Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 22
Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 zu allen Fallgruppen)
Entgeltgruppe 6
Fallgruppe 1
Mitarbeitende mit abgeschlossener allgemeiner Berufsausbildung im Vorprak-tikum als Sozialsekretärin oder Sozialsekretär.
Entgeltgruppe 8
Fallgruppe 2
Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre mit Prüfung nach Abschluss des Grundlehrganges nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung und Anstellung der Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre.
Fallgruppe 3
Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre mit abgeschlossener Diakonenausbildung oder entsprechendem Ausbildungsabschluss.
Entgeltgruppe 10
Fallgruppe 4
Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre mit Prüfung für die Anstellungsfähigkeit als Sozialsekretärin bzw. Sozialsekretär nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung und Anstellung der Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre.
Fallgruppe 5
Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre mit abgeschlossener Ausbildung und staatlicher Anerkennung als Sozialarbeiterin bzw. Sozialarbeiter.
Protokollerklärung:
Nr.1 zu allen Fallgruppen
Dieser Abschnitt gilt nur für Sozialsekretärinnen und Sozialsekretäre ohne Fachhochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten kirchlichen Ausbildung i. S. von § 3 des Mitarbeiterdienstgesetzes.