Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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September 2014

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 22
Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 zu allen Fallgruppen)

Entgeltgruppe 6

Fall­grup­pe 1
Mitarbeitende mit abgeschlossener allgemeiner Berufsausbildung im Vorprak-tikum als Sozialsekretärin oder Sozialsekretär.


Entgeltgruppe 8

Fall­grup­pe 2
Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre mit Prüfung nach Abschluss des Grundlehrganges nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung und Anstellung der Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre.

Fall­grup­pe 3
Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre mit abgeschlossener Diakonenausbildung oder entsprechendem Ausbildungsabschluss.


Entgeltgruppe 10

Fall­grup­pe 4
Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre mit Prüfung für die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretärin bzw. Sozialsekretär nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung und Anstellung der Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre.

Fall­grup­pe 5
Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre mit abgeschlossener Ausbildung und staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter.


Protokollerklärung:

Nr.1 zu allen Fallgruppen
Dieser Abschnitt gilt nur für Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre ohne Fachhochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten kirchlichen Ausbildung i. S. von § 3 des Mitarbeiterdienstgesetzes.

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