kirchlicher Einzelgruppenplan
42:
LeiterInnen von Alten- und Pflegeheimen,
Kurzzeitpflege- und Tagespflegeeinrichtungen
Vergütungsgruppe Vb
1. Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit weniger als 50 Plätzen
(Anm. 1).
2. Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Mitarbeiter/innen der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe
5 bestellt sind (Anm. 2, 4).
Vergütungsgruppe IVb
3. Mitarbeiter/innen wie Fallgruppe 1 und 2 nach 4-jähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe Vb (Anm. 1, 2).
4. Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 50 Plätzen
(Anm. 1).
5. Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 50 Plätzen,
wenn ihnen auch wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung
übertragen worden sind (Anm. 1, 4).
6. Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Mitarbeiter/innen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe
9 bestellt sind ( Anm. 2).
7. Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Mitarbeiter/innen der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe
10 bestellt sind (Anm. 2, 4).
Vergütungsgruppe IVa
8. Mitarbeiter/innen wie Fallgruppe 5 und 7 nach 4-jähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe IVb (Anm. 1, 2, 4).
9. Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 100 Plätzen
(Anm. 1).
10. Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 100 Plätzen,
wenn ihnen auch wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung
übertragen worden sind (Anm. 1 ,4).
11. Mitarbeiter/innen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige
Vertretung von Mitarbeiter/innen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe
13 bestellt sind ( Anm. 2).
Vergütungsgruppe III
12. Mitarbeiter/innen wie Fallgruppe 10 und 11 nach 4-jähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe IVa (Anm. 1, 2,
4).
13. Leiter/innen von Alteneinrichtungen mit mindestens 200 Plätzen
(Anm. 1, 3).
Vergütungsgruppe IIa
14. Mitarbeiter/innen wie Fallgruppe 13 nach 5-jähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe III (Anm. 1, 3).
Anmerkungen
(1) Die Erfordernisse an die Ausbildung richten sich nach dem Heimgesetz.
(2) Ständige Vertreter/innen sind nicht die Vertreter/innen in
Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.
(3) Diese Fallgruppe gilt auch für Leiter/innen von Alteneinrichtungen,
wenn neben mindestens 150 Plätzen in Alten- und Pflegeheimen weitere
Angebote der offenen und/oder teilstationären Altenhilfe vorhanden
sind.
(4) Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung
liegen in der Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen des
Einrichtungsträgers mit übertragen sind oder die Mittel eines
Wirtschaftsplanes oder eines Teilwirtschaftsplanes im wesentlichen eigenverantwortlich
verwaltet werden und die Befugnis zur Einstellung des Heimpersonals im
Rahmen eines Stellenplanes im wesentlichen übertragen werden.
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