Oktober 2002

kirchlicher Einzelgruppeenplan 27:
MitarbeiterInnen in Werkstätten für behinderte Menschen
und in therapeutischen Werkstätten

(Anm. 1, vgl. auch Übergangsvorschrift )

Vorbemerkung:
Soweit die sonst geforderten Voraussetzungen vorliegen, sind als Zeiten einer Berufstätigkeit oder Bewährung auch Zeiten zu
berücksichtigen, die in einer entsprechend bewerteten Tätigkeit nach den Einzelgruppenplänen 21, 23 oder 25 verbracht
wurden. 

Vergütungsgruppe IXb
1. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ohne abgeschlossene Ausbildung (Anm. 2). 

Vergütungsgruppe VIII
2. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 nach dreijähriger Bewährung (Anm. 2). 

3. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit dreijähriger fachbezogener Tätigkeit (Anm. 2). 

Vergütungsgruppe VII
4. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 3 nach zweijähriger Bewährung (Anm. 2). 

5. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit mindestens zweijähriger abgeschlossener Berufsausbildung (Anm. 2). 

Vergütungsgruppe Vlb
6. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 4 nach vierjähriger Bewährung, frühestens nach Abschluß der pädagogischen
Zusatzausbildung (Anm. 2, 3). 

7. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 5 nach vierjähriger Bewährung (Anm. 2). 

8. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter als Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter mit mindestens zweijähriger abgeschlossener
Berufsausbildung (Anm. 2, 4). 

Vergütungsgruppe Vc
9. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 8 nach vierjähriger Bewährung, frühestens nach AbschIuß der pädagogischen
Zusatzausbildung (Anm. 2, 3). 

10. Erzieherinnen/Erzieher am Arbeitsplatz/Arbeitserzieherinnen/Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung,
Heilerziehungspflegerinnen/Heilerziehungspfleger, Erzieherinnen/Erzieher und Heilpädagoginnen/Heilpädagogen mit staatlicher
Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 2, 5, 6). 

11. Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter mit einer Ausbildung als Handwerksmeisterin/ Handwerksmeister,
Industriemeisterin/Industriemeister, Gärtnermeisterin/Gärtnermeister, Landwirtschaftsmeisterin/Landwirtschaftsmeister,
Hauswirtschaftsmeisterin/ Hauswirtschaftsmeister, staatlich geprüfte Technikerin / staatlich geprüfter Techniker sowie sonstige
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen Gruppenleiterinnen/Gruppenleiter
sind (Anm. 2, 4, 7, 8).

Vergütungsgruppe Vb
12. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 10 nach vierjähriger Bewährung (Anm. 2, 6). 

13. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 11 nach vierjähriger Bewährung, frühestens nach Abschluß der pädagogischen
Zusatzausbildung (Anm. 2, 3, 4, 7, 8). 

14. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 10 und Fall­grup­pe 11, denen die Abteilungsleitung in Werkstätten für
behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen ausdrücklich übertragen worden ist (Anm. 2, 8, 9, 10). 

15. Leiterinnen/Leiter von Werkstätten mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 60 Plätzen (Anm. 2, 9). 

16. Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter in Werkstätten für behinderte Menschen mit einem Verantwortungsbereich für weniger als 120
Plätze (Anm. 2, 8, 9, 11). 

Vergütungsgruppe IVb
17. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 14 bis Fall­grup­pe 16 nach vierjähriger Bewährung (Anm. 2, 8, 9, 10 ,11). 

18. Leiterinnen/Leiter von Werkstätten für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 60 Plätzen (Anm. 2, 8, 9). 

19. Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter in Werkstätten für behinderte Menschen mit einem Verantwortungsbereich für mindestens 120
Plätzen (Anm. 2, 8, 9, 11, 12). 

Vergütungsgruppe IVa
20. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 18 und Fall­grup­pe 19 nach vierjähriger Bewährung (Anm. 2, 8, 9, 11, 12). 

21. Leiterinnen/Leiter von Werkstätten für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen (Anm. 2, 9). 

Vergütungsgruppe III
22. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 21 nach vierjähriger Bewährung (Anm. 2, 9). 

23. Leiterinnen/Leiter von Werkstätten für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen (Anm. 2, 9, 13). 

Vergütungsgruppe IIa
24. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 23 nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III (Anm. 2, 9, 13).

Anmerkungen:
(1) Unter diesen Einzelgruppenplan fallen auch Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Werkstätten im Sinne des § 136 Abs. 1 SGB IX. Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, die in Einrichtungen im Sinne von § 136 Abs. 3 SGB IX Betreuungs- und Fördermaßnahmen durchführen. 

(2) Die Mitarbeiterinnen/der Mitarbeiter - ausgenommen die Mitarbeiterinnen / der Mitarbeiter im handwerklichen
Erziehungsdienst - erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim
oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend
behinderte Menschen im Sinne des § 39 BSHG oder Kinder oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke
der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind; sind nicht überwiegend solche Personen ständig
untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. 

Für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz
beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich. 

Die Bestimmungen über die Zulage finden entsprechende Anwendung auf die i n Heimen für Nichtseßhafte und Gefährdete
tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bis einschließlich Vergütungsgruppe III. Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die
Bezüge Vergütung, Urlaubsvergütung bzw. Krankenbezüge) zustehen. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 BAT)
und des Übergangsgeldes (§ 62 BAT) zu berücksichtigen. 

(3) Z. B.: Gruppen- oder Werkstattleiterlehrgang, Ausbildung zur Heilerziehungshelferin / zum Heilerziehungshelfer, andere für
therapeutische Werkstätten geeignete vergleichbare Zusatzqualifikation. 

(4) Die Gruppenleiterin / der Gruppenleiter trägt die Verantwortung für eine Gruppe von betreuten Beschäftigten. 

(5) Unter Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung sind Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu verstehen, die einen nach Maßgabe
der Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung an Fachschulen für Heilpädagogik (Beschluß der
Kultusministerkonferenz vom 12. September 1986) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich
abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannte Heilpädagogin / staatlich
anerkannter Heilpädagoge" erworben haben. 

(6) Sonstige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind z.B. Krankenschwestern/Krankenpfleger und Altenpflegerinnen/Altenpfleger.

(7) Staatlich geprüfte Technikerinnen/Techniker bzw. Technikerinnen/Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung sind
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die 

a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom
27. April 1964 bzw. 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich
abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich geprüfte Technikerin / staatlich geprüfter
Techniker" bzw. "Technikerin mit staatlicher Abschlußprüfung / Techniker mit staatlicher Abschlußprüfung" mit einem die
Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder 

b) einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluß der
Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich
abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung
"staatlich geprüfte Technikerin / staatlich geprüfter Techniker erworben haben, z. B. Bautechnikerinnen/Bautechniker,
Betriebstechnikerinnen/Betriebstechniker, Elektrotech-nikerinnen/ Elektrotechniker,
Feinwerktech-nikerinnen/Feinwerktechniker, Heizungstechnikerinnen/Heizungstechniker, Kältetechnikerinnen/Kältetechniker,
Lüftungstechnikerinnen/Lüftungstechniker, Maschinenbautechnikerinnen/Maschinenbautechniker. 

(8) Meisterinnen/Meister bzw. staatlich geprüfte Technikerinnen / staatlich geprüfte Techniker erhalten eine Zulage in Höhe von
monatlich 38,35 Euro. 

(9) Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis
31. Dezember des vorangegangenen Jahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen. 

(10) Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter sind Leiterinnen/Leiter von Teilbereichen innerhalb des Arbeits- oder
Arbeitstrainingsbereiches (z. B. Abteilung Holz, Abteilung Metall). 

(11) Bereichsleiterinnen/Bereichsleiter sind die Leiterinnen/Leiter der nach Werkstattverordnung vorgesehenen Arbeitsbereiche
oder Arbeitstrainingsbereiche und der vergleichbaren Bereiche gem. § 40 Abs. 2 BSHG.

(12) Bereichsleiterinnen / Bereichsleiter in Werkstätten für behinderte Menschen mit einem Verantwortungsbereich von mindestens 240 Plätzen sind nach dem allgemeinen Teil der Anlage 1 Buchstabe a zum BAT einzugruppieren.

(13) Leiterinnen / Leiter in Werkstätten für behinderte Menschen mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen sind nach dem allgemeinen Teil der Anlage 1 Buchstabe a zum BAT einzugruppieren.

Artikel 2  (2002)
(1) Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. August 2002 in Kraft.

(2) Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter, deren Vergütung sich durch das In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung vermindert, erhalten zur Wahrung des Besitzstandes eine aufzehrbare Ausgleichszulage. Die Ausgleichszulage ist zuwendungswirksam, jedoch nicht gesamtversorgungsfähig. Nach dem 1. August 2002 eintretende Vergütungserhöhungen allgemeiner Art sind voll auf die Ausgleichszulage anzurechnen.

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