Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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ab 1. März 2017

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 9
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer/ Leiterinnen und Leiter von Kirchenverwaltungen

Entgeltgruppe 13

Fall­grup­pe 1
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Mitarbeitenden der Fallgruppe 3 bestellt sind.

Entgeltgruppe 14

Fall­grup­pe 2
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen und Vertreter von Mitarbeitenden der Fallgruppe 4 bestellt sind.


Fall­grup­pe 3
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Leiterinnen und Leiter einer Kirchenverwaltung der Kategorie 1.
(Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3)

Entgeltgruppe 15

Fall­grup­pe 4
Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, Leiterinnen und Leiter einer Kirchenverwaltung der Kategorie 2.
(Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3)

Protokollerklärungen:

Nr. 1.
Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:

unter 400 Punkte Kategorie 1
ab 400 Punkte Kategorie 2

Nr. 2.
Die Punktzahlen werden aus folgenden Kriterien ermittelt:

a) Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) bzw. des Wirtschaftsplanvolumens unselbständiger Einrichtungen (Protokollerklärung Nr. 3) ohne:

- einzelne Baumaßnahmen mit Finanzierungskosten über 25 000 Euro sonstigen Rechtsträger,

- Erlöse und Erwerb von Immobilien,

- innere Verrechnung (z.B. Budgetierung)

je angefangene 250 000 Euro 3 Punkte

b) Summe des genehmigten Haushaltsvolumens (Sachbuch 00) der Kraft Vereinbarung zu betreuenden Rechtsträger (Protokollerklärung Nr. 3) ohne:

- einzelne Baumaßnahmen mit Finanzierungskosten über 25 000 Euro sonstigen Rechtsträger,

- Erlöse und Erwerb von Immobilien,

- innere Verrechnung (z.B. Budgetierung).

je angefangene 250 000 Euro 1 Punkt v c) Summe des Wirtschaftsplanvolumens der Kraft Vereinbarung zu betreuenden Rechts-träger (Protokollerklärung Nr. 3) je angefangene 100 000 Euro 1 Punkt

d) Pfarrgemeinden und sonstige rechtlich unselbständige Einrichtungen der Kirchenge-meinde (z. B. Altenheime, Sozialstationen, jedoch nicht Kindertagesstätten) je 1 Punkt

e) Sozial-/Diakoniestationen und Altenheime, über deren Personal der Leitung oder der Geschäftsführung der Kirchenverwaltung die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist je 5 Punkte

f) Kindertagesstätten, über deren Personal der Leitung oder der Geschäftsführung der Kirchenverwaltung die Dienstaufsicht ausdrücklich übertragen ist für Einrichtungen bis zu 2 Gruppen je 2 Punkte, für Einrichtungen ab 3 Gruppen je 3 Punkte

g) Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle je angefangene 10 Personalfälle 1 Punkt

h) Die im Dezember des Vorjahres zu bearbeitenden Personalfälle der angeschlossenen Rechtsträger je angefangene 15 Personalfälle 1 Punkt

i) Zahl der ständig unmittelbar unterstellten Mitarbeitenden mit Ausnahme des Personals nach Buchstabe e) und f) je Mitarbeitenden 6 Punkte

Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen arbeitsrechtlich vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entspre-chenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden berücksichtigt. Dabei sich ergebende Bruchtei-le werden bei der Endsumme auf eine volle Stelle aufgerundet.


Nr. 3.
Die Kriterien nach Protokollerklärung Nr. 2 Buchstaben a bis c sind auf das Jahr 1985 (Jahr, das der ursprünglichen Einführung dieser Entgeltordnung (Einzelgruppenplan 63) zu Grunde lag) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen.

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