Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 23
Mitarbeitende in Werkstätten für behinderte Menschen und in therapeutischen Werkstätten
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2 zu allen Fallgruppen)
Entgeltgruppe 3
Entgeltgruppe 4
Entgeltgruppe 6
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
Entgeltgruppe 7
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Entgeltgruppe 8
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, 7 und 8)
Entgeltgruppe 9a
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 5 und 6)
(Protokollerklärungen Nr. 3, 4, 7 und 8)
Entgeltgruppe 9b
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8, 9 und 10)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9).
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8, 9 und 11)
Entgeltgruppe 10
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8 und 9)
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 8, 9, 11 und 12)
Entgeltgruppe 11
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)
Entgeltgruppe 12
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 9 und 13)
Protokollerklärung:
Nr. 1
Unter diesen Abschnitt fallen auch Mitarbeitende in Werkstätten im Sinne des § 136 Abs. 1 SGB IX. 2. Dies gilt nicht für Mitarbeitende, die in Einrichtungen im Sinne von § 136 Abs. 3 SGB IX Betreuungs- und Fördermaßnahmen durchführen.
Nr. 2
Die Mitarbeitenden - ausgenommen die Mitarbeitenden im handwerklichen Erziehungsdienst - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.
Nr. 3
Z. B.: Gruppen- oder Werkstattleiterlehrgang, Ausbildung zur Heilerziehungshelferin bzw. zum Heilerziehungshelfer, andere für therapeutische Werkstätten geeignete vergleichbare Zusatzqualifikation.
Nr. 4
Die Gruppenleiterin/der Gruppenleiter trägt die Verantwortung für eine Gruppe von betreuten Beschäftigten.
Nr. 5
Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeitende zu verstehen, die einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Heilpädagogin bzw. staatlich anerkannter Heilpädagoge" erworben haben.
Nr. 6
Sonstige Mitarbeitende sind z. B. Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger und Altenpflegerinnen bzw. Altenpfleger.
Nr. 7
Staatlich geprüfte Technikerinnen bzw. Techniker bzw. Technikerinnen bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung sind Mitarbeitende, die
a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. April 1964 bzw. 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Technikerin bzw. staatlich geprüfter Techniker" bzw. "Technikerin mit staatlicher Abschlussprüfung bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung" mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
b) einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Technikerin bzw. staatlich geprüfter Techniker" erworben haben, z. B. Bautechnikerinnen bzw. Bautechniker, Betriebstechnikerinnen bzw. Betriebstechniker, Elektrotechnikerinnen bzw. Elektrotechniker, Feinwerktechnikerinnen bzw. Feinwerktechniker, Heizungstechnikerinnen bzw. Heizungstechniker, Kältetechnikerinnen bzw. Kältetechniker, Lüftungstechnikerinnen bzw. Lüftungstechniker, Maschinenbautechnikerinnen bzw. Maschinenbautechniker.
Nr. 8
Meisterinnen bzw. Meister bzw. staatlich geprüfte Technikerinnen bzw. staatlich geprüfte Techniker erhalten eine Zulage in Höhe von monatlich 38,35 Euro.
Nr. 9
Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Jahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbare Plätze zugrunde zu legen.
Nr. 10
Abteilungsleiterinnen bzw. Abteilungsleiter sind Leiterinnen bzw. Leiter von Teilbereichen innerhalb des Arbeits- oder Arbeitstrainingsbereiches (z. B. Abteilung Holz, Abteilung Metall).
Nr. 11
Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleiter sind die Leiterinnen bzw. Leiter der nach Werkstattverord-nung vorgesehenen Arbeitsbereiche oder Arbeitstrainingsbereiche und der vergleichbaren Bereiche gem. § 40 Abs. 2 BSHG.
Nr. 12
Bereichsleiterinnen bzw. Bereichsleiter in Werkstätten für behinderte Menschen mit einem Verantwortungsbereich von mindestens 240 Plätzen sind nach dem Teil I der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes einzugruppieren.
Nr. 13
Leiterinnen bzw. Leiter in Werkstätten für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen sind nach dem allgemeinen Teil dem Teil I der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes einzugruppieren.