Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 6
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter der
Nachbarschaftshilfe/des Mobilen Sozialen Dienstes/
des hauswirtschaftlichen Dienstes
Entgeltgruppe 6
Entgeltgruppe 8
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 9a
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
sowie
Einsatzleiterinnen und Einsatzleiter der Fallgruppe 2, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
Entgeltgruppe 9b
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2 und 3)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Ein Lehrgang für die Einsatzleitung muss mindestens 400 Stunden umfassen.
Nr. 2
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeitenden abhängt,
a) ist für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten,
c) zählen Mitarbeitende, die lediglich zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten.
Nr. 3
Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung insbesondere in den Bereichen Pflege, Hauswirtschaft, Sozialarbeit oder Erziehungsdienst.