März 2002

kirchlicher Einzelgruppenplan 20c:
Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter der Nachbarschaftshilfe / des Mobilen Sozialen Dienstes /
des hauswirtschaftlichen Dienstes

Vergütungsgruppe VII
1. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter ohne förderliche Ausbildung. 

Vergütungsgruppe VIb
2. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fall­grup­pe 1. 

3. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fall­grup­pe 1 mit abgeschlossenem Lehrgang für die Einsatzleitung (Anm.1). 

Vergütungsgruppe Vc
4. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb Fall­grup­pe 3. 

5. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fall­grup­pe 3, deren Verantwortung sich durch den Umfang des Einsatzbereiches (mindestens kalenderjährlich 20.000 Einsatzstunden) aus der Vergütungsgruppe VIb Fall­grup­pe 3 heraushebt (Anm.1). 

6. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fall­grup­pe 3, die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIb Fall­grup­pe 3 herausheben, daß ihnen darüber hinaus mindestens drei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus den Bereichen der Haus- und Familienpflege oder Dorfhilfe oder der hauswirtschaftlichen Versorgung ständig unterstellt sind (Anm. 2). 

7. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens dreijährigen abgeschlossenen Ausbildung (Anm. 3) sowie Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter der Fall­grup­pe 3, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen eine entsprechende Tätigkeit ausüben. 

Vergütungsgruppe Vb
8. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc Fall­grup­pe 5, 6 oder 7. 

9. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fall­grup­pe 7, deren Verantwortung sich durch den Umfang des Einsatzbereiches (mindestens kalenderjährlich 20.000 Einsatzstunden) aus der Vergütungsgruppe Vc Fall­grup­pe 7 heraushebt (Anm. 3). 

10. Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter wie Fall­grup­pe 7, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe Vc Fall­grup­pe 7 heraushebt, daß ihnen darüber hinaus mindestens drei Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter aus den Bereichen der Haus- und Familienpflege oder Dorfhilfe oder der hauswirtschaftlichen Versorgung ständig unterstellt sind (Anm. 2, 3). 

Vergütungsgruppe IVb
11. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb Fall­grup­pe 9 und 10. 

Anmerkungen:
1. Ein Lehrgang für die Einsatzleitung muß mindestens 400 Stunden umfassen. 

2. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter abhängt, 

a) ist für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind, 

b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten, 

c) zählen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die lediglich zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten. 

3. Als förderliche Ausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gilt eine abgeschlossene mindestens dreijährige Ausbildung insbesondere in den Bereichen Pflege, Hauswirtschaft, Sozialarbeit oder Erziehungsdienst 
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