteiligter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist, nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung, und
- für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK Baden) oder der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK KVBW) ist und die nach der jeweiligen Mitgliedschaftvereinbarung bei der KZVK Baden oder der ZVK KVBW zu versichern sind, nach dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes Altersvorsorge-TV Kommunal- (ATV-K) vom 1. März 2002 in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in der betrieblichen Altersversorgung pflichtversichert sind und deren Anstellungsträger das Beteiligungsverhältnis zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kündigt und Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) wird, werden zur teilweisen Kompensation der Kosten des Anstellungsträgers aus der Finanzierung der Gegenwertsforderung der VBL nach § 23 Abs. 2 der Satzung der VBL bzw. der Leistungen an die KZVK wegen Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften für die Zeit ab dem wirksamen Wechsel der Zusatzversorgungskasse bis zur Dauer von 15 Jahren die Bruttobezüge um 2 % - bei geringfügiger Beschäftigung nach [externer Link] § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV um 1,4 % - gemindert. 2Satz 1 gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines bei der VBL beteiligten Anstellungsträgers, dessen Beteiligungsverhältnis die VBL wegen Übertragung eines wesentlichen Teils der Pflichtversicherten auf einen Anstellungsträger, der nicht bei der VBL beteiligt ist, kündigt (§ 22 Abs. 3 Satz 3 der VBL-Satzung), sofern der Anstellungsträger mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur KZVK wechselt. 3Satz 1 gilt ferner bei Ausscheiden eines Anstellungsträgers aus dem Beteiligungsverhältnis zur VBL nach § 23 Abs. 1 der VBL-Satzung wegen Überführung des Anstellungsträgers in eine andere juristische Person oder des Zusammenschlusses mit anderen juristischen Personen zu einer neuen juristischen Person, wenn dies die Zahlung des Gegenwertes nach § 23 Abs. 2 der VBL-Satzung zur Folge hat, für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher bei der VBL angemeldet waren. 4Die Minderung der Bruttobezüge erfolgt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Eintritt eines der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Fälle eingestellt werden, für die restliche Dauer der Minderung der Bruttobezüge.
(3) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch einen Kassenwechsel des Anstellungsträgers nach Absatz 2 bis zum Zeitpunkt des Kassenwechsels keine unverfallbare Anwartschaft auf Betriebsrente bei der VBL erwerben können, haben Anspruch darauf, dass der Anstellungsträger den sich zum Zeitpunkt des Kassenwechsels ergebenden Anwartschaftswert auf Betriebsrente wertgleich durch eine entsprechende Beitragszahlung in eine bestehende freiwillige Versicherung bei der KZVK überträgt. 2Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter verpflichtet sich in diesem Fall, die Erstattung seiner Beiträge gegenüber der VBL nach § 44 der Satzung der VBL in Anspruch zu nehmen und diese Forderung an den Anstellungsträger abzutreten, der diese Beiträge zur wertgleichen Übertragung des nach Satz 1 genannten Anwartschaftswertes in eine bestehende freiwillige Versicherung bei der KZVK einzahlt.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten sinngemäß bei einem Wechsel des Anstellungsträgers von der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK KVBW) zur Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK Baden) und bei einem Wechsel von der VBL zur ZVK KVBW.
[gestrichen zum 1. Januar 2010]
(5) 1In Ergänzung zum Altersvorsorgeplan 2001 (Anlage 3 zum ATV/Anlage 5 zum ATV-K) haben Pflichtversicherte in der Zusatzversicherung gemäß § 1a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zum Aufbau einer freiwilligen zusätzlichen kapitalgedeckten Altersversorgung einen Anspruch auf Entgeltumwandlung bei der Anstalt/Kasse, bei der die betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird, sofern diese die Entrichtung von eigenen Beiträgen im Rahmen der Entgeltumwandlung zulässt. 2Die Einzelheiten der Entgeltumwandlung sind in einer gesonderten Arbeitsrechtsregelung festgelegt.
26. Zu § 26 TVöD Erholungsurlaub
Ergänzend zu § 26 TVöD gilt:
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder wird der Erholungsurlaub grundsätzlich während der Ferien- und Schließzeiten gewährt.
[gestrichen ab 1. Januar 2013]
(2) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub nach Maßgabe des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).
(3) Über den derzeitigen gesetzlichen Urlaub von 20 Arbeitstagen hinaus - ausgehend von einer 5-Tage-Woche - hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen tariflichen Anspruch auf weitere Arbeitstage bezahlten Jahresurlaub
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr
6 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr
9 Arbeitstage und
ab dem vollendeten 40. Lebensjahr
10 Arbeitstage.
Dieser Urlaubsanspruch verfällt abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen auch dann, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter den Urlaub wegen Krankheit nicht spätestens am 31. Mai des Folgejahres antreten konnte. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 26 TVöD.
(4) [ab 1. Januar 2013 Absatz 2]
(2) Bei der Gewährung von Urlaub wird vorrangig der gesetzlich zustehende Urlaub nach Bundesurlaubsgesetz und Schwerbehindertenrecht erfüllt.
[ab 1. Januar 2013:]
(3) Beginnt ein Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats, in dem ein Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis endet, auf das eine kirchliche Arbeitsrechtsregelung oder ein für den öffentlichen Dienst geltender Tarifvertrag anzuwenden war, wird dieser Monat bei der Bemessung des tariflichen Urlaubsanspruchs berücksichtigt.
[ab 1. Januar 2015]
27. Zu § 27 TVöD Zusatzurlaub
Ergänzend zu § 125 SGB IX erhalten Menschen mit Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 v.H. bis unter 50 v.H., welche in einem Arbeitsverhältnis stehen zur Evangelischen Landeskirche in Baden, ihrer Kirchenbezirke, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen, sowie der sonstigen rechtlich selbstständigen Anstellungsträger, die der Aufsicht der Evangelischen Landeskirche in Baden unterliegen, einen Zusatzurlaub entsprechend der für Beamte der Evangelischen Landeskirche in Baden geltenden Bestimmungen.
[ab 1. Januar 2016]
28. Zu § 28 TVöD Sonderurlaub
An die Stelle von § 28 TVöD tritt folgende Bestimmung:
(1) Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) 1einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gründen kann gewährt werden, wenn dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Näheres kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
29. Zu § 29 TVöD Arbeitsbefreiung
[Fassung bis 31. Dezember 2015]
(1) Ergänzend zu § 29 Abs. 1 Buchst. d) TVöD gilt:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei 50-jährigem Dienstjubiläum einen Arbeitstag Arbeitsbefreiung.
[Fassung ab 1. Januar 2016]
(1) Ergänzend zu § 29 Abs. 1 Buchstabe a TVöD-Bund gilt:
bei der Geburt des zweiten und jedes weiteren Kindes, wenn ein Kind, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu versorgen ist und eine andere Betreuungsperson für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht, für die Dauer des Klinikaufenthaltes, höchstens jedoch zusätzlich fünf Arbeitstage, sofern kein anderweitiger Anspruch besteht.
[Absatz 2 ab 1. Juli 2016]
(2) Abweichend von § 29 Abs. 1 Buchstabe e) bb) TVöD gilt:
Mitarbeitende erhalten bei schwerer Erkrankung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, bis zu vier Arbeitstagen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat.
[Absatz 3 ab 1. Januar 2016]
(3) Ergänzend zu § 29 Absatz 1 TVöD-Bund gilt:
1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten
a) bei ihrer kirchlichen Trauung,
b) bei der Taufe und der Konfirmation eines ihrer Kinder,
c) bei der Übernahme eines Taufpatenamtes (für den Taufgottesdienst),
d) bei der kirchlichen Feier des 25-jährigen Jubiläums der kirchlichen Eheschließung der Beschäftigten / des Beschäftigten
e) sowie bei ihrem 50-jährigem Dienstjubiläum
je einen Arbeitstag Arbeitsbefreiung. 2Fällt der Anlass der Arbeitsbefreiung auf einen arbeitsfreien Tag, so kann die Arbeitsbefreiung unmittelbar vor oder nach diesem Tag, auf Antrag bis zu einer Woche vor oder nach dem Ereignis genommen werden.
(4) Ergänzend zu § 29 Abs. 4 Satz 1 TVöD gilt:
a) Mitarbeitende können insoweit unter Belassung des Entgelts von der Arbeit freigestellt werden, als Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte in entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 4 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) vom 29. November 2005 (GBl. S. 716) i.V.m. der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2016 (GVBl. 2016, S. 281) in den jeweils geltenden Fassungen Urlaub unter Belassung der Dienstbezüge erhalten können.
b) Anlässlich akuter Katastrophen wegen Hochwassers oder extremen Schneefalls und zur Bewältigung von Katastrophenfolgen können Mitarbeitende im notwendigen Umfang eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts von bis zu zwanzig Arbeitstagen nach Maßgabe des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 21. Juli 2021 erhalten.
c) Die maßgeblichen landes- und bundesrechtlichen Regelungen nach Buchstabe a) und b)
sind in Anlage 4 sinngemäß abgedruckt.
(5) Ergänzend zu § 29 Abs. 4 TVöD gilt:
Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Mitgliedern des Gesamtausschusses und der Vorstände der nach §§ 8 Abs. 1 Satz 2 ARGG-EKD i.V.m. 7 ZAG-ARGG-EKD an der Zusammensetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission beteiligten Verbände auf Anfordern des Gesamtausschusses bzw. der Vorstände der Vereinigungen Arbeitsbefreiung bis zu acht Werktagen im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TVöD) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
entfallen ab 1. Mai 2016:
33. Zu § 33 TVöD Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
Ergänzend zu § 33 Abs. 5 TVöD gilt:
1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach § 33 Abs. 1 Buchst. a TVöD geendet hat, können in einem jeweils auf höchstens drei Jahre befristeten Arbeitsverhältnis weiterbeschäftigt werden. 2Auf dieses Arbeitsverhältnis finden § 3 Abs. 3, § 23 Abs. 3 und 25 TVöD keine Anwendung. 3Dies gilt entsprechend auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dem gesetzlich festgelegten Alter zum Erreichen der Regelaltersrente eingestellt werden.
34. Zu § 34 TVöD Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Anstelle von § 34 Abs. 3 Sätze 3 und 4 TVöD gilt:
(1) 1Zeiten in einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis bei kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern und bei öffentlich rechtlichen Arbeitgebern werden unabhängig von deren Rechtsform und dem von ihnen angewandten Arbeitsrecht bei einem Wechsel des Anstellungsträgers als Beschäftigungszeit (Beschäftigungszeit für die Zahlung des Krankengeldzuschusses) anerkannt, mit Ausnahme der Zeiten in einem Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis.
2Kirchliche und diakonische Anstellungsträger im Sinne des vorstehenden Satzes sind:
- die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen und deren Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, kirchliche Einrichtungen, Verbände, Anstalten und Stiftungen;
- die Diakonischen Werke und ihre Mitgliedseinrichtungen;
- Einrichtungen, Werke und Verbände weiterer Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen sind;
- Kirchliche Rechtsträger aus dem Bereich der Katholischen Kirche in Deutschland und
- Mitgliedseinrichtungen des Deutschen Caritasverbandes.
3Den Beschäftigungszeiten nach Satz 1 können bei einem Wechsel des Anstellungsträgers auf Antrag gleichgestellt werden die Zeiten bei sonstigen Mitgliedsverbänden der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege.
(2) Neben den Zeiten nach Absatz 1 werden Zeiten in einem Ausbildungs- und Praktikantenverhältnis bei einem in Absatz 1 genannten Anstellungsträger als Zeit für die Zahlung des Jubiläumsgeldes berücksichtigt.
Anmerkungen:
1Die an den Begriff Wechsel geknüpften Anforderungen sind auch erfüllt, wenn zwischen dem Wechsel der unter Absatz 1 genannten Anstellungsträger ein Zeitraum fiel, in dem ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis wegen Schließ- oder Ferienzeiten nicht begründet werden konnte.
2Sonstige Mitgliedsverbände der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege sind am 1. Januar 2006:
1. Arbeiterwohlfahrt
2. Deutsches Rotes Kreuz
3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband
4. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland (mit ihren Untergliederungen).
37. Zu § 37 TVöD Ausschlussfrist
Anstelle von § 37 TVöD gilt:
(1) Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für
später fällige Leistungen aus.
(2) Absatz 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf Ansprüche:
a) die aufgrund gesetzlicher Vorschriften unabdingbar sind, insbesondere solche auf
Mindestentgelte,
b) die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen,
c) wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
d) aus einem Sozialplan,
e) soweit sie kraft Gesetzes einer Ausschlussfrist entzogen sind.
gestrichen
38a. Zu § 38a TVöD Übergangsvorschriften
§ 38a Abs. 2 und die Protokollerklärung zu § 38a Abs. 2 finden keine Anwendung.
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zu Besonderen Teilen des TVöD
(1) 1Für die landeskirchlich angestellten Lehrkräfte, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Lehrbeauftragte sowie künstlerische Lehrkräfte gilt § 51 Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) des TVöD. 2Wird auf entsprechenden Regelungen der Beamtinnen und Beamten des Bundes verwiesen, gelten die entsprechenden beamtenrechtlichen Regelungen der Evangelischen Landeskirche in Baden.
(2) Der TVöD - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - findet Anwendung mit folgenden Änderungen:
Anstelle von § 45 Abs. 6 BT-K gilt:
Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung nach § 45 Abs. 3 und 4 BT-K ist die Arbeitsrechtliche Kommission zu informieren.
[ab 1. Juli 2020]
(2a) Anstelle von § 53 BT-K gilt:
1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage E werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. 2Die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird bei Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. 3Die Stufenlaufzeit in allen anderen Fällen beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe wird die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. 5Beschäftigte erhalten das entsprechende Tabellenentgelt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird. 6§ 17 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(3) Der TVöD - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen - (BT-B) - findet mit folgenden Änderungen Anwendung:
1. Zu § 40 BT-B:
Der BT-B gilt auch für Einrichtungen der ambulanten Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, insbesondere in Diakonie-/Sozialstationen und in Einrichtungen für ambulante Hilfen.
2. [aufgehoben ab 1. Juli 2014]
Zu § 45 Abs. 3 BT-B:
Die nach § 45 Abs. 3 Buchst. b BT-B vorgesehene Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG ist in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe für den Abschluss einer Dienstvereinbarung zu den Abweichungen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes nicht erforderlich.
3. Anstelle von § 45 Abs. 6 BT-B gilt:
Bei Aufnahme von Verhandlungen über eine Dienstvereinbarung nach § 45 Abs. 3 und 4 BT-B ist die Arbeitsrechtliche Kommission Baden zu informieren.
4. Anstelle von § 46 Abs. 5 BT-B gilt:
Das Bereitschaftsdienstentgelt kann faktorisiert in Freizeit abgegolten werden.
5. Anstelle von § 52 Absatz 2 Satz 4 gelten § 4 Nr. 16 Absatz 1 Buchstabe b) Sätze 4 und 5
AR-M.
6a.
- weggefallen -
[ab 1. Juli 2020]
6b. Anstelle von § 50 BT-B gilt:
1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage E werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. 2Die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird bei Höhergruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. 3Die Stufenlaufzeit in allen anderen Fällen beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe wird die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. 5Beschäftigte erhalten das entsprechende Tabellenentgelt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird. 6§ 17 Abs. 4 findet keine Anwendung.
7.
§ 53 BT-B in der ab 1. November 2009 geltenden Fassung findet keine Anwendung.
8.
Soweit der TVöD-BT-B auf Regelungen des TVöD-VKA verweist, sind die entsprechenden Regelungen des TVöD-Bund maßgebend.
(4) 1Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst, mit Ausnahme der unter den Abschnitt 21 Anlage 2 AR-M des Vergütungsgruppenplans der Anlage 2 zur AR-M und den BT-B fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, gilt ab 1. September 2010 § 56 TVöD - Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) - in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 2 und 3 der Anlage zu § 56 TVöD-BT-V.
[Fassung bis 29. Februar 2916]
2Anstelle von § 1 Absatz 2 Satz 4 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 TVöD-BT-V gelten § 4 Nr. 16 Absatz 1 Buchstabe b) Sätze 4 und 5 AR-M.
[Fassung ab 1. März 2016]
2Ergänzend zu § 1 Abs. 2 Satz 4 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelung (VKA) § 56
TVöD-BT-V gilt § 4 Nr. 16 Abs. 1 mit Ausnahme von Buchstabe a) Satz 2.3Soweit § 56 TVöD-BT-V auf Regelungen des TVöD-VKA verweist, sind die entsprechenden Regelungen des TVöD-Bund maßgebend.
[ab 1. Juli 2020]
1. zur Anlage zu § 56 (VKA) § 1 Entgelt Abs. 4 gilt:
1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe der Anlage C werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der niedrigeren Entgeltgruppe erreicht haben. 2Die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit wird bei Höhergruppierung von einer oder zwei Entgeltgruppen auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. 3Die Stufenlaufzeit in allen anderen Fällen beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe wird die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der niedrigeren Entgeltgruppe angerechnet. 5Beschäftigte erhalten das entsprechende Tabellenentgelt vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird.
Abschnitt III
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund und Sonderregelungen zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst, in der Gemeinde-krankenpflege, im Sozial- und Erziehungsdienst und für Ärztinnen und Ärzte.
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund
Vorbemerkung: Nicht ausgewiesene Ziffern sind nicht belegt.
Grundregelung zu allen Paragrafen:
1Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die AR-M erfolgt am 1. Januar 2006 entsprechend dem TVÜ-Bund. An die Stelle der Datumsangaben 30. September 2005 bzw. 1. Oktober 2005 treten die Datumsangaben 31. Dezember 2005 bzw. 1. Januar 2006. 2An die Stelle der Monatsangaben September 2005 bzw. Oktober 2005 treten die Monatsangaben Dezember 2005 bzw. Januar 2006.
1. Zu § 1 TVÜ-Bund Geltungsbereich
Anstelle von § 1 Abs. 3 TVÜ-Bund gilt:
Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristig Beschäftigte), die bis zum In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung unter § 5 c AR-Ang bzw. § 4 a AR-Arb gefallen sind, findet die AR-Einzelentgelt Anwendung.
2. Zu § 2 TVÜ-Bund - Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
Ergänzend zu § 2 TVÜ-Bund gilt:
Diese Arbeitsrechtsregelung ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Arbeitsrechtsregelung für Angestellte (AR-Ang) und die Arbeitsrechtsregelung für Arbeiterinnen und Arbeiter (AR-Arb).
3. Zu § 3 TVÜ-Bund Überleitung in den TVöD
Anstelle von § 3 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:
Die bisher unter AR-Ang bzw. AR-Arb fallenden Arbeitsverhältnisse der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2006 unter die AR-M fallen, werden zum 1. Januar 2006 nach diesen Bestimmungen in die AR-M übergeleitet.
4. Zu § 4 TVÜ-Bund Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
Ergänzend zu § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt die Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 3 dieser Arbeitsrechtsregelung.
5. Zu § 5 TVÜ-Bund Vergleichsentgelt
Anstelle von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund gilt:
Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt und steht dieser Anspruch nach § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT / BAT-O bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder vergleichbaren beamtenrechtlichen Vorschriften des kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstes in Konkurrenz zum Ortszuschlag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; ansonsten geht der jeweils nach § 6 AR-Ang in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein.
Ergänzend zur Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund gilt:
Die Ausgleichszulage und Schreibzulagen nach § 10 der Übergangsbestimmungen fließen nicht in das Vergleichsentgelt ein.
6. Zu § 6 TVÜ-Bund Stufenzuordnung der Angestellten
Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:
1Ist das Vergleichsentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit doppeltem Bewährungsaufstieg nach Anlage 3 dieser Arbeitsrechtsregelung niedriger als das Entgelt der Stufe 2, ist dieses einer unterhalb der Stufe 2 liegenden Zwischenstufe zuzuordnen. 2Ist das Vergleichsentgelt dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter niedriger als das Entgelt der Stufe 1, ist dieses der Entgeltstufe 1 zuzuordnen. 3Der weitere Stufenaufstieg der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Vergleichsentgelt unterhalb der Stufe 2 richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
Gemäß Artikel 2 Nr. 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 3. Mai 2006 gilt folgende Übergangsregelung:
Eingetretene Überzahlungen nach Art. 1 Nr. 4 dieser Arbeitsrechtsregelung
(das ist 6. Zu § 6 TVÜ-Bund Stufenzuordnung der Angestellten)
sind mit Entgeltsteigerungen aus dem nachfolgenden Stufenaufstieg zu verrechnen.
8. Zu § 8 TVÜ-Bund Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
Die Bestimmungen des § 8 TVÜ-Bund gelten nicht für den ersten Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit doppeltem Aufstieg nach Anlage 3.
11. Zu § 11 TVÜ-Bund Kinderbezogene Entgeltbestandteile
[§ 6 Nr. 11 neugefasst ab 1. Januar 2012]
Kommentar zur Neufassung
(1) Anstelle von § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt:
1Für im Dezember 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in Verbindung mit § 6 der bis 31. Dezember 2005 geltenden Arbeitsrechtsregelung für Angestellte in der für Dezember 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG [externer Link, öfnet in eigenem Fenster]) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG [externer Link, öfnet in eigenem Fenster]) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 [externer Link, öfnet in eigenem Fenster] oder § 4 BKGG [externer Link, öfnet in eigenem Fenster] gezahlt würde. 2Die Besitzstandszulage wird unter Zugrundelegung der in Satz 1 genannten Bestimmungen neu festgestellt ab dem Zeitpunkt, zu dem eine andere Person, die im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht und nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldet wird oder versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, einen Anspruch auf Familienzuschlag nach dem 31.Dezember 2005 erwirbt. 3Ansonsten unterliegt die Besitzstandszulage keiner Konkurrenzregelung.
4Der Wechsel einer Kindergeldzahlung und der Wegfall eines Kindergeldanspruchs sowie der Anspruch einer anderen Person auf Familienzuschlag entsprechend Satz 2 sind dem Arbeitgeber umgehend anzuzeigen.
5Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres und eines Bundesfreiwilligendienstes nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen oder eines internationalen Jugendfreiwilligendienstes nach der Richtlinie des BMFSFJ sind unschädlich; soweit eine unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
6Die Protokollerklärungen zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund finden entsprechende Anwendung.
(2) Ergänzend zu § 11 Abs. 2 TVÜ-Bund gilt:
1Bei der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 TVöD sind Änderungen des Beschäftigungsgrades nur im Verhältnis zum bisherigen Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen. 2Dabei bildet die am 1. Januar 2006 zustehende bzw. die nach Absatz 1 Satz 2 neu festgestellte Besitzstandszulage die Obergrenze.
12. Zu § 12 TVÜ-Bund Strukturausgleich
Ergänzend zu § 12 TVÜ-Bund gilt:
Maßgeblich für die in Spalte 2 der Tabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund genannte Vergütungsgruppe ist die originäre Eingruppierung, in der sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zum Überleitungszeitpunkt befindet, und nicht die Eingruppierung nach einem zum Überleitungs-zeitpunkt schon vollzogenen Zeit- oder Bewährungsaufstieg.
13. Zu § 13 TVÜ-Bund Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Beihilfe
Ergänzend zu § 13 TVÜ-Bund gilt:
1§ 13 Abs. 1 TVÜ-Bund ist anzuwenden auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1994 in einem Angestelltenverhältnis gestanden haben, das seit dem 1. Juli 1994 zu demselben Anstellungsträger fortbesteht, und die bis zum In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung Anspruch auf Krankenbezüge nach § 8 f AR-Ang hatten. 2§ 13 Abs. 2 TVÜ-Bund findet keine Anwendung.
Anstelle der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund gilt:
1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1998 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis standen, das seit dem 1. Juli 1998 zu dem selbem Anstellungsträger fortbesteht, und die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach dem gekündigten Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge des Landes vom 26. Mai 1964 haben, erhalten weiterhin Beihilfe nach den jeweils geltenden Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden. 2Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1998 in einem Arbeitsverhältnis nach AR-N (GVBl. 1993 S. 74) bzw. AR-G (GVBl. 1999 S. 113) gestanden haben.
14. Zu § 14 TVÜ-Bund Beschäftigungszeit
a) Anstelle von § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:
Für die Dauer des über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2006 nach Maßgabe von § 4 AR-Ang bzw. § 3 AR-Arb anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD berücksichtigt.
b) Anstelle von § 14 Abs. 2 TVÜ-Bund gilt:
Für die Dauer des über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden
- für die Anwendung des § 22 Abs. 3 TVöD (Krankengeldzuschuss) die bis zum 31. Dezember 2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 4a AR-Ang i.V.m. § 20 BAT anerkannte Dienstzeit sind, sowie
- für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD (Jubiläumsgeld) die bis zum 31. Dezember 2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 7 AR-Ang i.V.m. § 39 BAT bzw. des § 6 AR-Arb i.V.m. § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
Anmerkung zu Buchstabe a:
Nach § 4 AR-Ang angerechnete Zeiten einer Tätigkeit i. S. von § 3 Buchst. n BAT in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und nach § 72 Abschn. A Ziffer I BAT berücksichtigte Zeiten werden auf die Beschäftigungszeit für die Unkündbarkeit nicht angerechnet.
17. Zu § 17 TVÜ-Bund Eingruppierung
Anstelle von § 17 Abs. 7 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:
(1) 1Für Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen dem 1. Januar 2006 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung des BAT (Anlage 1a zum BAT) bzw. des Vergütungsgruppenplans für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Anlage 2 zur AR-M) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses den Entgeltgruppen des TVöD nach Anlage 4 TVÜ-Bund zugeordnet, soweit in der Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Anlage 3 zu AR-M) nichts anderes bestimmt ist. 2Tarifregelungen, die Eingruppierungsregelungen enthalten, gelten so lange fort. 3Der ab 1. September 2010 geltende § 52 TVöD-BT-B und § 56 TVöD-BT-V bleiben unberührt.
[Fassung bis 31. Dezember 2013]
4In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3 a TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis (Unterbrechungen bis zu einem Monat und wegen Schließzeiten sind generell unschädlich) gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 TVÜ-Bund, § 8 Abs. 1 und 3 TVÜ-Bund oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist. 5Dies gilt auch für weitere unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnisse.
[Fassung ab 1. Januar 2014]
4In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3 a TVÖD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die in dem unmittelbar vorgehenden Arbeitsverhältnis (Unterbrechungen bis zu einem Monat und wegen Schließzeiten sind generell unschädlich) gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, § 8 Abs. 1 und 3 TVÜ-Bund oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist. 5Dies gilt auch für weitere unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnisse.
(2) Die §§ 5 bis 10 des [externer Link] Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 gelten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung fort.
[bis 31. Dezember 2013:]
(3) Nach In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung des TVöD gilt diese, soweit in der neuen Entgeltordnung für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nichts anderes bestimmt ist.
[ab 1. Januar 2014 gestrichen:]
(3) Der Tarifvertrag über die neue Entgeltordnung des Bundes tritt zum 1. September 2014 in Kraft, es sei denn, die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt ein früheres Inkrafttreten.
22. Zu § 22 TVÜ-Bund Bereitschaftszeiten
§ 22 Satz 1 TVÜ-Bund findet keine Anwendung. Es gilt der Anhang zu § 9 TVöD.
23. Zu § 23 TVÜ-Bund Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen
Nr. 10 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ - Bund findet keine Anwendung.
25. Zu § 25 TVÜ-Bund Besitzstandsregelungen
Die Protokollerklärung zu Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung, sofern keine Höhergruppierung nach § 6 Nr. 26 AR-M erfolgt.
26. Zu § 26 TVÜ-Bund Höhergruppierungen
Anstelle von § 26 Abs. 1 und ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 TVÜ-Bund gilt:
Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund oder nach der Kirchlichen Entgeltordnung Buchstabe A der Anlage 2 zur AR-M eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeitenden ohne Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD (Bund) i.V.m. §&xnbsp;4&xnbsp;Nr. 12 AR-M ergibt. Den Mitarbeitenden ist jederzeit eine Rückkehr in den Besitzstand vor der Höhergruppierung im Rahmen der Ausschlussfrist möglich. Wird in den folgenden Absätzen des § 26 TVÜ-Bund auf die antragsgebundene Höhergruppierung Bezug genommen, gelten die Bestimmungen auch für die Höhergruppierungen ohne Antrag.
27. Zu § 27 TVÜ-Bund Besondere Überleitungsregelungen
In § 27 Abs. 4 TVÜ-Bund werden die Worte auf Antrag ersetzt durch ohne Antrag.
28. Zu § 28 TVÜ-Bund Entgeltgruppenzulagen
In § 28 TVÜ-Bund werden die Worte auf Antrag ersetzt durch ohne Antrag.
§ 7Sonderregelungen zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst, in der Gemeindekrankenpflege, im Sozial- und Erziehungsdienst und für Ärztinnen und Ärzte
§ 7 Absatz 1
(1) Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (ehemalige Anlage 1b zum BAT) und in der Gemeindekrankenpflege (Abschnitt 3, vormals Einzelgruppenplan 54 der Anlage 2 zur AR-M) sowie der Ärztinnen und Ärzte zum 1. Januar 2006 finden ergänzend zu § 6 die nachfolgenden Bestimmungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung:
1. 1§ 4 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA
(Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen), der für Ärztinnen und Ärzte auf die Entgeltordnung des § 51 BT-K verweist, sowie die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA, welche für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Tarifgebiets West gemäß Anlage 1b zum BAT auf die Anwendungstabelle der Anlage 4 und 6 zum TVÜ-VKA verweist. 2Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
2. § 6 Abs. 3, 6 und 7 des TVÜ-VKA
(Stufenzuordnung der Angestellten) einschließlich Protokollerklärungen mit Sonderregelungen für Angestellte im Pflegedienst, für Ärztinnen und Ärzte und der ständigen Vertretung von leitenden Ärzten.
3. 1§ 8 Abs. 4 TVÜ-VKA
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT), der die Anwendung der Regelung zu Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen nach der Überleitung ausschließt. 2Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
4. 1§ 12 Abs. 1 TVÜ-VKA,
der zum Strukturausgleich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) auf die Anlage 2 Teil II des TVÜ-VKA verweist. 2Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
5. § 12 Abs. 6 TVÜ-VKA,
der den Strukturausgleich für Ärztinnen und Ärzte, die unter § 51 BT-K fallen, ausschließt.
6. § 17 Abs. 2 dritter Spiegelstrich und Abs. 3 TVÜ-VKA
für die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte.
7. 1Protokollerklärung zu § 17 Abs. 7 TVÜ-VKA,
die für die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst auf die Anwendungstabelle der Anlage 4 zum TVÜ-VKA verweist. 2Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
8. Von § 22 TVÜ-VKA
der Absatz 2 zur Regelung über Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Pflegekräfte,
der Absatz 3 zur Regelung der Nebentätigkeit für Ärztinnen und Ärzte sowie
der Absatz 4 zu Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten.
(2) 1Die nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu Anlage 1 b zum BAT Abschnitt B zustehende Pflegezulage erhalten entsprechend bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Pflegebedürftigen in Pflegestationen von Alten- und Pflegeheimen ausüben. 2Als Pflegestation gelten Stationen in Alten- und Pflegeheimen, die eine besondere räumliche Einheit bilden und ihrer Lage, Größe und Ausstattung nach für Pflegestufen "erhöht pflegebedürftig" und "schwer pflegebedürftig" vorgesehen sind. 3Die Größe der Pflegestationen bestimmt sich nach den vorhandenen Plätzen, die tatsächliche - stets schwankende - Belegung bleibt ohne Einfluss.
§ 7 Absatz 3
(3) 1Die nach den Einzelgruppenplänen 21, 23, 24 und nach den Fallgruppen 9, 10 zweite Alternative, 13, 14, 15 zweite Alternative,16 und 17 des Einzelgruppenplans 25 des Vergütungsgruppenplans für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingruppierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeitern mit staatlicher Anerkennung, die nach Teil II Abschnitt G der Anlage 1a zum BAT (Bund-Land) eingruppiert sind, werden entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B bzw. § 56 TVöD-BT-V zum 1. September 2010 übergeleitet.
2Für die Überleitungen findet § 28a des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung. 3An die Stelle der Datumsangaben 31. Oktober 2009 bzw. 1. November 2009 und Monatsangaben Oktober 2009 bzw. November 2009 treten der 31. August 2010 bzw. 1. September 2010 und der August 2010 bzw. September 2010. 4Sofern Tarifregelungen auf den Überleitungszeitpunkt 1. Oktober 2005 abstellen, ist der 1. Januar 2006 zugrunde zu legen. 5Im Übrigen gelten die Regelungen des TVÜ- Bund fort. 6Soweit § 28a TVÜ-VKA auf Regelungen des TVÜ-VKA verweist, sind die entsprechenden Regelungen des TVÜ-Bund maßgebend.
7Der § 28a Abs. 7 TVÜ-VKA findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Überleitung erfolgt und die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter innerhalb eines Jahres der Überleitung widersprechen können.
8Über- und außertarifliche aufzuzehrende Zulagen nach arbeitsvertraglichen Vereinbarungen sind mit dem Überleitungszugewinn aufzuzehren.
Hinweis zu § 7 Absatz 3 (Bestandteil der Arbeitsrechtsregelung vom 19. Mai 2010)
Für die Überleitung nach Nr. 10 [bzw. hier Absatz 3] finden folgende Überleitungstabellen Anwendung:
Für den Einzelgruppenplan 21 die Anlage 1, für den Einzelgruppenplan 23 die Anlage 2, für den Einzelgruppenplan 24 die Anlage 3 und für die Fallgruppen 9, 10, 13, 14, 15 zweite Alternative,16 und 17 des Einzelgruppenplans 25 die Anlage 4.
Für die Stufenzuordnung gelten die in Anlage 5 genannten Sonderregelungen. Für die Stufenzuordnung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich zum Zeitpunkt der Überleitung nach Nr. 10 in einer individuellen Endstufe befinden, ist der Ausgangszeitpunkt maßgeblich, der für die Bemessung der Vergütung nach Lebensaltersstufen entsprechend § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag im Monat Dezember 2005 heranzuziehen war.
§ 7 Absatz 4
(4) 1Für die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf die ab 1. Juli 2015 der Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum TVöD-BT-B bzw. der Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 30. September 2015 zum TVöD-BT-V anzuwenden ist, finden die Bestimmungen des Änderungstarifvertrags Nr. 9 vom 30. September 2015 zum TVÜ-VKA Anwendung mit der Maßgabe, dass
a) § 28b Abs. 1 TVÜ-VKA für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, gilt und § 28b Abs. 2 TVÜ-VKA keine Anwendung findet,
b) § 28b Abs. 5 TVÜ-VKA für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden ist, die nach Absatz 3 Unterabsatz 3 der Überleitung zum 1. September 2010 widersprochen haben,
c) § 28b Abs. 6 TVÜ-VKA für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden ist, die Anspruch auf Höhergruppierung unter den Voraussetzungen des § 28b Abs. 2 gehabt hätten und nach Buchstabe a) übergeleitet werden, und
d) 1die in § 28b Abs. 5 TVÜ-VKA und in § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 9 zum TVÜ-VKA genannten Antragsfristen um jeweils sechs Monate verlängert werden. 2Dies gilt entsprechend für die in den jeweiligen §§ 3 der Änderungstarifverträge Nr. 9 zum TVöD-BT-B und Nr. 20 zum TVöD-BT-V genannten Antragsfristen.
2Für die nach Buchstabe a) überzuleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter findet die Regelung zur Stufenlaufzeit nach § 17 Abs. 5 TVöD-Bund keine Anwendung. Bei der Anwendung des Buchstaben c) ist der nach AR-M zustehende Strukturausgleich maßgeblich.
3Sofern Tarifregelungen auf den Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD zum 1. Oktober 2005 abstellen, ist der 1. Januar 2006 zugrunde zu legen. 4Sofern Tarifregelungen auf den Zeitpunkt der Überleitung in den Tarif SuE zum 1. November 2009 abstellen, ist der 1. September 2010 zugrunde zu legen.
§ 7 Absatz 5
(5) Die Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege und der leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Pflege nach Teil B Abschnitt XI Nr. 1 und 2 der Anlage 1 zum TVöD (VKA) sowie der unter Abschnitt 3 der Kirchlichen Entgeltordnung fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege erfolgt zum 1. Januar 2017 nach Maßgabe des mit § 1 Nr. 8 des Änderungstarifvertrags Nr. 11 vom 29. April 2016 zum TVÜ-VKA eingeführten Abschnitts IVb TVÜ-VKA.
Abschnitt IV
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zu anderen Tarifverträgen
[Fassung ab 1. Januar 2008, Absätze 3 bis 5 ab 1. Januar 2016]
§ 8Zu den Tarifverträgen betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV und ATV-K)
Der ATV und der ATV-K werden wie folgt geändert:
(1) Abweichend des § 16 ATV und § 16 ATV-K trägt der Anstellungsträger die auf die Umlage entfallende Lohn- und Kirchensteuer bis zu einer Umlage von 146,00 € monatlich unter Ausschöpfung des Jahresbetrages, solange die rechtlichen Möglichkeit zur Pauschalierung dieser Steuern besteht.
(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Mitglied der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK-Baden) ist, finden § 19 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ATV-K bis zum 31. Dezember 2012 [gestrichen ab 1. Januar 2013] keine Anwendung.
[Fassung vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015]
(3) Anstelle § 18 Abs. 1 ATV-K gilt:
1Soweit die Zusatzversorgungseinrichtung für die Pflichtversicherung Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhebt, trägt diese der Anstellungsträger allein, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. 2Erhebt die Zusatzversorgungseinrichtung für die Pflichtversicherung Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren, die über vier vom Hundert des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts hinausgehen, beteiligen sich hieran die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von pflegesatzfinanzierten Anstellungsträgern, die bei der KZVK Baden Mitglied sind. 3Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Hälfte des über vier vom Hundert betragenden Beitragssatzes. 4Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Entgelte aufgrund des Wechsels des Anstellungsträgers von der VBL bzw. der ZVK KVBW zur KZVK Baden nach § 4 Nr. 25 Abs. 2 und 4 abgesenkt werden, gilt Satz 2 und 3 nicht. 5Der Anstellungsträger führt die monatlichen Beiträge einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. 6Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird vom Anstellungsträger vom Arbeitsentgelt einbehalten. 7Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ansprüche auf Bezüge (Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung während Krankheit) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird - haben. 8Die Sätze 2 und 3 gelten befristet bis zum Inkrafttreten einer Arbeitsrechtsregelung mit dem Ziel der Steigerung der Attraktivität kirchlicher Berufe, die auch eine Regelung zur Beteiligung von Arbeitnehmern an den Beiträgen zur KZVK enthält, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015.
Anmerkung:
1Pflegesatzfinanzierte Anstellungsträger sind Einrichtungen, die über Pflegesätze nach SGB VIII (Jugendhilfeeinrichtungen), SGB XI (stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe) und SGB XII (Einrichtungen der Eingliederungshilfe und vergleichbare Einrichtungen) finanziert werden. 2Für Rechtsträger mit mehreren Arbeitsfeldern (Komplexträger) gilt, dass die Anwendung der Mitarbeiterbeteiligung nur dann in Frage kommt, wenn die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den pflegesatzfinanzierten Arbeitsfeldern gegenüber den übrigen Mitarbeitenden überwiegt.
[Fassung 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015:]
(4) 1Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wird unter Bezugnahme auf § 30 e Abs. 2 BetrAVG das Recht, nach § 1 b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG die Versicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, nicht eingeräumt.
2Der Anspruch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz i. V. m. § 1 a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10 a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen.
[Fassung 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2015:]
(5) Absatz 3 findet keine Anwendung bei Anstellungsträgern, die in der Zeit der Geltung des Absatzes 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Betriebsteilen oder aus Aufgabenbereichen an Unternehmen auslagern, auf welche die unter § 2 genannten Tarife bzw. die AR-AVR nicht zur Anwendung kommen.
[Fassung ab 1. Januar 2016]
(3) 1Anstelle von § 18 Abs. 1 ATV-K gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Anstellungsträger Mitglied bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) ist, folgendes:
2Soweit die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) für die Pflichtversicherung Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren erhebt, trägt diese der Anstellungsträger allein, soweit sich nachfolgend nichts anderes ergibt. 3Erhebt die KZVK für die Pflichtversicherung Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren, die über 4,8 vom Hundert des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts hinausgehen, beteiligen sich hieran die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Höhe der Hälfte des über 4,8 vom Hundert betragenden Beitragssatzes. 4Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 beteiligen sich abweichend von Satz 2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von pflegesatzfinanzierten Anstellungsträgern mit 0,4 vom Hundert des Beitrags vom zusatzversorgungspflichtigen Entgelt. 5Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Entgelte aufgrund des Wechsels des Anstellungsträgers von der VBL bzw. der ZVK KVBW zur KZVK Baden nach § 4 Nr. 25 Abs. 2 und 4 abgesenkt werden, gelten Satz 2 und 3 nicht. 6Der Anstellungsträger führt die monatlichen Beiträge einschließlich der Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters an die Zusatzversorgungseinrichtung ab. 7Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird vom Anstellungsträger vom Arbeitsentgelt einbehalten. 8Die Beteiligung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt für jeden Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter Ansprüche auf Bezüge (Arbeitsentgelt, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung während Krankheit) oder einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird - haben.
Anmerkung:
1Pflegesatzfinanzierte Anstellungsträger sind Einrichtungen, die über Pflegesätze nach SGB VIII (Jugendhilfeeinrichtungen), SGB XI (stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Altenhilfe) und SGB XII (Einrichtungen der Eingliederungshilfe und vergleichbare Einrichtungen finanziert werden. 2Für Rechtsträger mit mehreren Arbeitsfeldern (Komplexträger) gilt, dass die Anwendung der Mitarbeiterbeteiligung nur dann in Frage kommt, wenn die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den pflegesatzfinanzierten Arbeitsfelder gegenüber den übrigen Mitarbeitenden überwiegt.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung bei Anstellungsträgern, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Betriebsteilen oder aus Aufgabenbereichen an Unternehmen auslagern, auf welche die unter § 2 genannten Tarife bzw. die AR-AVR nicht zur Anwendung kommen.
(5) 1Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter wird unter Bezugnahme auf § 30 e Abs. 2 BetrAVG das Recht, nach § 1 b Abs. 5 Nr. 2 BetrAVG die Versicherung nach Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis mit eigenen Beiträgen fortzusetzen, nicht eingeräumt. 2Der Anspruch der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz i. V. m. § 1 a Abs. 3 BetrAVG, zu verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10 a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt werden, ist ausgeschlossen.
§ 9
Zu den Tarifverträgen zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) und zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte**)
(1) 1Für die in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben tarifliche Änderungen der regelmäßigen Arbeitszeit sowohl für die zu leistende Arbeitszeit als auch für die Entgeltbemessung für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unberücksichtigt. 2Abweichend hiervon wird die kirchliche Reduzierung der zu leistenden Arbeitszeit nach § 4 Nr. 6 Abs. 1 gewährt.
Übergangsbestimmung: Sollten nach § 9 AR-M seit dem 1. Januar 2006 durch Anwendung der tariflich erhöhten Arbeitszeit Mehrstunden erbracht worden sein, sind diese den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gutzuschreiben.
(2) § 9 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) und § 8 Abs. 2 des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 (TV FALTER) finden unter der Maßgabe Anwendung, dass abweichend hiervon das Altersteilzeitarbeitsverhältnis zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt durch schriftliche Erklärung der Beschäftigten endet. Die Erklärung bedarf keiner Begründung.
(2a) Befristet bis 31. Dezember 2023 gelten die Regelungen des Tarifvertrags zur
Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Februar 2010 in der
durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 25. Oktober 2020 geänderten Fassung über den
31. Dezember 2022 hinaus mit folgenden Änderungen weiter:
a) In § 1 wird in der Protokollerklärung das Datum 31. Dezember 2022 durch das
Datum 31. Dezember 2023 und das Datum 1. Januar 2023 durch das Datum 1.
Januar 2024 ersetzt.
b) In § 6 Absatz 1 wird das Datum 1. Januar 2023 durch das Datum 1. Januar 2024
ersetzt.
c) In § 13 Absatz 1 wird das Datum 1. Januar 2023 durch das Datum 1. Januar
2024 ersetzt.
Absatz 2a tritt mit Inkrafttreten einer Nachfolgeregelung des Tarifvertrags zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte oder spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(3) Das in der Arbeitsphase aus der Altersteilzeit reduzierte Leistungsentgelt ist in der Freistellungsphase spiegelbildlich auszuschütten.
**) Siehe auch § 4 Nr. 18 Abs. 3
§ 9a in Kraft ab 1. Juli 2007:
§ 9 a
Zum Tarifvertrag über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (LeistungsTV-Bund)
(1) § 9 Abs. 1 LeistungsTV-Bund - Aufteilung des Entgeltvolumens nach § 18 TVöD - erhält folgende Fassung:
1Grundsätzlich steht das Volumen des Leistungsentgelts den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der rechtlich selbstständigen Anstellungsträger im Geltungsbereich des § 1 AR-M zur Verfügung. 2Das Volumen entspricht dem Entgeltvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten, das sich bei Anwendung des in § 18 Abs. 2 Satz 1 TVöD bestimmten Vomhundertsatzes ergibt. 3Weitere Aufteilungen auf Teile (z.B. Einrichtungen, Budgetierungskreise) der rechtlich selbstständigen Anstellungsträger nach Satz 1 können in einer Dienstvereinbarung erfolgen. Der nach einer Dienstvereinbarung zur Arbeitsrechtsregelung zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben verwendete Teil des Entgeltvolumens ist anzurechnen.
(2) § 16 LeistungsTV-Bund - Einführungs- und Übergangsregelungen - erhält folgende Fassung:
1Im Jahr 2007 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts in zwei Raten in den Monaten Juli und November.
2Für die Folgejahre gilt diese Regelung auch dann, wenn nicht eine der in § 4 Nr. 18 genannten Dienstvereinbarungen abgeschlossen wird.
3Die erste Rate beträgt 6 v. H. der durchschnittlichen individuellen ständigen Monatsentgelte der Monate Januar bis Juni des jeweiligen jahres.
4Die zweite Rate beträgt 6. v. H. der durchschnittlichen individuellen ständigen Monatsentgelte der Monate Juli bis Oktober des jeweiligen Jahres.
5Steht in den Monaten Juli und November wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Entgelt zu, besteht kein Anspruch auf pauschale Ausschüttung des Leistungsentgelts.
6Bei pauschaler Ausschüttung in den Folgejahren erhöhen sich die vorgenannten Vom-Hundert-Sätze entsprechend der Erhöhung des Vom-Hundert-Satzes des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts nach § 18 Abs. 2 TVöD-Bund.
7Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Altersteilzeit findet § 11 Abs. 6 Satz 3 LeistungsTV-Bund keine Anwendung.
[ab 1. Januar 2009]
8Bei Mitarbeiterinnen in Mutterschutz ist das durchschnittliche, individuelle ständige Monatsentgelt zugrunde zu legen, das ohne die Mutterschutzfristen zugestanden hätte.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 10
Übergangsbestimmungen
(1) 1Die aus Übergangsbestimmungen der aus vor dem 1.Januar 2006 in Kraft getretenen Arbeitsrechtsregelungen zu zahlenden Ausgleichszulagen werden zu einer aufzehrbaren Ausgleichzulage zusammengefasst. 2Die Ausgleichszulage ist gesamtversorgungsfähig und wird bei der Jahressonderzahlung berücksichtigt. 3Die Ausgleichszulage fließt nicht in das Vergleichsentgelt ein. 4Nach dem 1. Januar 2006 eintretende bzw. eingetretene Entgelterhöhungen allgemeiner oder persönlicher Art sind voll auf die Ausgleichszulage anzurechnen.
(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund Ihres Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf die Schreibzulage nach Anlage 1a Teil II Abschnitt N BAT bis zum 31. Dezember 2005 erlangt haben, erhalten diese bei weiterem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Dauer des über den 1. Januar 2006 hinaus zum gleichen Anstellungsträger fortbestehenden Arbeitsverhältnisses als Besitzstandszulage fort. 2Die Zulage ist gesamtversorgungsfähig zuwendungswirksam, nicht aufzehrbar und nimmt nicht an Vergütungserhöhungen allgemeiner Art teil. 3Sie wird bei der Jahressonderzahlung berücksichtigt.
(3) 1Die Anlage zu § 5 AR-Ang wird Anlage 2 dieser Arbeitsrechtsregelung und erhält folgende Überschrift Vergütungsgruppenplan für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu § 6 Nr. 17. 2Die Vorbemerkung Nr. 2 zum Vergütungsgruppenplan wird Vorbemerkung Nr. 1. Die Vorbemerkung Nr. 5 wird Vorbemerkung Nr. 2. 3Die laufenden Nummern 3 bis 5 werden gestrichen.
[nachrichtlich]
Durch Artikel 2 Absatz 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 13. Juli 2011 gilt ab 1. September 2011:
Die am 31. August 2011 in Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 3 befindlichen Erzieherinnen und Erzieher mit staatlicher Anerkennung in der Tätigkeit einer Zweitkraft sowie die nach Protokollerklärung Nr. 5 zum Tarif SuE gleichgestellten Fachkräfte in der Tätigkeit einer Zweitkraft werden zum 1. September 2011 stufengleich in die Entgeltgruppe S 6 übergeleitet. Sie werden als pädagogische Fachkraft im Gruppendienst weiterbeschäftigt.
§ 11
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung und die Anlagen dazu treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig treten die Arbeitsrechtsregelung für Angestellte (AR-Ang) und die Arbeitsrechtsregelung für Arbeiter (AR-Arb) mit Ausnahme des § 13 Abs. 1 AR-Ang und des § 7 AR-Arb außer Kraft. 2§ 13 Abs. 1 AR-Ang und § 7 AR-Arb treten am 1. April 2006 außer Kraft.
1Die AR-M bindet den Tendenzbeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission (ARK) vom 25. September 2005 insbesondere wie folgt ein:
2Die Möglichkeit der Übernahme zu gegebenenfalls später noch zu übernehmenden Regelungen des Landes Baden-Württemberg ist vorzusehen.
3Kirchliche Besonderheiten und Sonderregelungen sind bei der Anwendung eines neuen Tarifvertrags gemäß dem kirchlichen Profil zu berücksichtigen und insbesondere in die AR-M einzuarbeiten.
4In Umsetzung dieses Tendenzbeschlusses verpflichtet sich die ARK Verhandlungen aufzunehmen mit dem Ziel einer alsbaldigen Einigung insbesondere über:
- leistungsbezogene Entgeltbestandteile durch Dienstvereinbarung;
- leistungsbezogene Entgeltstufen;
- Maßnahmen der Familienförderung;
- Unkündbarkeit;
- Eingruppierung insbesondere bei doppeltem Bewährungsaufstieg.
Anlage 1:
Ergänzende Tarifverträge und Landesregelungen zu § 2
Ergänzend geltende Tarifverträge in den jeweils geltenden Fassungen sind unter anderem:
A. Aus der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C und der Anlage 1 TVÜ-Länder Teil C der
1.a)
1.b)
Tarifvertrag zur Regelung flexibler Arbeitszeiten für ältere Beschäftigte vom 27. Januar 2010 (Bund),
2.
Tarifvertrag Rationalisierungsschutz für Angestellte des Bundes, der Länder und Kommunen (RatSchTV Ang) bzw. Tarifvertrag Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder (RatSchTV Arb), jeweils vom 9. Januar 1987,
3.
Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung ATV) vom 1. März 2002 und
4.
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten Bundes- oder Landesbehörden bzw. Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei obersten Bundes- oder Landesbehörden, jeweils vom 4. November 1971
B. Aus der Anlage 1 TVÜ-Forst Teil B der
Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für Waldarbeiter (TV ATZ-W) vom 31. August 1998.
C. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur betrieblichen Altersversorgung bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK Baden) oder der Zusatzversor-gungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (ZVK KVBW) pflichtversichert sind, der
Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen
Dienstes - Altersvorsorge-TV - Kommunal- (ATV-K) vom 1. März 2002.
D. Für Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer der
Tarifvertrag für die Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer des Bundes (Kraftfahrer TV
Bund) vom 13. September 2005.
ab 1. Januar 2014 außer Kraft
Anlage 3:
Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Zuordnungstabelle nach § 6 Nr. 4 und Nr. 17 AR-M
A. Die am 31.Dezember 2005 überzuleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die ab 1. Januar 2006 neu eingestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter folgender kirchlicher Vergütungsgruppenpläne mit doppeltem Aufstieg werden nachstehend zugeordnet:
- Epl 10 Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusiker: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 11 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 15 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
- Epl 11 Religionslehrer:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 2 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 7 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVb Fg. 10 und 11 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fg. 14 werden der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. - Epl 13 Gemeindediakone/Jugendreferenten:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 5 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. - Epl. 15 Sozialsekretäre:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 3 a) und b) mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IV a Fg. 5 a) und b) werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. - Epl 20 a Dorfhelferinnen, Mitarbeiter in der Haus- und Familienpflege:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IXb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VIII Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 2 zugeordnet. - Epl 22 Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe Vb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe IVa Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 10 zugeordnet. - Epl 65 Prüferinnen und Prüfer beim Rechnungsprüfungsamt:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe IVb Fg. 1 mit doppeltem Aufstieg nach Vergütungsgruppe III Fg. 3 werden der Entgeltgruppe 11 zugeordnet.
B. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne doppelten Aufstieg:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege, Vergütungsgruppenplan 54, entsprechend der Anlage 4 zum TVÜ-VKA wie folgt:
- Kr VIII Fg. 12 und 13 der Entgeltgruppe Kr 9c,
- Kr IX Fg. 14 und 15 der Entgeltgruppe Kr 9d,
- Kr X Fg. 16 der Entgeltgruppe Kr 10a.