Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 9
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer/
Leiterinnen und Leiter von Kirchenverwaltungen
Entgeltgruppe 13
Entgeltgruppe 14
(Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3)
Entgeltgruppe 15
(Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3)
Protokollerklärungen:
Nr. 1.
Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:
unter | 400 Punkte | Kategorie 1 |
ab | 400 Punkte | Kategorie 2 |
Nr. 2.
Die Punktzahlen werden aus folgenden Kriterien ermittelt:
a) Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) bzw. des Wirtschaftsplanvolumens unselbständiger Einrichtungen (Protokollerklärung Nr. 3) ohne:
- einzelne Baumaßnahmen mit Finanzierungskosten über 25 000 Euro sonstigen Rechtsträger,
- Erlöse und Erwerb von Immobilien,
- innere Verrechnung (z.B. Budgetierung)
je angefangene 250 000 Euro 3 Punkte
b) Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) der Kraft Vereinbarung zu betreuenden Rechtsträger (Protokollerklärung Nr. 3) ohne:
- einzelne Baumaßnahmen mit Finanzierungskosten über 25 000 Euro sonstigen Rechtsträger,
- Erlöse und Erwerb von Immobilien,
- innere Verrechnung (z.B. Budgetierung).
je angefangene 250 000 Euro 1 Punkt
v
c) Summe des Wirtschaftsplanvolumens der Kraft Vereinbarung zu betreuenden Rechts-träger (Protokollerklärung Nr. 3) je angefangene 100 000 Euro 1 Punkt
d) Pfarrgemeinden und sonstige rechtlich unselbständige Einrichtungen der Kirchenge-meinde (z. B. Altenheime, Sozialstationen, jedoch nicht Kindertagesstätten) je 1 Punkt
e) Sozial-/Diakoniestationen und Altenheime, über deren Personal der Leitung oder der Geschäftsführung der Kirchenverwaltung die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist je 5 Punkte
f) Kindertagesstätten, über deren Personal der Leitung oder der Geschäftsführung der Kirchenverwaltung die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist für Einrichtungen bis zu 2 Gruppen je 2 Punkte, für Einrichtungen ab 3 Gruppen je 3 Punkte
g) Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle je angefangene 10 Personalfälle 1 Punkt
h) Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle der angeschlossenen Rechtsträger je angefangene 15 Personalfälle 1 Punkt
i) Zahl der ständig unmittelbar unterstellten Mitarbeitenden mit Ausnahme des Personals nach Buchstabe e) und f) je Mitarbeitenden 6 Punkte
Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen arbeitsrechtlich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entspre-chenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden berücksichtigt. Dabei sich ergebende Bruchtei-le werden bei der Endsumme auf eine volle Stelle aufgerundet.
Nr. 3.
Die Kriterien nach Protokollerklärung Nr. 2 Buchstaben a bis c sind auf das Jahr 1985 (Jahr, das der ursprünglichen Einführung dieser Entgeltordnung (Einzelgruppenplan 63) zu Grunde lag) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen.