März 2002

kirchlicher Einzelgruppenplan 61b:
MitarbeiterInnen mit Sekretariatsaufgaben
(Für Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Schreibdienst gilt Teil II Abschnitt N der Vergütungsordnung zum BAT.)

Vergütungsgruppe VIII

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sekretariatsaufgaben (Anm. 1). 
 

Vergütungsgruppe VII

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIII oder in vergleichbarer Tätigkeit (Anm. 1). 

3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1, die mindestens 20 v. H. schwierige Sekretariatsaufgaben wahrnehmen (Anm. 2). 

4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1, die mindestens 40 v. H. schwierige Sekretariatsaufgaben wahrnehmen (Anm. 2

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Vergütungsgruppe VIb

5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 3 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII oder in vergleichbarer Tätigkeit (Anm. 2). 

6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 4 nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VII oder in vergleichbarer Tätigkeit (Anm. 2). 

7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 4, die verantwortungsvolle Sekretariatsaufgaben wahrnehmen (Anm. 3
 

Vergütungsgruppe Vc

8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 7 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb oder vergleichbarer Tätigkeit. 

9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 7 in großen Dienststellen bzw. Einrichtungen (Anm. 4), die mindestens 30 vom Hundert Tätigkeiten einer Assistenz der Dienststellenleitung bzw. Geschäftsführung wahrnehmen (Anm. 5). 

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Vergütungsgruppe Vb

10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 9 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc oder vergleichbarer Tätigkeit.

Anmerkungen:

(1) Sekretariatsaufgaben sind neben den anfallenden Schreibarbeiten insbesondere:

a) Einfache Postbearbeitung (Entgegennahme, Zuordnung und Weiterleitung); 
b) Entgegennahme und Vermittlung von Telefongesprächen und Informationen; 
c) Vorbereitung von Dienstreisen; 
d) Besucher empfangen, anmelden und weiterleiten; 
e) Termine vereinbaren, überwachen, anmahnen; 
f) Aktenablage; 
g) Karteiarbeiten; 
h) Überwachung und Aktualisierung von Loseblatt-werken etc; 
i) Bestellung und Anschaffung von Büromaterialien etc. nach Vorgabe 
j) Uberwachung von Wiedervorlagen und Rücksprachen.
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(2) Zu den schwierigen und vielseitigen Sekretariatsaufgaben gehören insbesondere:
a) Organisatorische Vorbereitung von Dienstbesprechungen und anderen Sitzungen (mit Ausnahme von Sitzungen von Leitungsorganen) einschließlich der Zusammenstellung von Unterlagen; 
b) Führen von Protokollen nach Vorgabe; 
c) Erweiterte Postbearbeitung: Termine abstimmen, Unterlagen hinzufügen, notwendige organisatorische Information einholen; 
d) Sicherstellung des lnformationsflusses; 
e) Abrechnung von Ersatz- und Zuschußleistungen; 
f) Selbständiges Erledigen von einfacher Korrespondenz; 
g) Mitwirkung bei der Organisation und Vorbereitung von Veranstaltungen.
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(3) Zu den verantwortungsvollen Sekretariatsaufgaben gehören insbesondere:
a) Organisation des Büroablaufs für mindestens eine weitere Mitarbeiterin bzw. einen weiteren Mitarbeiter; 
b) Selbständige Erledigung von schwierigerer Korrespondenz; 
c) Selbständige Erarbeitung von Schriftgut, z. B. Vorlagen nach inhaltlichen Vorgaben; 
d) Beratung des Vorgesetzten bzw. der Vorgesetzten bei der Gestaltung von Veranstaltungen und Repräsentationsaufgaben; 
e) Organisatorische Vorbereitung von Sitzungen von Leitungsorganen; 
f) Selbständige Protokolltührung i B. von Dienstbesprechungen; 
g) Auswertung und Bearbeitungskontrolle von Protokollen der Sitzungen und Dienstbesprechungen; 
h) Mitüberwachung des Kostenbudgets; 
i) Selbständiges Führen des Terminkalenders für den Vorgesetzen/die Vorgesetzte einschließlich der Überwachung der Termine; 
j) Unterstützung des/der Vorgesetzten bei der Wahrnehmung der Informations- und Kontrollfunktion durch Weiterleitung von Informationen einschließlich der Überwachung von Rückmeldungen.
(4) Als große Dienststellen gelten insbesondere Kirchengemeindeämter und Diakonische Werke jeweils ab Kategorie 4, diakonische Einrichtungen mit mindestens 300 Vollzeitkräften.
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(5) Zu den Tätigkeiten einer Assistenz gehören insbesondere:
a) Zusammenstellung von Material für Vorträge und Veröffentlichungen des Dienststellenleiters bzw. Geschäftsführers; 
b) Organisation und Nachbearbeitung von Konferenzen und Veranstaltungen aufgrund weniger Vorgaben; 
c) Vermittlungsfunktion zwischen dem Vorgesetzten bzw. der Vorgesetzten und seinen bzw. ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; 
d) Aufbereitung und Verwaltung vertraulicher Unterlagen; 
e) Herstellung von Kontakten im Innen- und Außenverhältnis, Kommunikationsaufgaben; 
f) Mitwirkung bei Projekten; 
g) Zeitmanagement für den Vorgesetzten 1 die Vorgesetzte; 
h) Erstellung von zentralen Übersichten und Statistiken zu wichtigen Sachverhalten.


In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. 

(2) Soweit die Einruppierung von der Zurücklegung einer Zeit der Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- bzw. Fall­grup­pe oder einer vergleichbaren Tätigkeit abhängt, rechnet hierzu auch eine vor dem Inkraftreten dieser Arbeitsrechtsregelung zurückgelegte Zeit, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe bzw. Fall­grup­pe eingruppiert gewesen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits gegolten hätte. 
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