Kirchengewerkschaft
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April 2011

EPL 22: Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen (*)

1Dieser Einzelgruppenplan ist anzuwenden für Dipl. Sozialarbeiterinnen (FH)/ Dipl. Sozialarbeiter (FH), Dipl. Sozialpädagoginnen (FH)/ Dipl. Sozialpädagogen (FH) jeweils mit staatlicher Anerkennung und nach Anmerkung 1 gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, ohne einen Ausbildungsabschluss nach Satz 1, mit Tätigkeiten von Sozialarbeiterinnen / Sozialarbeitern mit staatlicher Anerkennung werden nach dem Anhang zu Anlage C zu § 56 TVöD-BT-V eingruppiert. 3Für die Eingruppierung der in Erziehungsheimen, in Kinder- und Jugendwohnheimen oder vergleichbaren Einrichtungen (Heimen) und in Wohnstätten für Behinderte tätigen Dipl. Sozialarbeiterinnen (FH)/ Dipl. Sozialarbeiter (FH), Dipl. Sozialpädagoginnen (FH)/ Dipl. Sozialpädagogen (FH) jeweils mit staatlicher Anerkennung ist der Anhang der Anlage C zu § 52 TVöD-BT-B anzuwenden.

Vergütungsgruppe Vb

1. Dipl.-Sozialarbeiterinnen (FH) / Dipl.-Sozialarbeiter (FH), Dipl.-Sozialpädagoginnen (FH) / Dipl.-Sozialpädagogen (FH) jeweils mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1).

Vergütungsgruppe IVb

2. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vb (Anm. 1).

Vergütungsgruppe IVa

3. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 2 nach siebenjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb (Anm. 1).

4. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt (Anm. 1).

5. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung heraushebt (Anm. 1).

6. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 mit abgeschlossener qualifizierter Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit (Anm. 1, 2).

7. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 als Leiterin/Leiter eines Diakonischen Werkes der Kategorie I im Verbandsbereich (Anm. 1, 3).

8. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 als Geschäftsführerin/Geschäftsführer eines Diakonischen Werkes der Kategorie I (Anm. 1, 3).

Vergütungsgruppe III

9. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 4, 6 und 8 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fall­grup­pe 4, 6 und 8 (Anm. 1, 2, 3).

10. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 7 nach siebenjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa Fall­grup­pe 7 (Anm. 1, 3).

11. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fall­grup­pe 4 heraushebt (Anm. 1).

12. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 als Geschäftsführerin/Geschäftsführer eines Diakonischen Werkes der Kategorie II (Anm. 1, 3).

Vergütungsgruppe IIa

13. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 11 und 12 nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fall­grup­pe 11 und 12 (Anm. 1, 3).

14. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 als Geschäftsführerin/Geschäftsführer eines Diakonischen Werkes der Kategorie III (Anm. 1, 3).

Vergütungsgruppe Ib 15. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 14 nach fünfzehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IIa Fall­grup­pe 14 (Anm. 1, 3).

16. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 als Geschäftsführerin/Geschäftsführer eines Diakonischen Werkes der Kategorie IV (Anm. 1, 3).

Vergütungsgruppe Ia

17. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 als Geschäftsführerin/Geschäftsführer eines Diakonischen Werkes der Kategorie IV mit mindestens 40 unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe I b (Anm. 1, 3).

Anmerkungen:

(*) Anmerkung zu allen Fall­grup­pen:
Bis zur Neufassung der Entgeltordnung wird der Bachelor-Abschluss der jeweiligen abgeschlossenen Diplom-Fachhochschulausbildung mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt.

(1) Den Dipl.-Sozialarbeitern (FH) / Dipl.-Sozialpädagogen (FH) mit staatlicher Anerkennung sind

a) Sozialarbeiter/Sozialpädagogen,

b) Sozialarbeiter (grad.) / Sozialpädagogen (grad.),

c) Dipl.-Sozialarbeiter (BA) / Dipl.-Sozialpädagogen (BA)

jeweils mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt.

(2) Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung oder durch eine andere kirchlich als gleichwertig anerkannte Ausbildung vermittelt wird, z. B. heilpädagogische, sozialtherapeutische oder sozialpsychologische Ausbildung, Ausbildung als Familienberater oder als Supervisor.

(3) 1Die Bewertung der Tätigkeit einer Leiterin / eines Leiters / einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers richtet sich nach der Zahl der jeweils durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe Vb BAT; diese beträgt in

Kategorie I: unter 5 unterstellte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

Kategorie II: mindestens 5 unterstellte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

Kategorie III: mindestens 10 unterstellte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter

Kategorie IV: mindestens 15 unterstellte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.

2Für Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer eines Diakonieverbandes ist die Zahl der im Verbandsbereich tätigen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mindestens der Vergütungsgruppe Vb maßgebend.

3Soweit einer Leiterin / einem Leiter / einer Geschäftsführerin / einem Geschäftsführer auch die Dienstaufsicht über Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Kindertagesstätten, in Sozialstationen oder in anderen vergleichbaren Diensten ausdrücklich übertragen worden ist, ist für die Bewertung der Tätigkeit die nächsthöhere Kategorie zugrunde zu legen, wenn die Zahl der nicht unter Absatz 1 erfaßten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens 10 beträgt. 4Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit schon aufgrund der ständig unterstellten Mitarbeiter einer solchen Einrichtung nach Maßgabe der Unterabsätze 1 und 2 der nächsthöheren Kategorie zuzuordnen ist.

5Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Personen abhängt,

a) zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,

b) ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.

6Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit schon aufgrund der ständig unterstellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einer solchen Einrichtung nach Maßgabe der Unterabsätze 1 und 2 der nächsthöheren Kategorie zuzuordnen ist.

Übergangsvorschrift:
Soweit Angestellte, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1991 bestanden hat, das am 1. Januar 1992 fortbesteht, aufgrund des bisherigen Einzelgruppenplans besser eingruppiert sind, bleiben sie in ihrer Vergütungsgruppe. Hängt die Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungs- oder Fall­grup­pe von der Zeit einer Berufstätigkeit oder Bewährung ab, wird die vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn diese Arbeitsrechtsregelung bereits seit Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte. Hängt die Eingruppierung von der Erfüllung von Kriterien ab, ist der Zeitpunkt der Erfüllung dieser Kriterien maßgebend.

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