Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 7
Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone/
Jugendreferentinnen und Jugendreferenten
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 zu allen Fallgruppen)
Entgeltgruppe 9a
Entgeltgruppe 10
Entgeltgruppe 11
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 12
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4 und 5)
Protokollerklärungen:
Nr. 1 Protokollerklärung zu allen Fallgruppen:
Bis zur Neufassung der Entgeltordnung wird der Bachelor-Abschluss der abgeschlossenen kirchlich anerkannten Fachhochschulausbildung gleichgestellt.
Nr. 2
Solche Tätigkeiten sind z. B. Leitungsaufgaben; schwierige oder umfangreiche Koordinationsaufgaben; Grundsatz-, Planungs- oder Fortbildungsaufgaben (z. B. als Referentin bzw. Referent im Amt für Jugendarbeit, Aufgaben im Gruppenamt.
Nr. 3
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung oder durch eine andere kirchlich als gleichwertig anerkannte Ausbildung vermittelt wird.
Nr. 4
In der Regel werden leitende Tätigkeiten damit verbunden sein.
Nr. 5
Soweit aufgrund von Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 und höher der Anlage 1 Teil I des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes erfüllt sind, erfolgt die Eingruppierung nach diesen Tätigkeitsmerkmalen.