Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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ab 1. März 2017

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 24
Mitarbeitende im Wirtschafts- und Küchendienst

(Protokollerklärung Nr. 1 zu allen Fallgruppen)

Entgeltgruppe 1

Fall­grup­pe 1
Mitarbeitende im Wirtschafts- und Küchendienst mit einfachsten Tätigkeiten.
(Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 2

Fall­grup­pe 2
Mitarbeitende im Wirtschafts- und Küchendienst mit einfachen Tätigkeiten.
(Protokollerklärung Nr. 3)

Entgeltgruppe 3

Fall­grup­pe 3
Hauswirtschaftskraft.
(Protokollerklärung Nr. 4)

Entgeltgruppe 5

Fall­grup­pe 4
Mitarbeitende mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Ausbildung im Haus-, Wäscherei- oder Küchendienst (wie Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter, Köchinnen und Köche) mit entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Protokollerklärung Nr. 5)

Entgeltgruppe 6

Fall­grup­pe 5
Mitarbeitende der Fallgruppe 4 in Stellen mit größerer Verantwortung.
(Protokollerklärungen Nr. 5 und 6)

Entgeltgruppe 7

Fall­grup­pe 6
Staatlich geprüfte Wirtschafterinnen und Wirtschafter, Meisterinnen und Meister im Wirtschafts- und Küchendienst jeweils mit entsprechender Tätigkeit.
(Protokollerklärung Nr. 7)

Entgeltgruppe 8

Fall­grup­pe 7
Mitarbeitende der Fallgruppe 6 in Stellen mit größerer Verantwortung.
(Protokollerklärungen Nr. 6 und 7)

Fall­grup­pe 8
Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter mit entsprechender Tätigkeit.
(Protokollerklärungen Nr. 8 und 9)

Entgeltgruppe 9a

Fall­grup­pe 9
Mitarbeitende der Fallgruppen 7 und 8, deren Tätigkeit sich durch Art und Umfang aus den genannten Fallgruppen heraushebt.
(Protokollerklärung Nr. 10)

Entgeltgruppe 9b

Fall­grup­pe 10
Oecotrophologinnen und Oecotrophologen mit Hochschulabschluss und entsprechender Tätigkeit.

Entgeltgruppe 10

Fall­grup­pe 11
Mitarbeitende wie Fallgruppe 10, denen mindestens 20 Mitarbeitende oder mindestens 8 Mitarbeitende mindestens der Entgeltgruppe 5 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Protokollerklärung Nr. 11)

Protokollerklärungen:

Nr. 1
1Hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne dieses Abschnittes finden in folgenden Arbeitsgebiete statt: Reinigung, Küche, Wäscherei.
2Der Abschnitt findet keine Anwendung auf Mitarbeitende in den genannten Tätigkeitsfeldern, die in ambulanten Diensten, der Nachbarschaftshilfe und Sozial- und Diakoniestationen tätig sind. 3Für diese gilt Abschnitt 11. 4Für Mitarbeitende der genannten Arbeitsfelder in Wohngruppen gilt Abschnitt 1 abschließend.


Nr. 2
Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus

a) Beschäftigte, die Essen und Getränke ausgeben,
b) Garderobenpersonal,
c) Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
d) Reinigerinnen und Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,
e) Wärterinnen und Wärter von Bedürfnisanstalten,
f) Serviererinnen und Servierer,
g) Hausarbeiterinnen und -arbeiter sowie
h) Hausgehilfinnen und -gehilfen.


Nr. 3
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.


Nr. 4
1Die Tätigkeit als Hauswirtschaftskraft setzt Fertigkeiten und einfache Kenntnisse voraus. 2Fertigkeiten und einfache Kenntnisse werden in erweiterter fachlicher Einarbeitung über einen längeren Zeitraum, in Schulungen oder durch einschlägige Tätigkeitserfahrungen erlangt. 3Durch das so erlangte Wissen kann auf unterschiedliche Arbeitssituationen und -anforderungen angemessen reagiert werden.


Nr. 5
Gleichwertige Fähigkeiten können nachgewiesen werden durch mindestens vierjährige Berufstätigkeit in einen der genannten Aufgabenfelder.


Nr. 6
Tätigkeiten in Stellen mit größerer Verantwortung sind z. B. die Leitung eines Teilgebietes der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Hauspflege oder Wäschereinigung und -pflege) oder die Wahrnehmung von Tätigkeiten in mindestens zwei Teilgebieten der Hauswirtschaft.


Nr. 7
1Küchenmeisterinnen und Küchenmeister sind Mitarbeitende, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeisterin oder Küchenmeister bestanden haben.
2Der Küchenmeisterin oder dem Küchenmeister werden gleichgestellt:

a) Köchinnen und Köche mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Köchin bzw. Koch,
b) Mitarbeitende in der Tätigkeit des Metzgers, Bäckers oder Konditors mit Abschluss-prüfung nach achtjähriger Berufsausübung als Köchin oder Koch, beim Nachweis der Meisterprüfung bereits nach dreijähriger Berufsausübung als Köchin bzw. Koch.

3Der Küchenmeisterin und dem Küchenmeister können Mitarbeitende gleichgestellt werden, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten einer Küchenmeisterin oder eines Küchenmeisters ausüben.


Nr. 8
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter oder Wirtschaftsleiterinnen und Wirtschaftsleiter mit staatlicher Prüfung.


Nr. 9
1Eine entsprechende Tätigkeit wird ausgeübt, wenn die hauswirtschaftliche Betriebsleiterin oder der hauswirtschaftliche Betriebsleiter der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, ggf. einschließlich der Kostenberechnung und Wirtschaftsbuchführung, obliegen.
2Eine entsprechende Tätigkeit wird auch dann ausgeübt, wenn wegen der Größe der Einrichtung nur ein Teilbereich der Aufgaben nach Absatz übertragen ist oder wegen einer Fremdvergabe in einem oder mehreren Teilbereichen nur die Aufsicht wahrzunehmen ist. 3Der jeweilige Verantwortungsbereich muss mit dem Verantwortungsbereich eines Gesamtbereichs nach Absatz 1 vergleichbar sein.


Nr. 10
Hierunter fallen Mitarbeitende der Fallgruppen 7 und 8, denen mindestens 15 Mitarbeitende durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.


Nr. 11
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeitenden abhängt,

a) ist es unschädlich, wenn im Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten.

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