Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 24
Mitarbeitende im Wirtschafts- und Küchendienst
(Protokollerklärung Nr. 1 zu allen Fallgruppen)
Entgeltgruppe 1
(Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 2
(Protokollerklärung Nr. 3)
Entgeltgruppe 3
(Protokollerklärung Nr. 4)
Entgeltgruppe 5
(Protokollerklärung Nr. 5)
Entgeltgruppe 6
(Protokollerklärungen Nr. 5 und 6)
Entgeltgruppe 7
(Protokollerklärung Nr. 7)
Entgeltgruppe 8
(Protokollerklärungen Nr. 6 und 7)
(Protokollerklärungen Nr. 8 und 9)
Entgeltgruppe 9a
(Protokollerklärung Nr. 10)
Entgeltgruppe 9b
Entgeltgruppe 10
(Protokollerklärung Nr. 11)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
1Hauswirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne dieses Abschnittes finden in folgenden Arbeitsgebiete statt: Reinigung, Küche, Wäscherei.
2Der Abschnitt findet keine Anwendung auf Mitarbeitende in den genannten Tätigkeitsfeldern, die in ambulanten Diensten, der Nachbarschaftshilfe und Sozial- und Diakoniestationen tätig sind. 3Für diese gilt Abschnitt 11. 4Für Mitarbeitende der genannten Arbeitsfelder in Wohngruppen gilt Abschnitt 1 abschließend.
Nr. 2
Einfachste Tätigkeiten üben z. B. aus
a) Beschäftigte, die Essen und Getränke ausgeben,
b) Garderobenpersonal,
c) Beschäftigte, die spülen, Gemüse putzen oder sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich ausüben,
d) Reinigerinnen und Reiniger in Außenbereichen wie Höfen, Wegen, Grünanlagen, Parks,
e) Wärterinnen und Wärter von Bedürfnisanstalten,
f) Serviererinnen und Servierer,
g) Hausarbeiterinnen und -arbeiter sowie
h) Hausgehilfinnen und -gehilfen.
Nr. 3
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
Nr. 4
1Die Tätigkeit als Hauswirtschaftskraft setzt Fertigkeiten und einfache Kenntnisse voraus. 2Fertigkeiten und einfache Kenntnisse werden in erweiterter fachlicher Einarbeitung über einen längeren Zeitraum, in Schulungen oder durch einschlägige Tätigkeitserfahrungen erlangt. 3Durch das so erlangte Wissen kann auf unterschiedliche Arbeitssituationen und -anforderungen angemessen reagiert werden.
Nr. 5
Gleichwertige Fähigkeiten können nachgewiesen werden durch mindestens vierjährige Berufstätigkeit in einen der genannten Aufgabenfelder.
Nr. 6
Tätigkeiten in Stellen mit größerer Verantwortung sind z. B. die Leitung eines Teilgebietes der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Hauspflege oder Wäschereinigung und -pflege) oder die Wahrnehmung von Tätigkeiten in mindestens zwei Teilgebieten der Hauswirtschaft.
Nr. 7
1Küchenmeisterinnen und Küchenmeister sind Mitarbeitende, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeisterin oder Küchenmeister bestanden haben.
2Der Küchenmeisterin oder dem Küchenmeister werden gleichgestellt:
a) Köchinnen und Köche mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Köchin bzw. Koch,
b) Mitarbeitende in der Tätigkeit des Metzgers, Bäckers oder Konditors mit Abschluss-prüfung nach achtjähriger Berufsausübung als Köchin oder Koch, beim Nachweis der Meisterprüfung bereits nach dreijähriger Berufsausübung als Köchin bzw. Koch.
3Der Küchenmeisterin und dem Küchenmeister können Mitarbeitende gleichgestellt werden, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten einer Küchenmeisterin oder eines Küchenmeisters ausüben.
Nr. 8
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter oder Wirtschaftsleiterinnen und Wirtschaftsleiter mit staatlicher Prüfung.
Nr. 9
1Eine entsprechende Tätigkeit wird ausgeübt, wenn die hauswirtschaftliche Betriebsleiterin oder der hauswirtschaftliche Betriebsleiter der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, ggf. einschließlich der Kostenberechnung und Wirtschaftsbuchführung, obliegen.
2Eine entsprechende Tätigkeit wird auch dann ausgeübt, wenn wegen der Größe der Einrichtung nur ein Teilbereich der Aufgaben nach Absatz übertragen ist oder wegen einer Fremdvergabe in einem oder mehreren Teilbereichen nur die Aufsicht wahrzunehmen ist. 3Der jeweilige Verantwortungsbereich muss mit dem Verantwortungsbereich eines Gesamtbereichs nach Absatz 1 vergleichbar sein.
Nr. 10
Hierunter fallen Mitarbeitende der Fallgruppen 7 und 8, denen mindestens 15 Mitarbeitende durch ausdrückliche Anordnung ständig fachlich unterstellt sind.
Nr. 11
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeitenden abhängt,
a) ist es unschädlich, wenn im Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten.