kirchlicher Einzelgruppeenplan
27:
MitarbeiterInnen in Werkstätten für behinderte Menschen
und in therapeutischen Werkstätten(Anm. 1, vgl. auch Übergangsvorschrift )
Vorbemerkung:
Soweit die sonst geforderten Voraussetzungen vorliegen, sind als Zeiten
einer Berufstätigkeit oder Bewährung auch Zeiten zu
berücksichtigen, die in einer entsprechend bewerteten Tätigkeit
nach den Einzelgruppenplänen 21, 23 oder 25 verbracht
wurden.
Vergütungsgruppe IXb
1. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung (Anm.
2).
Vergütungsgruppe VIII
2. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach dreijähriger
Bewährung (Anm. 2).
3. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung
mit dreijähriger fachbezogener Tätigkeit (Anm.
2).
Vergütungsgruppe VII
4. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 3 nach zweijähriger
Bewährung (Anm. 2).
5. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit mindestens zweijähriger abgeschlossener
Berufsausbildung (Anm. 2).
Vergütungsgruppe Vlb
6. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 4 nach vierjähriger
Bewährung, frühestens nach Abschluß der pädagogischen
Zusatzausbildung (Anm. 2, 3).
7. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 5 nach vierjähriger
Bewährung (Anm. 2).
8. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter
mit mindestens zweijähriger abgeschlossener
Berufsausbildung (Anm. 2, 4).
Vergütungsgruppe Vc
9. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 8 nach vierjähriger
Bewährung, frühestens nach AbschIuß der pädagogischen
Zusatzausbildung (Anm. 2, 3).
10. Erzieherinnen/Erzieher am Arbeitsplatz/Arbeitserzieherinnen/Arbeitserzieher
mit staatlicher Anerkennung,
Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger, Erzieherinnen/Erzieher
und Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm.
2, 5, 6).
11. Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter mit einer Ausbildung als Handwerksmeisterin/
Handwerksmeister,
Industriemeisterin/Industriemeister, Gärtnermeisterin/Gärtnermeister,
Landwirtschaftsmeisterin/Landwirtschaftsmeister,
Hauswirtschaftsmeisterin/ Hauswirtschaftsmeister, staatlich geprüfte
Technikerin / staatlich geprüfter Techniker sowie sonstige
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter
sind (Anm. 2, 4, 7, 8).
Vergütungsgruppe Vb
12. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 10 nach vierjähriger
Bewährung (Anm. 2, 6).
13. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 11 nach vierjähriger
Bewährung, frühestens nach Abschluß der pädagogischen
Zusatzausbildung (Anm. 2, 3, 4, 7, 8).
14. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 10 und Fallgruppe 11,
denen die Abteilungsleitung in Werkstätten für
behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen
ausdrücklich übertragen worden ist (Anm. 2, 8, 9, 10).
15. Leiterinnen/Leiter von Werkstätten mit einer Durchschnittsbelegung
von weniger als 60 Plätzen (Anm. 2, 9).
16. Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter in Werkstätten für
behinderte Menschen mit einem Verantwortungsbereich für weniger als 120
Plätze (Anm. 2, 8, 9, 11).
Vergütungsgruppe IVb
17. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 14 bis Fallgruppe 16
nach vierjähriger Bewährung (Anm. 2, 8, 9, 10 ,11).
18. Leiterinnen/Leiter von Werkstätten für behinderte Menschen mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen (Anm.
2, 8, 9).
19. Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter in Werkstätten für
behinderte Menschen mit einem Verantwortungsbereich für mindestens 120
Plätzen (Anm. 2, 8, 9, 11, 12).
Vergütungsgruppe IVa
20. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 18 und Fallgruppe 19
nach vierjähriger Bewährung (Anm. 2, 8, 9, 11, 12).
21. Leiterinnen/Leiter von Werkstätten für behinderte Menschen mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen (Anm. 2, 9).
Vergütungsgruppe III
22. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 21 nach vierjähriger
Bewährung (Anm. 2, 9).
23. Leiterinnen/Leiter von Werkstätten für behinderte Menschen mit
einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen (Anm. 2, 9, 13).
Vergütungsgruppe IIa
24. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 23 nach fünfjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe III (Anm. 2, 9, 13).
Anmerkungen:
(1) Unter diesen Einzelgruppenplan fallen auch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
in Werkstätten im Sinne des § 136 Abs. 1 SGB IX. Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen
/ Mitarbeiter, die in Einrichtungen im Sinne von § 136 Abs.
3 SGB IX Betreuungs- und Fördermaßnahmen durchführen.
(2) Die Mitarbeiterinnen/der Mitarbeiter - ausgenommen die Mitarbeiterinnen
/ der Mitarbeiter im handwerklichen
Erziehungsdienst - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in
einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim
oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe
von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend
behinderte Menschen im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche
mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke
der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind;
sind nicht überwiegend solche Personen ständig
untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich.
Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen
in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz
beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich.
Die Bestimmungen über die Zulage finden entsprechende Anwendung
auf die i n Heimen für Nichtseßhafte und Gefährdete
tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bis einschließlich
Vergütungsgruppe III. Die Zulage wird nur für Zeiträume
gezahlt, für die
Bezüge Vergütung, Urlaubsvergütung bzw. Krankenbezüge)
zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT)
und des Übergangsgeldes (§ 62 BAT) zu berücksichtigen.
(3) Z. B.: Gruppen- oder Werkstattleiterlehrgang, Ausbildung zur Heilerziehungshelferin
/ zum Heilerziehungshelfer, andere für
therapeutische Werkstätten geeignete vergleichbare Zusatzqualifikation.
(4) Die Gruppenleiterin / der Gruppenleiter trägt die Verantwortung
für eine Gruppe von betreuten Beschäftigten.
(5) Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
zu verstehen, die einen nach Maßgabe
der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an
Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluß der
Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang
mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich
abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
"staatlich anerkannte Heilpädagogin / staatlich
anerkannter Heilpädagoge" erworben haben.
(6) Sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind z.B. Krankenschwestern/Krankenpfleger
und Altenpflegerinnen/Altenpfleger.
(7) Staatlich geprüfte Technikerinnen/Techniker bzw. Technikerinnen/Techniker
mit staatlicher Abschlußprüfung sind
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die
a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung
von Technikern (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom
27. April 1964 bzw. 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit
der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich
abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
"staatlich geprüfte Technikerin / staatlich geprüfter
Techniker" bzw. "Technikerin mit staatlicher Abschlußprüfung
/ Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung" mit einem die
Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
b) einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen
mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluß der
Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang
mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich
abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt
zugeordneten Berufsbezeichnung
"staatlich geprüfte Technikerin / staatlich geprüfter Techniker
erworben haben, z. B. Bautechnikerinnen/Bautechniker,
Betriebstechnikerinnen/Betriebstechniker, Elektrotech-nikerinnen/ Elektrotechniker,
Feinwerktech-nikerinnen/Feinwerktechniker, Heizungstechnikerinnen/Heizungstechniker,
Kältetechnikerinnen/Kältetechniker,
Lüftungstechnikerinnen/Lüftungstechniker, Maschinenbautechnikerinnen/Maschinenbautechniker.
(8) Meisterinnen/Meister bzw. staatlich geprüfte Technikerinnen
/ staatlich geprüfte Techniker erhalten eine Zulage in Höhe von
monatlich 38,35 Euro.
(9) Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige
Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis
31. Dezember des vorangegangenen Jahres vergebenen, je Tag gleichzeitig
belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
(10) Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter sind Leiterinnen/Leiter
von Teilbereichen innerhalb des Arbeits- oder
Arbeitstrainingsbereiches (z. B. Abteilung Holz, Abteilung Metall).
(11) Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter sind die Leiterinnen/Leiter
der nach Werkstattverordnung vorgesehenen Arbeitsbereiche
oder Arbeitstrainingsbereiche und der vergleichbaren Bereiche gem.
§ 40 Abs. 2 BSHG.
(12) Bereichsleiterinnen / Bereichsleiter in Werkstätten
für behinderte Menschen mit einem Verantwortungsbereich von
mindestens 240 Plätzen sind nach dem allgemeinen Teil der Anlage
1 Buchstabe a zum BAT einzugruppieren.
(13) Leiterinnen / Leiter in Werkstätten für behinderte Menschen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen sind
nach dem allgemeinen Teil der Anlage 1 Buchstabe a zum BAT einzugruppieren.
Artikel 2
(2002) (1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
(2) Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, deren Vergütung sich
durch das In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung vermindert,
erhalten zur Wahrung des Besitzstandes eine aufzehrbare Ausgleichszulage.
Die Ausgleichszulage ist zuwendungswirksam, jedoch nicht gesamtversorgungsfähig.
Nach dem 1. August 2002 eintretende Vergütungserhöhungen allgemeiner
Art sind voll auf die Ausgleichszulage anzurechnen.
|