März 2002

kirchlicher Einzelgruppenplan 30:
MitarbeiterInnen im Wirtschafts- und Küchendienst

Vergütungsgruppe IXa
1. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der Tätigkeit einer Wirtschafterin / eines Wirtschafters (Anm. 1). 

Vergütungsgruppe VIII
2. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IXa. 

3. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit abgeschlossener mindestens dreijähriger Ausbildung im Haus-, Wäscherei- oder Küchendienst (wie Hauswirtschafterinnen/Hauswirtschafter, Köchinnen/Köche) in der Tätigkeit einer Wirtschafterin / eines Wirtschafters oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten einer Wirtschafterin / eines Wirtschafters ausüben (Anm. 1, 2). 

Vergütungsgruppe VII
4. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 3 nach zweijähriger Berufstätigkeit. 

5. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 3 in Stellen mit größerer Verantwortung (Anm. 1, 2, 3). 

6. Staatlich geprüfte Wirtschafterinnen/Wirtschafter, Hauswirtschaftsmeisterinnen/Hauswirtschaftsmeister mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 1). 

7. Küchenmeisterinnen/Küchenmeister als ständige Vertreterin / als ständiger Vertreter einer Küchenleiterin / eines Küchenleiters (Anm. 4).

Vergütungsgruppe VIb
8. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 5 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII. 

9. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 6 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII. 

10. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 7 nach vierjähriger Tätigkeit als ständiger Vertreter / als ständige Vertreterin einer Küchenleiterin / eines Küchenleiters. 

11. Staatlich geprüfte Wirtschafterinnen/Wirtschafter, Hauswirtschaftsmeisterinnen/Hauswirtschaftsmeister als Leiterin/Leiter eines Gesamtbetriebs oder größeren Teilbereichs (Anm. 1, 5). 

12. Küchenmeisterinnen/Küchenmeister in der Tätigkeit einer Küchenleiterin / eines Küchenleiters (Anm. 4, 6). 

13. Küchenmeisterinnen/Küchenmeister in der Tätigkeit einer ständigen Vertreterin / eines ständigen Vertreters einer Küchenleiterin / eines Küchenleiters der Fall­grup­pe 17 (Anm. 4, 6). 

14. Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter mit entsprechender Tätigkeit (Anm. 7, 8). 

Vergütungsgruppe Vc
15. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiterwie Fall­grup­pe 11, 12 und 13 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb. 

16. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 14 nach vierjähriger Berufstätigkeit. 

17. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 12 oder 14 in der Tätigkeit einer Küchenleiterin / eines Küchenleiters, denen mindestens vier Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder mindestens zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe VIII bzw. Lohngruppe 4 MTArb durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 4, 6, 9). 

18. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 14, denen mindestens zehn Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder mindestens vier Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe VIII bzw. Lohngruppe 4 MTArb durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 7, 8, 9). 

Vergütungsgruppe Vb
19. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 17 und 18 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc. 

20. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 14, deren Tätigkeit sich durch Art und Umfang der ihnen übertragenen Aufgaben aus der Vergütungsgruppe Vc Fall­grup­pe 18 heraushebt (Anm. 7, 8). 

21. Diplom-Oecotrophologinnen/Diplom-Oecotrophologen mit Fachhochschulabschluß und entsprechender Tätigkeit. 

Vergütungsgruppe IVb
22. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 20 und 21 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb. 

23. Diplom-Oecotrophologinnen/Diplom-Oecotrophologen mit Fachhochschulabschluß, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fall­grup­pe 21 heraushebt, daß ihnen mindestens 20 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter oder mindestens 8 Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe VII bzw. Lohngruppe 4 MTArb durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (Anm. 9). 

Vergütungsgruppe IVa
24. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiterwie Fall­grup­pe 23 nach sechsjähriger Bewährung.

Anmerkungen:
(1) Wirtschafterinnen/Wirtschafter sind Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die
a) mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder 

b) mit der selbständige Erledigung von Teilgebieten der Hauswirtschaft oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B.
- Aufstellung des Speiseplans
- Zubereiten von Nahrung oder Beaufsichtigung von Küchenpersonal
- Bestellung oder Berechnung der Nahrungsmittel; 

oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B.
- Aufsicht über Pflege und Reinigung des Hauses
- Beschaffung der Pflege- und Reinigungsmittel; 

oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B.
- Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche
- Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche; 

oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B.
- Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material 

beauftragt sind. 

Ist eine Mischtätigkeit mit der Maßgabe übertragen, daß neben der Wirtschafterinnen-/Wirtschaftertätigkeit Aufgaben wahrzunehmen sind, die dem Lohngruppenverzeichnis zum MTArb zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach diesem Einzelgruppenplan, wenn die Gesamttätigkeit mindestens 50 v.H. Aufgaben einer Wirtschafterin / eines Wirtschafters umfaßt 

(2) Gleichwertige Fähigkeiten können nachgewiesen werden durch mindestens vierjähriger Berufstätigkeit im Aufgabenfeld einer Wirtschafterin / eines Wirtschafters. 

(3) Tätigkeiten in Stellen mit größere Verantwortung sind z. B. die Leitung eines Teilgebietes der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Hauspflege oder Wäschereinigung und -pflege) oder die Wahrnehmung von Wirtschafterinnentätigkeiten in mindestens zwei Teilgebieten der Hauswirtschaft. 

(4) Küchenmeisterinnen/Küchenmeister sind Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeisterin/Küchenmeister bestanden haben.

Der Küchenmeisterin / dem Küchenmeister werden gleichgestellt:
a) Köchinnen/Köche mit Abschlußprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Köchin/Koch, 

b) Metzger, Bäckerinnen/Bäcker oder Konditorinnen/Konditoren mit Abschlußprüfung nach achtjähriger Berufsausübung als Köchin/Koch, beim Nachweis der Meisterprüfung bereits nach dreijähriger Berufsausübung als Köchin/ Koch. 

Der Küchenmeisterin / dem Küchenmeister können Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter gleichgestellt werden, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten einer Küchenmeisterin / eines Küchenmeisters ausüben. 

(5) Die Leitung eines Gesamtbetriebes umfaßt den Gesamtbereich der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Hauspflege, Wäschereinigung und -pflege sowie Materialverwaltung). 

Die Leitung eines größeren Teilbereiches erfordert die ständige Unterstellung von mindestens zwei Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern mindestens der Vergütungsgruppe VIII oder der Lohngruppe 4 MTArb oder fünf sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. 

Die entsprechende Tätigkeit gilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der Versorgung durch eine betriebsfremde Küche oder wegen der Wäschereinigung durch eine betriebsfremde Wäscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein Reinigungsinstitut die Aufsicht über eines dieser Teilgebiete von der Mitarbeiterin / dem Mitarbeiter nicht selbst wahrgenommen wird. 

(6) Die Küchenleitung umfaßt die verantwortliche selbständige Führung einer Küche; hierzu gehören insbesondere Personaleinteilung, Erstellung des Speiseplanes, Einkauf und Lagerhaltung, Aufsicht über die Zubereitung der Speisen und über die Reinigung von Küche und Speisesaal sowie die Verantwortung für die Einhaltung der Hygienevorschriften. 

(7) Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen/Betriebsleiter oder Wirtschaftsleiterinnen/Wirtschaftsleiter mit staatlicher Prüfung. 

(8) Eine entsprechende Tätigkeit wird ausgeübt, wenn die hauswirtschaftliche Betriebsleiterin / der hauswirtschaftliche Betriebsleiter der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, ggf. einschließlich der Kostenberechnung und Wirtschaftsbuchführung, obliegen. 

Eine entsprechende Tätigkeit wird auch dann ausgeübt, wenn wegen der Größe der Einrichtung nur ein Teilbereich der Aufgaben nach Absatz übertragen ist oder wegen einer Fremdvergabe in einem oder mehreren Teilbereichen nur die Aufsicht wahrzunehmen ist. Der jeweilige Veranwortungsbereich muß mit dem Verantwortungsbereich eines Gesamtbereichs nach Absatz 1 vergleichbar sein. 

(9) Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter abhängt,
a) ist es unschädlich, wenn im Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind, 

b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten.