kirchlicher Einzelgruppenplan
61a:
MitarbeiterInnen mit Sekretariatsaufgaben
im Pfarramt/Dekanat
Vergütungsgruppe VIII
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sekretariatsaufgaben im Pfarramt
(Anm. 1).
Vergütungsgruppe VII
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach einjähriger
Tätigkeit in Vergütungsgruppe VIII oder in vergleichbarer Tätigkeit
(Anm. 1).
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 1, die mindestens
20 v.H. schwierige Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Anm. 2).
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Sekretariatsaufgaben im Dekanatsbüro.
Vergütungsgruppe VIb
5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 3 nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe VII oder in vergleichbarer Tätigkeit.
6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 4 nach dreijähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe VII oder in vergleichbarer Tätigkeit.
7. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 3, die mindestens
20 v.H. erweiterte
Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Anm. 3).
8. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Fallgruppe 4, die mindestens
20 v.H. erweiterte Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (Anm. 4).
Vergütungsgruppe Vc
9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Faligruppe 7 nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe Vlb oder vergleichbarer Tätigkeit
(Anm. 3).
10. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie Faligruppe 8 nach dreijähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe VIb oder vergleichbarer Tätigkeit.
Anmerkungen:
(1) Zu den Aufgaben einer
Mitarbeiterin / eines Mitarbeiters mit Sekretariatsaufgaben im
Pfarramt gehören neben den anfallenden
Schreibarbeiten insbesondere:
a) Empfangen von Besuchenden;
b) Auskünfte formaler Art;
c) Entgegennahme, Bearbeitung und Weiterleitung von Informationen;
d) Mitwirkung bei der Erledigung des Schriftwechsels nach Weisung;
e) Arbeits- und Ablauforganisation des Pfarramtes;
f) Erledigung des Telefondienstes, des Postein- und -ausgangs;
g) Führung der Pfarramtsakten und des Archivs;
h) verwaltungsmäßige Bearbeitung der Kirchenein- und -austritte;
i) Bearbeitung der Meldungen an die Datenerfassungs- und -verarbeitungsstelle;
j) Zusammenstellen der Abkündigungen;
k) Führung und Überwachung des Terminkalenders.
(2) Zu den schwierigen Verwaltungsaufgaben
gehören insbesondere:
a) DAVIP-Gemeindeverwaltung;
b) Arbeit mit Bedürftigen;
c) Mitwirkung bei der Führung der Kirchenbücher;
d) Erstellen der Statistiken;
e) Abrechnung von Sammlungen (BfdW, GAW, Diakonie);
f) Mitwirkung bei der Pfarramtskassenführung;
g) Vermietung vom Gemeindehaus;
h) Führen von Protokollen nach Vorgabe.
(3) Erweiterte Verwaltungsaufgaben
sind insbesondere:
a) Kassenführung und Buchhaltung;
b) selbständige Führung der Pfarramtskasse
c) Kindergartenbeiträge einschließlich Zusammenhangsarbeiten;
d) Überwachung der Haushaltsplanansätze;
e) Freizeitenabrechnungen;
f) Mitgestaltung des Gemeindebriefes;
g) selbständige Führung der Kirchenbücher;
h) Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben für die
Kirchengemeinde;
i) Mitwirkung bei Gremienarbeit und beim verwaltungsmäßigen
Vollzug von Personalangelegenheiten.
(4) Erweiterte Verwaltungsaufgaben
im Dekanatsbereich sind insbesondere:
a) Wahrnehmung der Informationspflicht gegenüber den bezirklichen
Dienststellen sowie Informationsbeschaffung und deren Auswertung;
b) Organisation einschließlich Vorbereitung der Abrechnung von
Gottesdienst- und Kasualvertretungen im Kirchenbezirk;
c) Bezirksarbeit vor- und nachbereiten
d) Selbständige Führung der Barkasse
e) Organisation von Tagungen, Freizeiten etc.;
f) Erstellen von Zuschußanträgen und Verwendungsnachweisen;
g) Selbständige Protokollführung nicht einfacher Art;
h) Vor- und Nachbereitung von Visitationen;
i) Mitwirkung bei Gremienarbeit und beim verwaltungsmäßigen
Vollzug von Personalangelegenheiten;
j) Selbstständige Führung des Kollektenkontos;
k) Einkauf von Büromaterial;
l) Prüfung und Anweisung der Rechnungen;
m) Erstellung und Pflege der Adreßverwaltung mittels PC;
n) Miterstellung und Überwachung des Haushaltsplanes;
o) Teilnahme an Konventen und Bezirkssynoden;
p) Vorbereitung der Wahlen im Kirchenbezirk.
Inkraftreten, Übergangsbestimmungen
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
(2) Soweit die Einruppierung von der Zurücklegung einer Zeit der
Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- bzw. Fallgruppe oder
einer vergleichbaren Tätigkeit abhängt, rechnet hierzu auch eine
vor dem Inkraftreten dieser Arbeitsrechtsregelung zurückgelegte Zeit,
in der die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe
bzw. Fallgruppe eingruppiert gewesen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung
bereits gegolten hätte.
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