Anwendungsbereich:
a) Dieser Einzelgruppenplan gilt für Mitarbeiter insbesondere in
Kreisstellen für Diakonie, Gemeindediensten, Regionalstellen für
Erwachsenenbildung, Gemeinde- und landeskirchlichen Pfarrämtern sowie
kirchlichen Werken.
b) Dieser Einzelgruppenplan kann erst nach Ausschöpfung vorrangiger, spezieller kirchlicher Einzelgruppenpläne bzw. der Vergütungsordnung des BAT angewandt werden.
Vergütungsgruppe VIII
1. Mitarbeiter mit einer einfachen organisatorischen Tätigkeit, z. B.
Aufgaben, zu deren Ausführung gezielte Anweisung erteilt wird, wie die
Durchführung von einfachen Berechnungs- und Ordnungsarbeiten; Führen
von Listen, Aufzeichnungen, Terminkalendern; Hilfsdienste bei der
organisatorischen Abwicklung von Bildungs-, Freizeit- und
Erholungsmaßnahmen.
Vergütungsgruppe VII
2. Mitarbeiter wie zu 1. nach dreijähriger Bewährung in einer
Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII.
3. Mitarbeiter mit organisatorischer Tätigkeit mit einer für diese Tätigkeit förderlichen Erfahrung; die Aufgaben nach Fallgruppe 1 sind ohne gezielte Anweisung zu erfüllen.
4. Mitarbeiter, deren Tätigkeit Kenntnisse über Ziele, Aufgaben und Ablauforganisation des Aufgabengebiets erfordert, z. B. Empfang und Vermittlung von Besuchern in Gemeindediensten und Kreisstellen für Diakonie, soweit dabei auch Gespräche mit Hilfesuchenden anfallen; Weitergabe von Informationen über Maßnahmen, die von der Dienststelle durchgeführt werden, Ausgabe der erforderlichen Antragsformulare usw.
5. Mitarbeiter, deren Tätigkeit zu einem Teil gründliche Kenntnisse über Ziele, Aufgaben und Ablauforganisation des Aufgabengebietes erfordert, z. B. einzelne Vorbereitungsmaßnahmen und Vollzugsarbeiten zur Durchführung von Tagungen, Seminaren, Freizeiten und Erholungsmaßnahmen; Empfang und Vermittlung von Besuchern in Gemeindediensten und Kreisstellen für Diakonie, soweit in größerem Umfang schwierige Gespräche mit Hilfesuchenden anfallen; Gewährung von Hilfen an Nichtseßhafte oder andere Hilfesuchende, auch wenn das nur in Vertretung des sonst dafür zuständigen Mitarbeiters anfällt.
Vergütungsgruppe VI b
6. Mitarbeiter wie zu 5. nach sechsjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe VII.
7. Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich aus der Fallgruppe 5 dadurch heraushebt, daß diese in einem abgegrenzten Teil der diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgabengebiete selbständige Ausführung erfordert, z. B. selbständige Bearbeitung eines geschlossenen Arbeitsgebietes wie Kinder-, Familien- oder Altenerholung; Einsatzleitung in Hauspflegestationen; Führung von Sonderrechnungen; Sachbearbeitung der Finanzierung und Bezuschussung von Freizeit-, Erholungs- und Bildungsmaßnahmen und Erstellung von Verwendungsnachweisen; verantwortliche Sachbearbeitung in Vollzugsarbeiten zu Zuschußbewilligungen.
Vergütungsgruppe Vc
8. Mitarbeiter wie zu 7. nach sechsjähriger Bewährung in
Vergütungsgruppe VIb.
9. Mitarbeiter, deren Tätigkeit sich aus der Fallgruppe 7 dadurch heraushebt, daß diese in einem abgegrenzten Teil der diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen, erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgabengebiete in größerem Umfang selbständiges Ausführen erfordert oder schwierig ist.
Vergütungsgruppe Vb
10. Mitarbeiter, dere Tätigkeit sich durch besondere Leistungen und
Verantwortung aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 9 heraushebt.
Besondere Leistungen sind z. B.: Mitwirkung bei der inhaltlichen Gestaltung
von Seminaren, Freizeiten usw.; Beratung von Gemeindegruppen bei der
Durchführung von Seminaren usw.; Koordination der Tätigkeit mehrerer
Mitarbeiter, die mindestens in der Vergütungsgruppe VIb eingruppiert
sind; Durchführung von Aufgaben mit überregionaler Bedeutung.