MitarbeiterInnen mit Sekretariatsaufgaben (Für Mitarbeiterin/Mitarbeiter im Schreibdienst gilt Teil II Abschnitt N der Vergütungsordnung zum BAT.) Vergütungsgruppe VIII 1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sekretariatsaufgaben (Anm.
1).
Vergütungsgruppe VII 2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIII oder in vergleichbarer Tätigkeit (Anm. 1). 3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 1, die mindestens 20 v. H. schwierige Sekretariatsaufgaben wahrnehmen (Anm. 2). 4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 1, die mindestens 40 v. H. schwierige Sekretariatsaufgaben wahrnehmen (Anm. 2) Vergütungsgruppe VIb5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 3 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII oder in vergleichbarer Tätigkeit (Anm. 2). 6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 4 nach dreijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe VII oder in vergleichbarer Tätigkeit (Anm. 2). 7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 4, die verantwortungsvolle
Sekretariatsaufgaben wahrnehmen (Anm. 3)
Vergütungsgruppe Vc 8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 7 nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb oder vergleichbarer Tätigkeit. 9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 7 in großen Dienststellen bzw. Einrichtungen (Anm. 4), die mindestens 30 vom Hundert Tätigkeiten einer Assistenz der Dienststellenleitung bzw. Geschäftsführung wahrnehmen (Anm. 5). Vergütungsgruppe Vb10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 9 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc oder vergleichbarer Tätigkeit. Anmerkungen: (1) Sekretariatsaufgaben sind neben den anfallenden Schreibarbeiten insbesondere: a) Einfache Postbearbeitung (Entgegennahme, Zuordnung und Weiterleitung);(2) Zu den schwierigen und vielseitigen Sekretariatsaufgaben gehören insbesondere: a) Organisatorische Vorbereitung von Dienstbesprechungen und anderen Sitzungen (mit Ausnahme von Sitzungen von Leitungsorganen) einschließlich der Zusammenstellung von Unterlagen;(3) Zu den verantwortungsvollen Sekretariatsaufgaben gehören insbesondere: a) Organisation des Büroablaufs für mindestens eine weitere Mitarbeiterin bzw. einen weiteren Mitarbeiter;(4) Als große Dienststellen gelten insbesondere Kirchengemeindeämter und Diakonische Werke jeweils ab Kategorie 4, diakonische Einrichtungen mit mindestens 300 Vollzeitkräften. (5) Zu den Tätigkeiten einer Assistenz gehören insbesondere: a) Zusammenstellung von Material für Vorträge und Veröffentlichungen des Dienststellenleiters bzw. Geschäftsführers;
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. (2) Soweit die Einruppierung von der Zurücklegung einer Zeit der Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- bzw. Fallgruppe oder einer vergleichbaren Tätigkeit abhängt, rechnet hierzu auch eine vor dem Inkraftreten dieser Arbeitsrechtsregelung zurückgelegte Zeit, in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe bzw. Fallgruppe eingruppiert gewesen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits gegolten hätte. |