kirchlicher Einzelgruppenplan
54:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege (Anm. 1)
Vergütungsgruppe Kr I
1. Pflegehelferin/Pflegehelfer
Vergütungsgruppe Kr II
2. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Tätigkeit
3. Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit
/ Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung
und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit
Vergütungsgruppe Kr III
4. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 3 nach zweijähriger
Tätigkeit in der Gemeindekrankenpflege
Vergütungsgruppe Kr IV
5. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 4 nach vierjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe
Vergütungsgruppe Kr V
6. Krankenschwester/Krankenpfleger/Altenpflegerin/Altenpfleger in der
Gemeindekrankenpflege (Anm. 8)
Vergütungsgruppe Kr Va
7. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6 nach vierjähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe oder nach sechsjähriger Berufstätigkeit
nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis (Anm. 2,
8)
Vergütungsgruppe Kr VI
8. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 7 nach dreijähriger
Bewährung in dieser Fallgruppe oder nach sechsjähriger Bewährung
in der Gemeindekrankenpflege (Anm. 2, 8)
9. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6
mit einer Zusatzausbildung (Anm.3, 8)
Vergütungsgruppe Kr VII
10. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6, die/der durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertretung der Leiterin/des Leiters einer
Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2 bestellt ist (Anm. 4,
5, 6, 7)
11. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6 als Leiterin/Leiter
einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 1 (Anm. 5,
6, 7)
Vergütungsgruppe Kr VIII
12. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6, die/der durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertretung der Leiterin/des Leiters einer
Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3 bestellt ist (Anm. 4,
5, 6, 7)
13. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6 als Leiterin/Leiter
einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2 (Anm. 5, 6, 7)
Vergütungsgruppe Kr IX
14. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6, die/der durch ausdrückliche
Anordnung als ständige Vertretung der Leiterin/des Leiters einer
Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4 bestellt ist (Anm. 4,
5, 6,7)
15. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6 als
Leiterin/Leiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie
3 (Anm. 5, 6, 7)
Vergütungsgruppe Kr X
16. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 6 als Leiterin/Leiter
einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4 (Anm. 5, 6, 7)
____________________
Anmerkungen
(1) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
die nach diesem Einzelgruppenplan eingruppiert sind, erhalten
für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02
Euro.
(2) Zeiten einer entsprechenden
Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses Einzelgruppenplanes
sind auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit anzurechnen,
sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich dieses
Einzelgruppenplanes zurückgelegt worden wären.
(3) Eine Zusatzausbildung im
Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales kann in der Gemeindekrankenpflege
oder in einer für die Tätigkeit gleichwertigen und förderlichen
staatlich anerkannten Ausbildung erfolgt sein.
(4) Ständige Vertreterinnen/Vertreter
sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen
Abwesenheitsfällen.
(5) Die Zuordnung zu den Kategorien
erfolgt nach den Punkten:
1. unter 100 Punkte Kategorie
1 2. ab 100
Punkte Kategorie 2 3. ab
200 Punkte Kategorie
3 4. ab 350
Punkte Kategorie 4
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter von Diakonie-/Sozialstationen
mit mehr als 45 unterstellten Personen sind nach Anlage
1a zum BAT eingruppiert.
(6) Die Punktzahlen der Kategorien
nach Anmerkung (5) werden aus folgenden Kriterien ermittelt:
1.
|
Der
Zahl, der der Pflegedienstleitung am 31. Dezember eines Kalenderjahres
unterstellten Personen, Dabei
werden angerechnet:
a) Personen mit einem Beschäftigungsgrad
von mindestens 50 Prozent und mehr voll und b) Personen
mit einem Beschäftigungsgrad unter 50 Prozent zur Hälfte,
unabhängig
von der Zahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen
c) Krankenpflege-,
Altenpflege- und Familienpflegeschüler - sofern die Sozialstation
Träger der Ausbildung ist - im Verhältnis 3:1, d) Praktikantinnen
und Praktikanten, die aufgrund ihrer Ausbildungsordnung ein
Praktikum absolvieren je nach Anzahl der Praktikantenwochen
im Kalenderjahr
| je Person
6 Punkte |
2.
|
Der
Summe der abgerechneten Leistungsentgelte in einem Wirtschaftsjahr.
Der Betrag von 50.000 Euro ist auf das Basisjahr 2001 (das Jahr,
das den erstmaligen Erhebungen anlässlich der Verabschiedung
des Einzelgruppenplans 54 zu grunde liegt) um den Verbraucherindex
für Baden Württemberg
des Statistischen Landesamtes Baden Württemberg zu bereinigen. (Index
2001 Jahresdurchschnitt = 102,2/Preisbasisjahr 2000=100)
|
je
angefangene 50.000 € 3 Punkte.
|
3.
|
Zusätzlichen
regelmäßig beanspruchten Diensten, sofern der Betreuungsbetrieb
der Pflegedienstleitung unterstellt ist, Solche
Dienste sind insbesondere:
a)
Tagespflege b)
Kurzzeitpflege c)
Nachtpflege d)
Nachbarschaftshilfe e)
Essen auf Rädern f)
Mobiler sozialer Hilfsdienst h)
Haus- und Familienpflege i)
Hospizdienst j)
Selbsthilfegruppen, Gesprächskreise und Schulungen, von denen
mindestens zwei durchgeführt werden müssen
|
je
Dienst 10 Punkte;
|
4.
|
Angebote
von Spezialpflege Unter
Spezialpflege im Sinne dieser Kategorie fallen Pflegeformen,
für die spezielle Schulungsmaßnahmen notwendig sind, die eines
vermehrten Zeitaufwandes bedürfen, regelmäßig in Anspruch genommen
werden und als eigene Leistung definiert sind.
|
je Angebotsgruppe
5 Punkte
|
5.
|
Zusätzliche
Kriterien Für
besondere zusätzlich übertragene Aufgaben von besonderer Verantwortung
können bis zu 5 zusätzliche Punkte angerechnet werden.
|
bis zu 5 Punkte
|
(7) Für die Erhebung der Kriterien
nach Anmerkung (6) zählt das Datum der Feststellung im Jahresabschluss.
Bei Verzögerung der Prüfung gilt der ungeprüfte Jahresabschluss.
Die Veränderung in der Eingruppierung erfolgt zum 1. Januar
des Folgejahres. Soweit eine Rückgruppierung erfolgt, wird der
Differenzbetrag zur bisherigen Vergütung durch eine aufzehrbare
Zulage gewährt. Angerechnet werden hierbei alle persönlichen
oder allgemeinen Vergütungserhöhungen.
(8) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
denen durch ausdrückliche Anordnung die Bereichsleitung einer
Sozialstation übertragen ist, erhalten eine Vergütungsgruppenzulage
in Höhe von 50 Prozent der Differenz zwischen Kr VI und
Kr VII, Stufe 9.. Eine Bereichsleitung liegt vor, wenn in großen
Sozialstationen einer Pflegefachkraft für einen Bereich
die Pflegeorganisation einschließlich der Personalverantwortung
für mehrere Personen übertragen worden ist.
In- Kraft-Treten / Übergangsbestimmungen
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2003 in
Kraft.
(2) Soweit die Eingruppierung von der Zurücklegung einer
Zeit der Berufstätigkeit oder Bewährung in einer bestimmten
Vergütungs- bzw. Fallgruppe abhängt, rechnet hierzu auch eine
vor dem In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung zurückgelegte
Zeit, in der die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe
bzw. Fallgruppe eingruppiert gewesen wäre, wenn dieser Arbeitsrechtsregelung
bereits gegolten hätte.
(3) Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens dieser Arbeitsrechtsregelung günstiger
eingruppiert sind, bleibt diese Eingruppierung durch diese Arbeitsrechtsregelung
unberührt.
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