kirchlicher Einzelgruppenplan
16:
Kirchendiener und Hausmeister
Vergütungsgruppe VIII
1. Kirchendiener und Hausmeister.
2. Kirchendiener und Hausmeister mit entsprechender handwerklicher Ausbildung
oder einer ihrer Tätigkeit förderlichen Berufserfahrung.
Vergütungsgruppe VII
3. Kirchendiener und Hausmeister wie Fallgruppe 2 mit schwierigem oder
umfangreichem Arbeitsbereich (Anm.).
4. Kirchendiener und Hausmeister wie Fallgruppe 2 nach dreijähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe VIII.
5. Kirchendiener und Hausmeister wie Fallgruppe 1 nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe VIII.
Vergütungsgruppe VIb
6. Kirchendiener und Hausmeister wie Fallgruppe 3 nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe VII.
Anmerkungen:
S c h w i e r i g e Tätigkeiten im Sinne des Tätigkeitsmerkmals
sind z. B.
a) Bedienung/Überwachung und Pflege von technischen Anlagen (z.
B. Heizungs und Lüftungsanlagen, Aufzüge, Schließanlagen,
Verstärkeranlagen, Kopier und Vervielfältigungsgeräte, Läuteanlagen,
Türschließer) sowie Durchführung kleinerer handwerklicher
Reparaturen.
b) Tätigkeit an Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler
von herausragender historischer oder künstlerischer Bedeutung besonderer
Aufsicht und Pflege bedürfen.
Ein u m f a n g r e i c h e r Arbeitsbereich ist bei vollbeschäftigten
Kirchendienern gegeben, wenn diese für Einsatz und Überwachung
von angestellten Hilfskräften mit einem Arbeitsvolumen von mindestens
30 Wochenstunden verantwortlich sind.
Beim s c h w i e r i g e n Arbeitsbereich genügt es, wenn der Umfang
dieser Tätigkeit nicht nur geringfügig ist oder nicht nur gelegentlich
anfällt. Der Umfang ist nicht mehr geringfügig, wenn er etwa
20% der Arbeitszeit (ohne Berücksichtigung der Arbeitsbereitschaft)
in Anspruch nimmt.
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