ab 1. Juli 2004


kirchlicher Einzelgruppenplan 64a:
Geschäftsführerinnen / Geschäftsführer von Service- und Verwaltungsämtern

Vorbemerkung zu allen Vergütungsgruppen:
Soweit die sonst geforderten Voraussetzungen vorliegen, sind als Zeiten einer Bewährung auch Zeiten zu berücksichtigen, die in einer entsprechend bewerteten Tätigkeit nach dem Einzelgruppenplan 63 verbracht wurde.

Vergütungsgruppe III
1.      Geschäftsführerin/Geschäftsführer eines Verwaltungs- und Serviceamtes der Kategorie 1.

Vergütungsgruppe II a
2.      Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III.
3.      Geschäftsführerin/Geschäftsführer eines Verwaltungs- und Serviceamtes der Kategorie 2.

Vergütungsgruppe I b
4.      Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 3 nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe II a.
5.      Geschäftsführerin/Geschäftsführer eines Verwaltungs- und Serviceamtes der Kategorie 3.

Vergütungsgruppe I a
6.      Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 5 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe I b.

Anmerkungen
1.      Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:

2.      Die Punktzahlen werden unter Zugrundelegung der tatsächlichen Verhältnisse des Vorjahres aus folgenden Kriterien ermittelt:

3.      Die durch Vereinbarung übertragenen Geschäftsführungsaufgaben sollen mindestens umfassen:

4.      Die Summe des genehmigten Haushaltsvolumens bzw. des Wirtschaftsplanvolumens ist auf das Jahr 2002 (Jahr, das den erstmaligen Erhebungen anlässlich der Verabschiedung des Einzelgruppenplans 64a zu Grunde liegt) um den allgemeinen Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 2002 Jahresdurchschnitt = 103,9/Preisbasisjahr 2000 = 100).

5.      Personalfall ist

6.      Als ständig unterstellte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gelten mit Ausnahme von Zivildienstleistenden, Auszubildenden und ABM-Kräften alle

Soweit die Eingruppierung von der Zahl der ständig unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängt, ist es unschädlich, wenn im Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.