März 2002

kirchlicher Einzelgruppenplan 42:
LeiterInnen von Alten- und Pflegeheimen,
Kurzzeitpflege- und Tagespflegeeinrichtungen

Vergütungsgruppe Vb
1. Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit weniger als 50 Plätzen (Anm. 1). 

2. Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiter/innen der Vergütungsgruppe IVb Fall­grup­pe 5 bestellt sind (Anm. 2, 4). 

Vergütungsgruppe IVb
3. Mitarbeiter/innen wie Fall­grup­pe 1 und 2 nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb (Anm. 1, 2). 

4. Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 50 Plätzen (Anm. 1). 

5. Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 50 Plätzen, wenn ihnen auch wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen worden sind (Anm. 1, 4). 

6. Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiter/innen der Vergütungsgruppe IVa Fall­grup­pe 9 bestellt sind ( Anm. 2). 

7. Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiter/innen der Vergütungsgruppe IVa Fall­grup­pe 10 bestellt sind (Anm. 2, 4). 

Vergütungsgruppe IVa
8. Mitarbeiter/innen wie Fall­grup­pe 5 und 7 nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb (Anm. 1, 2, 4). 

9. Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 100 Plätzen (Anm. 1). 

10. Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 100 Plätzen, wenn ihnen auch wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung übertragen worden sind (Anm. 1 ,4). 

11. Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertretung von Mitarbeiter/innen der Vergütungsgruppe III Fall­grup­pe 13 bestellt sind ( Anm. 2). 

Vergütungsgruppe III
12. Mitarbeiter/innen wie Fall­grup­pe 10 und 11 nach 4-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa (Anm. 1, 2, 4). 

13. Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 200 Plätzen (Anm. 1, 3). 

Vergütungsgruppe IIa
14. Mitarbeiter/innen wie Fall­grup­pe 13 nach 5-jähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III (Anm. 1, 3). 

Anmerkungen
(1) Die Erfordernisse an die Ausbildung richten sich nach dem Heimgesetz. 

(2) Ständige Vertreter/innen sind nicht die Vertreter/innen in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen. 

(3) Diese Fall­grup­pe gilt auch für Leiter/innen von Alteneinrichtungen, wenn neben mindestens 150 Plätzen in Alten- und Pflegeheimen weitere Angebote der offenen und/oder teilstationären Altenhilfe vorhanden sind. 

(4) Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in der Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen des Einrichtungsträgers mit übertragen sind oder die Mittel eines Wirtschaftsplanes oder eines Teilwirtschaftsplanes im wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet werden und die Befugnis zur Einstellung des Heimpersonals im Rahmen eines Stellenplanes im wesentlichen übertragen werden. 
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