Juli 2004

kirchlicher Einzelgruppenplan 54:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege (Anm. 1)

Vergütungsgruppe Kr I
1. Pflegehelferin/Pflegehelfer

Vergütungsgruppe Kr II
2. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Tätigkeit

3. Krankenpflegehelferin/Krankenpflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit / Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlußprüfung mit entsprechender Tätigkeit

Vergütungsgruppe Kr III
4. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 3 nach zweijähriger Tätigkeit in der Gemeindekrankenpflege

Vergütungsgruppe Kr IV
5. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 4 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fall­grup­pe

Vergütungsgruppe Kr V
6. Krankenschwester/Krankenpfleger/Altenpflegerin/Altenpfleger in der Gemeindekrankenpflege (Anm. 8)

Vergütungsgruppe Kr Va
7. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 6 nach vierjähriger Bewährung in dieser Fall­grup­pe oder nach sechsjähriger Berufstätigkeit nach Erlangung der staatlichen Erlaubnis (Anm. 2, 8)

Vergütungsgruppe Kr VI
8.  Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 7 nach dreijähriger Bewährung in dieser Fall­grup­pe oder nach sechsjähriger Bewährung in der Gemeindekrankenpflege  (Anm. 2, 8)

9.  Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 6 mit einer Zusatzausbildung (Anm.3, 8)

Vergütungsgruppe Kr VII
10. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 6, die/der durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leiterin/des Leiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2 bestellt ist (Anm. 4, 5, 6, 7)

11. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 6 als Leiterin/Leiter einer  Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 1 (Anm. 5, 6, 7)

Vergütungsgruppe Kr VIII
12. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 6, die/der durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leiterin/des Leiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3 bestellt ist (Anm. 4, 5, 6, 7)

13. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 6 als Leiterin/Leiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2 (Anm. 5, 6, 7)

Vergütungsgruppe Kr IX
14. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 6, die/der durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung der Leiterin/des Leiters einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4 bestellt ist (Anm. 4, 5, 6,7)

15. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 6 als Leiterin/Leiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3 (Anm. 5, 6, 7)

Vergütungsgruppe Kr X
16. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 6 als Leiterin/Leiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4 (Anm. 5, 6, 7)

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Anmerkungen

(1)     Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die nach diesem Einzelgruppenplan eingruppiert sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.

(2)     Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereiches dieses  Einzelgruppenplanes sind auf die Zeit der Tätigkeit und auf die Bewährungszeit anzurechnen, sofern sie anzurechnen wären, wenn sie im Geltungsbereich dieses Einzelgruppenplanes zurückgelegt worden wären.

(3)     Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales kann in der Gemeindekrankenpflege oder in einer für die Tätigkeit gleichwertigen und förderlichen staatlich anerkannten Ausbildung erfolgt sein.

(4)     Ständige Vertreterinnen/Vertreter sind nicht Vertreterinnen/Vertreter in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.

(5)     Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach den Punkten:

    1.      unter 100 Punkte        Kategorie 1
    2.      ab      100 Punkte      Kategorie 2
    3.      ab      200 Punkte      Kategorie 3
    4.      ab      350 Punkte      Kategorie 4

Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Leiterinnen/Leiter von Diakonie-/Sozialstationen mit mehr als 45 unterstellten Personen sind nach Anlage 1a zum BAT eingruppiert.

(6)     Die Punktzahlen der Kategorien nach Anmerkung (5) werden aus folgenden Kriterien ermittelt:

    1.

    Der Zahl, der der Pflegedienstleitung am 31. Dezember eines Kalenderjahres unterstellten Personen,      
    Dabei werden angerechnet:

    a) Personen mit einem Beschäftigungsgrad  von mindestens 50 Prozent und mehr voll und
    b) Personen mit einem Beschäftigungsgrad  unter 50 Prozent zur Hälfte, 

    unabhängig von der Zahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen

    c) Krankenpflege-, Altenpflege- und Familienpflegeschüler  - sofern die Sozialstation Träger der Ausbildung ist - im Verhältnis 3:1,
    d) Praktikantinnen und Praktikanten, die aufgrund ihrer Ausbildungsordnung ein Praktikum absolvieren je nach Anzahl der Praktikantenwochen im Kalenderjahr 

    je Person 6 Punkte

    2.

     Der Summe der abgerechneten Leistungsentgelte in einem Wirtschaftsjahr.
    Der Betrag von 50.000 Euro ist auf das Basisjahr 2001 (das Jahr, das den erstmaligen Erhebungen anlässlich der Verabschiedung des Einzelgruppenplans 54 zu grunde liegt) um den Verbraucherindex für Baden Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden Württemberg zu bereinigen. (Index 2001 Jahresdurchschnitt = 102,2/Preisbasisjahr 2000=100)

    je angefangene 50.000 € 3 Punkte.

    3.

    Zusätzlichen regelmäßig beanspruchten Diensten, sofern der Betreuungsbetrieb der Pflegedienstleitung unterstellt ist,  
    Solche Dienste sind insbesondere:

      a) Tagespflege
      b) Kurzzeitpflege
      c) Nachtpflege
      d) Nachbarschaftshilfe
      e) Essen auf Rädern 
      f) Mobiler sozialer Hilfsdienst 
      h) Haus- und Familienpflege
      i) Hospizdienst
      j) Selbsthilfegruppen, Gesprächskreise und Schulungen, von  denen mindestens zwei durchgeführt werden müssen

    je Dienst 10 Punkte;

    4.

    Angebote von Spezialpflege      
    Unter Spezialpflege im Sinne dieser Kategorie fallen Pflegeformen, für die spezielle Schulungsmaßnahmen notwendig sind, die eines vermehrten Zeitaufwandes bedürfen, regelmäßig in Anspruch genommen werden und als eigene Leistung definiert sind. 

    je Angebotsgruppe 5 Punkte

    5.

    Zusätzliche Kriterien 
    Für besondere zusätzlich übertragene Aufgaben von besonderer Verantwortung können bis zu 5 zusätzliche Punkte angerechnet werden.       

    bis zu 5 Punkte

(7)     Für die Erhebung der Kriterien nach Anmerkung (6) zählt das Datum der Feststellung im Jahresabschluss. Bei Verzögerung der Prüfung gilt der ungeprüfte Jahresabschluss. Die Veränderung in der Eingruppierung erfolgt zum 1. Januar des Folgejahres. Soweit eine Rückgruppierung erfolgt, wird der Differenzbetrag zur bisherigen Vergütung durch eine aufzehrbare Zulage gewährt. Angerechnet werden hierbei alle persönlichen oder allgemeinen Vergütungserhöhungen.

(8)     Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, denen durch ausdrückliche Anordnung die Bereichsleitung einer Sozialstation übertragen ist, erhalten eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 50 Prozent  der Differenz zwischen Kr VI und Kr VII, Stufe 9.. Eine Bereichsleitung liegt vor, wenn in großen Sozialstationen einer Pflegefachkraft  für einen Bereich die Pflegeorganisation einschließlich der Personalverantwortung für mehrere Personen übertragen worden ist.

In- Kraft-Treten / Übergangsbestimmungen

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

(2) Soweit die Eingruppierung von der Zurücklegung einer Zeit der Berufstätigkeit oder Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- bzw. Fall­grup­pe abhängt, rechnet hierzu auch eine vor dem In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung zurückgelegte Zeit, in der die Mitarbeiterin/ der Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe bzw. Fall­grup­pe eingruppiert gewesen wäre, wenn dieser Arbeitsrechtsregelung bereits gegolten hätte.

(3) Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Arbeitsrechtsregelung günstiger eingruppiert sind, bleibt diese Eingruppierung durch diese Arbeitsrechtsregelung unberührt.

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