kirchlicher Einzelgruppenplan
20c:
Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter der Nachbarschaftshilfe
/ des Mobilen Sozialen Dienstes /
des hauswirtschaftlichen Dienstes
Vergütungsgruppe VII
1. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter ohne förderliche Ausbildung.
Vergütungsgruppe VIb
2. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach dreijähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.
3. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 1 mit abgeschlossenem
Lehrgang für die Einsatzleitung (Anm.1).
Vergütungsgruppe Vc
4. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 3.
5. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 3, deren Verantwortung
sich durch den Umfang des Einsatzbereiches (mindestens kalenderjährlich
20.000 Einsatzstunden) aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 3 heraushebt
(Anm.1).
6. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 3, die sich dadurch
aus der Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 3 herausheben, daß ihnen
darüber hinaus mindestens drei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus den
Bereichen der Haus- und Familienpflege oder Dorfhilfe oder der hauswirtschaftlichen
Versorgung ständig unterstellt sind (Anm. 2).
7. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen
mindestens dreijährigen abgeschlossenen Ausbildung (Anm. 3) sowie
Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter der Fallgruppe 3, die aufgrund gleichwertiger
Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben.
Vergütungsgruppe Vb
8. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 5, 6 oder 7.
9. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 7, deren Verantwortung
sich durch den Umfang des Einsatzbereiches (mindestens kalenderjährlich
20.000 Einsatzstunden) aus der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 heraushebt
(Anm. 3).
10. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fallgruppe 7, deren Tätigkeit
sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 7 heraushebt,
daß ihnen darüber hinaus mindestens drei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
aus den Bereichen der Haus- und Familienpflege oder Dorfhilfe oder der
hauswirtschaftlichen Versorgung ständig unterstellt sind (Anm. 2,
3).
Vergütungsgruppe IVb
11. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 9 und 10.
Anmerkungen:
1. Ein Lehrgang für die Einsatzleitung muß mindestens 400
Stunden umfassen.
2. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
abhängt,
a) ist für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations-
und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten
Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend
Vollbeschäftigten,
c) zählen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die lediglich zu einem
Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind, entsprechend dem Verhältnis
dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend
Vollbeschäftigten.
3. Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals
gilt eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung insbesondere
in den Bereichen Pflege, Hauswirtschaft, Sozialarbeit oder Erziehungsdienst
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