Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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September 2014

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 12
Kirchendienerinnen und Kirchendiener/
Hausmeisterinnen und Hausmeister

Entgeltgruppe 4

Fall­grup­pe 1
Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister.

Fall­grup­pe 2
Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister mit entsprechender handwerklicher Ausbildung oder einer ihrer Tätigkeit förderlichen Berufserfahrung.


Entgeltgruppe 6

Fall­grup­pe 3
Kirchendienerinnen und Kirchendiener sowie Hausmeisterinnen und Hausmeister wie Fallgruppe 2 mit schwierigem oder umfangreichem Arbeitsbereich.
(Hierzu Protokollerklärung)


Protokollerklärung:

Schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind z. B.

a) Bedienung/Überwachung und Pflege von technischen Anlagen (z. B. Heizungs- und Lüftungsanla-gen, Aufzüge, Schließanlagen, Verstärkeranlagen, Kopier- und Vervielfältigungsgeräte, Läuteanlagen, Türschließer) sowie Durchführung kleinerer handwerklicher Reparaturen.
b) Tätigkeit an Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von herausragender historischer oder künstlerischer Bedeutung besonderer Aufsicht und Pflege bedürfen.

Ein umfangreicher Arbeitsbereich ist bei vollbeschäftigten Kirchendienerinnen und Kirchendienern gegeben, wenn diese für Einsatz und Überwachung von angestellten Hilfskräften mit einem Arbeitsvolumen von mindestens 30 Wochenstunden verantwortlich sind.

Beim schwierigen Arbeitsbereich genügt es, wenn der Umfang dieser Tätigkeit nicht nur geringfügig ist oder nicht nur gelegentlich anfällt. Der Umfang ist nicht mehr geringfügig, wenn er etwa 20% der Arbeitszeit (ohne Berücksichtigung der Arbeitsbereitschaft) in Anspruch nimmt.

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