TVÜ & AR-M
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AR-M: |
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§ 7 |
§ 8 |
§ 9 |
§ 9a |
§ 10 |
§ 11
Anmerkung |
Anlage 1 |
Anlage 2 |
Anlage 3 (außer Kraft) |
Anlage 4
TVÜ (Bund): | § 1 | § 2 | § 3 | § 4 | § 5 | § 6 | § 7 | § 8 | § 9 | § 10 | § 11 | § 12 | § 13 | § 14 | § 15 | § 16 | § 16a | § 17 | § 18 | § 19 | § 20 | § 21 | § 22 | § 23 | § 24 | § 25 | § 26 | § 27 | § 28 | § 29 | § 29a | § 29b | § 29c | § 30 | Niederschriftserklärungen | Anlage 1 Teil A | Anlage 1 Teil B | Anlage 1 Teil C | Anlage 2 (aufgehoben) | Anlage 3 Strukturausgleich | Anlage 4 Bund (aufgehoben) | Anlage 4 VKA | Anlage 5 zu § 23 |
Inhaltsverzeichnis
- vom 13. September 2005 in der Fassung vom 24. November 2005,
- geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008,
- geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 6. Oktober 2008,
- geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar 2010,
- geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 24. Juni 2010
- geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 4. März 2011
- geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 31. März 2012
- geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 5. September 2013
- geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom 1. April 2014
- geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Oktober 2014
- geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 29. April 2016
- geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 24. November 2016
- geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 12 vom 7. Februar 2017
- geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18. April 2018
- geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 25. Oktober 2020
- zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 15 vom 14. Juli 2022
(AR-M)
- Vom 16. Dezember 2005 (GVBl. Nr. 3/2006, S. 66),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 3. Mai 2006 (GVBl. Nr. 9/2006, S. 189),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 20. Oktober 2006 (GVBl. Nr.1/2007, S. 2),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Mai 2007 (GVBl. Nr. 8/2007, S. 114),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 18. Juli 2007 (GVBl. Nr. 10/2007, S. 134),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 26. September 2007 (GVBl. Nr. 13/2007, S. 208),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Dezember 2007 (GVBl. Nr. 2/2008, S. 34),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 24. September 2008 (GVBl. Nr. 13/2008, S. 204),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 4. März 2009 (GVBl. Nr. 5/2009, S. 47),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 15. Juli 2009 (GVBl. Nr. 9/2009, S. 114),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 11. November 2009 (GVBl. Nr. 1/2010, S. 2 f),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 19. Mai 2010 (GVBl. Nr. 9/2010, S. 141 ff),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 30. Juni 2010 (GVBl. Nr. 11/2010 S. 185 f),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 29. September 2010 (GVBl. Nr. 13/2010, S. 210 ff),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 12. Januar 2011 (GVBl. Nr. 3/2011, S. 38 f),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 25. Mai 2011 (GVBl. Nr. 9/2011, S. 161),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 13. Juli 2011 (GVBl. Nr. 10/2011, S. 169 f),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 21. März 2012 (GVBl. Nr. 7/2012, S. 138),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 17. Oktober 2012 (GVBl. Nr. 13/2012, Seite 234),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 27. November 2013 (GVBl. Nr. 2/2014, S. 22 + Nr. 7/2014, S. 137),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 23. Juli 2014 (GVBl. Nr. 13/2014, S. 228 und Nr. 14/2014, S. 238),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 3. Dezember 2014 (GVBl. Nr. 2/2015, S. 23),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 18. März 2015 (GVBl. Nr. 5/2015, S. 70),
- geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 20. Mai 2015 (GVBl. Nr. 7/2015, S. 104)
- geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 2. Dezember 2015 (GVBl. Nr. 2/2016, S. 24)
- zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 3. Februar 2016 (GVBl. Nr. 4/2016, S. 68 und Nr. 5/2016, S. 80)
Allgemeine Vorschriften
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund und Sonderregelungen zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst, in der Gemeindekrankenpflege und für Ärztinnen und Ärzte
(Nicht ausgewiesene Ziffern sind nicht belegt.)
Überleitungsregelungen
Besitzstandsregelungen
Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen
Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014
Weitere Überleitungen
Übergangs- und Schlussvorschrift
[Zuordnung der ÄrztInnen nach § 51 BT-K & Anwendung der Anlage 4 zum TVÜ-VKA]
[Stufenzuordnung der Angestellten]
[Ausschluss von Bewährungs- und Fallgruppenaufstieg]
[Anwendung der Anlage 2 Teil II TVÜ-VKA - Strukturausgleich]
[Ausschluss der ÄrztInnen nach § 51 BT-K vom Strukturausschluss]
[Eingruppierung der ÄrztInnen]
[Eingruppierung der MitarbeiterInnen im Pflegedienst nach Anlage 4 zum TVÜ-VKA]
[Abs. 2 - Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Pflegekräfte
Abs. 3 - Nebentätigkeit für ÄrztInnen
Abs. 4 - Wege- und Umkleidezeiten.]
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium
des Innern,
einerseits
und
ver.di
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft,
vertreten durch den Bundesvorstand,
diese zugleich handelnd für
- Gewerkschaft der Polizei,
- Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,
- Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt III
Ergänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund und Sonderregelungen zur Überleitung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst, in der Gemeindekrankenpflege und für Ärztinnen und ÄrzteErgänzungen, Abänderungen und Ausnahmen zum TVÜ-Bund
Vorbemerkung: Nicht ausgewiesene Ziffern sind nicht belegt.
Grundregelung zu allen Paragrafen:
1Die Überleitung der Arbeitsverhältnisse von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in die AR-M erfolgt am 1. Januar 2006 entsprechend dem TVÜ-Bund. 2An die Stelle der Datumsangaben 30. September 2005 bzw. 1. Oktober 2005 treten
die Datumsangaben 31. Dezember 2005 bzw. 1. Januar 2006. 3An die Stelle der Monatsangaben September 2005 bzw. Oktober 2005 treten die Monatsangaben Dezember 2005 bzw. Januar 2006.
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des
Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden Beschäftigten.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Bund nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.
(3) - aufgehoben
(4) Die Bestimmungen des TVöD gelten, soweit dieser Tarifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.
Ergänzend zu Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:
Unterbrechungen wegen Schließzeiten sind ebenfalls unschädlich.
Anstelle von § 1 Abs. 3 TVÜ-Bund gilt:
Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristig Beschäftigte), die bis zum In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung unter § 5 c AR-Ang bzw. § 4 a AR-Arb gefallen sind, findet die AR-Einzelentgelt Anwendung.
(1) 1Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag für den Bereich des Bundes die in Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführten Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifvertragsregelungen, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Die noch abschließend zu verhandelndeAnlage 1 TVÜ-Bund Teil B (Negativliste) enthält - über die Anlage 1 TVÜ-Bund Teil A hinaus - die Tarifverträge bzw. die
Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvorschriften in der Negativliste ein abweichender Zeitpunkt für das Außerkrafttreten bzw. eine vorübergehende
Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
(2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die
- materiell in Widerspruch zu Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages stehen,
- einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der Tarifvertragsparteien durch den TVöD bzw. diesen Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder
- zusammen mit dem TVöD bzw. diesem Tarifvertrag zu Doppelleistungen führen würden.
(3) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgeführten Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.2Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf den bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
(4) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifvertragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Regelungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages entsprechend.
Ergänzend zu § 2 TVÜ-Bund gilt:
Diese Arbeitsrechtsregelung ersetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Arbeitsrechtsregelung für Angestellte (AR-Ang) und die Arbeitsrechtsregelung für Arbeiterinnen und Arbeiter (AR-Arb)
Überleitungsregelungen
Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Oktober 2005 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den TVöD übergeleitet.
Anstelle von § 3 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:
Die bisher unter AR-Ang bzw. AR-Arbfallenden Arbeitsverhältnisse der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2006 unter die AR-M fallen, werden zum 1. Januar 2006 nach diesen Bestimmungen in die AR-M übergeleitet.
(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.
(2) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden.
(3) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 herabgruppiert bzw. niedriger eingereiht worden.
Ergänzend zu § 4 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt die Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Anlage 3 dieser Arbeitsrechtsregelung.
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.
(2) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2>Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein. 3Ferner fließen im September 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem TVöD nicht mehr vorgesehen sind.4>Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT / BAT-O), bildet diese das Vergleichsentgelt. 5Bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte in das Vergleichsentgelt eingerechnet. 6Abweichend von Satz 5 wird bei Lehrkräften, die am 30. September 2005 einen Anspruch auf die Zulage nach dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. März 1998 – PSZ II 4 (S II 3) – Az 18-20-02 haben, die Zulage nach § 2 Abs. 2 Buchst. c des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte, und bei Lehrkräften, die einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Zahlung einer allgemeinen Zulage wie die unter die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O fallenden Angestellten haben, diese Zulage in das Vergleichsentgelt eingerechnet.
Protokollerklärungen zu Absatz 2 Satz 2:
1. Findet der TVöD am 1. Oktober 2005 für beide Beschäftigte Anwendung und hat einer der beiden im September 2005 keine Bezüge erhalten wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der Krankenbezugsfristen, erhält die/der andere Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den Differenzbetrag zwischen dem ihr/ihm im September 2005 individuell zustehenden Teil des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags und dem vollen Unterschiedsbetrag als Besitzstandszulage.
2. Hat die andere ortszuschlagsberechtigte oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus den in Nr. 1 genannten Gründen keine Bezüge erhalten, erhält die/der in den TVöD übergeleitete Beschäftigte zusätzlich zu ihrem/seinem Entgelt den vollen Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags als Besitzstandszulage.
3. 1Ist die andere ortszuschlagsberechtigte oder familienzuschlagsberechtigte Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, ist das Tabellenentgelt ab dem 1. Juli 2008 auf Antrag neu zu ermitteln. 2Basis ist dabei die Stufenzuordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 2, die sich zum 1. Oktober 2007 ergeben hätte, wenn das Vergleichsentgelt unter Berücksichtigung der Stufe 2 des Ortszuschlags gebildet worden wäre.
4. 1Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 oder das neu ermittelte Tabellenentgelt nach Nr. 3 wird auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt. 2Ist eine entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an.
5. 1In den Fällen der Nrn. 1 und 2 wird bei Stufensteigerungen und Höhergruppierungen der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf die Besitzstandszulage angerechnet. 2Die/Der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 und 2 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen. 3Die Besitzstandszulage nach den Nrn. 1 und 2 entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die/der andere Beschäftigte die Arbeit wieder aufnimmt.
aufgehoben seit 1. Januar 2014:
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:
Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister- und Programmiererzulagen unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.
(3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 3Erhalten Beschäftigte Lohn nach § 23 Abs. 1 MTArb / MTArb-O, bildet dieser das Vergleichsentgelt.
(4) 1>Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im September 2005 erfolgt. 2§ 4 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.
(5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt.
Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5:
1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet.2Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages (§ 5
Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz) unterbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5
Satz 2 BAT / BAT-O.
(6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschn. A Abs. 7 und Abschn. B Abs. 3 Unterabs. 4 BAT / BAT-O bzw. der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. September 2005 die Arbeit wieder aufgenommen.
(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 wird bei Beschäftigten, die gemäß § 27 Abschn. A Abs. 8 oder Abschn. B Abs. 7 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung bzw. dem Monatstabellenlohn ihrer bisherigen zur nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten, für die Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung bzw. der volle Monatstabellenlohn aus der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe zugrunde gelegt.
Anstelle von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund gilt:
Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT / BAT-Oortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt und steht dieser Anspruch nach § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT / BAT-O bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber oder vergleichbaren beamtenrechtlichen Vorschriften des kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstes in Konkurrenz zum Ortszuschlag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, wird nur die Stufe 1 zugrunde gelegt; ansonsten geht der jeweils nach § 6 AR-Ang in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrags zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags in das Vergleichsentgelt ein.
Ergänzend zur Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Bund gilt:
Die Ausgleichszulage und Schreibzulagen nach § 10 der Übergangsbestimmungen fließen nicht in das Vergleichsentgelt ein.
(1)1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. 2Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
(2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 8 Abs. 1 und 3 1. Alternative, § 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet; bei Lehrkräften im Sinne der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O gilt dabei die Entgelttabelle des TVöD (Bund) mit den Maßgaben des § 19 Abs. 2a.
[bis 28. Februar 2014:] 2>Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 3Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 4Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
[ab 1. März 2014:] 2Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 15 TVöD. 3Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Beschäftigten entsprechend § 17 Abs. 5 TVöD der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. 4Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich 2 v.H. der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die/der Beschäftigte in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugordnet. 5Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe zuzüglich 2 v.H. des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. 6Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 6:
1Für die Veränderung der Beträge der individuellen Endstufen ab 1. April 2021
und ab 1. April 2022 gelten folgende Prozentsätze:
Entgelt- gruppe |
ab 1. April 2021 | ab 1. April 2022 |
15 | 1,40% | 1,80% |
14 | 1,40% | 1,80% |
13 | 1,40% | 1,80% |
12 | 1,40% | 1,80% |
11 | 1,40% | 1,80% |
10 | 1,40% | 1,80% |
9c | 1,40% | 1,80% |
9b | 1,40% | 1,80% |
9a | 1,40% | 1,80% |
8 | 1,44% | 1,80% |
7 | 1,51% | 1,80% |
6 | 1,56% | 1,80% |
5 | 1,62% | 1,80% |
4 | 1,71% | 1,80% |
3 | 1,77% | 1,80% |
2 | 1,81% | 1,80% |
1 | 2,34% | 1,80% |
2Die Beträge der individuellen Endstufen der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü erhöhen sich abweichend von Satz 1 um folgende Prozentsätze: in der Entgeltgruppe 2Ü ab 1. April 2021 um 1,85 Prozent und ab 1. April 2022 um weitere 1,80 Prozent sowie in der Entgeltgruppe 15Ü ab 1. April 2021 um 1,40 Prozent und ab 1. April 2022 um weitere 1,80 Prozent.
(4) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das TabelleneEntgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. 3Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Va BAT / BAT-O mit Aufstieg nach IVb und IVa BAT / BAT-O abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
Abweichend von § 6 Abs. 4 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:
1Ist das Vergleichsentgelt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit doppeltem Bewährungsaufstieg nach Anlage 3 dieser Arbeitsrechtsregelung niedriger als das Entgelt der Stufe 2, ist dieses einer unterhalb der Stufe 2 liegenden Zwischenstufe zuzuordnen. 2Ist das Vergleichsentgelt dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter niedriger als das Entgelt der Stufe 1, ist dieses der Entgeltstufe 1 zuzuordnen. 3Der weitere Stufenaufstieg der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Vergleichsentgelt unterhalb der Stufe 2 richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
Gemäß Artikel 2 Nr. 2 der AR zur Änderung der AR-M vom 3. Mai 2006 gilt folgende Übergangsregelung:
Eingetretene Überzahlungen nach Art. 1 Nr. 4 dieser Arbeitsrechtsregelung
(das ist 6. Zu § 6 TVÜ-Bund – Stufenzuordnung der Angestellten)
sind mit Entgeltsteigerungen aus dem nachfolgenden Stufenaufstieg zu verrechnen.
(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 MTArb / MTArb-O der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TVöD bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
(2) § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. 2Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben. 3§ 6 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. 2§ 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im September 2005 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.
(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII BAT / BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII BAT / BAT-O übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT / BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc BAT / BAT-O übergeleitet worden sind. 3Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit
auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. 5Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. November 2005 und dem 30. September 2007 höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit
auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte. 3Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 4Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. 5§ 4 Abs. 2 bleibt unberührt. 6§ 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2013 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Beschäftigte, die in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2007 und dem 31. Dezember 2013 bei Fortgeltung des BAT/BAT-O höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt hiervon unberührt. 3Bei Beschäftigten mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. 4§ 6 Abs. 3 Sätze2 bis 6 gelten entsprechend.
Protokollerklärungen zu Absatz 3:
1. Wäre die/der Beschäftigte bei Fortgeltung des BAT/BAT-O in der Zeit vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 wegen Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 höhergruppiert worden, findet Absatz 3 auf schriftlichen Antrag vom 1. Januar 2008 an Anwendung.
2. Die individuelle Zwischenstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz; sie erhöht sich am 1. April 2021 um
1,40 Prozent, mindestens aber um 50,00 Euro, und am 1. April 2022 um
weitere 1,80 Prozent.
(4)1Ist bei einer Lehrkraft, die gemäß Nr. 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen nicht unter die Anlage 1a zum BAT fällt, eine Höhergruppierung nur vom Ablauf einer Bewährungszeit und von der Bewährung abhängig und ist am Stichtag die Hälfte der Mindestzeitdauer für einen solchen Aufstieg erfüllt oder wäre unabhängig von der Erfüllung der Hälfte der Mindestzeitdauer am Stichtag die Lehrkraft bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2009 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung höhergruppiert, erfolgt in den Fällen der Absätze 1 und 3 unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt der Aufstieg in die nächsthöhere Entgeltgruppe. 2Absatz 1 Satz 2 und Höhergruppierungsmöglichkeiten durch entsprechende Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen bleiben unberührt. 3Im Fall der Absätze 2 und 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass anstelle der Höhergruppierung eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts/Entgelts der individuellen Zwischen- bzw. Endstufe nach Absatz 2 beziehungsweise Absatz 3 Satz 2 und 3 erfolgt.
Die Bestimmungen des § 8 TVÜ-Bund gelten nicht für den ersten Bewährungs- bzw. Fallgruppenaufstieg der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit doppeltem Aufstieg nach Anlage 3.
(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, denen am 30. September 2005 nach der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.
(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte. 3Voraussetzung ist, dass
- am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. A BAT / BAT-O zur Hälfte erfüllt ist,
- zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und
- bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.
(2a) 1Absatz 2 gilt auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-O bis spätestens zum 31. Dezember 2013 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit die Voraussetzungen der Vergütungsgruppenzulage erfüllt hätten, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit am Stichtag erfüllt ist. 2Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) 1Für aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:
(a) 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert; § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 2Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.
(b) 1Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss oder die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2013 erworben worden wäre. 2Im Fall des Satzes 1 2. Alternative wird die Vergütungsgruppenzulage auf schriftlichen Antrag gewährt. 3Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
c) 1Wäre im Fall des Buchstaben a nach bisherigem Recht der Fallgruppenaufstieg spätestens am 30. September 2007 erreicht worden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2007 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg erreicht worden sein muss und die Vergütungsgruppenzulage bei Fortgeltung des bisherigen Rechts bis zum 31. Dezember 2013 erworben worden wäre . 2Die Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchst. b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. 3Daneben steht ein weiterer Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage nach dem Tarifver-trag über die Entgeltordnung des Bundes nicht zu.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Sätze 1 und 2:
1. 1Unterbrechungen wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, Sonderurlaubs, bei dem der
Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt
hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Ablaufs der
Krankenbezugsfristen sowie wegen vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
sind unschädlich. 2Bis zum 30. April 2015 sind Unterbrechungen wegen unbezahlten Sonderurlaubs
aufgrund von Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG vom 30. November 2001 (BGBl. I S.
3234), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 54 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)
geändert worden ist, unschädlich. 3Ab dem 1. Mai 2015 sind Unterbrechungen wegen unbezahlten
Sonderurlaubs aufgrund von Familien- und Pflegeaufgaben im Sinne des § 3 Nummer 6 und 7
BGleiG vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642, 643) in der jeweils geltenden Fassung unschädlich. 4In
den Fällen, in denen eine Unterbrechung aus den in Satz 1 oder 2 genannten Gründen nach dem 30.
September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 endet, wird eine Besitzstandszulage nach § 9 Abs. 1, 2
oder 3 Buchst. b oder c vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis zum 30. September 2008 ein
entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist. 5Ist eine entsprechende
Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni
2008 an.
2. Die Besitzstandszulage erhöht sich am 1. April 2021 um 1,40 Prozent und
am 1. April 2022 um weitere 1,80 Prozent.
1Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 24 BAT / BAT-O zusteht, erhalten nach Überleitung in den TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen des TVöD über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 3Für eine vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. September 2005 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT / BAT-O noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. 4Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 MTArb / MTArb-O entsprechend; bei Vertretung einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2 Buchst. a MTArb / MTArb-Ound dem im September 2005 ohne Zulage zustehenden Lohn. 5Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend. 6Ist Beschäftigten, die eine Besitzstandszulage nach Satz 1 erhalten, die anspruchsbegründende Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden, erhalten sie eine persönliche Zulage. 7Die Zulage nach Satz 6 wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Tätigkeit auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) der/des Beschäftigten vom 1. Juli 2008 an gezahlt. 8Die Höhe der Zulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem am 1. Oktober 2005 nach § 6 oder § 7 zustehenden Tabellenentgelt oder Entgelt nach einer individuellen Zwischen- oder Endstufe einschließlich der Besitzstandszulage nach Satz 1 und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung. 9Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Entgelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie Zulagen gemäß § 14 Abs. 3 TVöD sind auf die persönliche Zulage in voller Höhe anzurechnen.
(1) 1Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
Protokollerklärungen zu Absatz 1:
1. 1Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im September 2005 wegen Elternzeit, Wehr- oder Zivildienstes, unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten im Sinne des § 4 Abs. 2 BGleiG vom 30. November 2001 (BGBl. I S.3234), Sonderurlaubs, bei dem der Arbeitgeber vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung anerkannt hat, Bezuges einer Rente auf Zeit wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen des Ablaufs der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. 2Für die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 gilt § 5 Abs. 6 entsprechend.
2. Ist die andere Person im September 2005 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und entfiel aus diesem Grund der kinderbezogene Entgeltbestandteil, entsteht der Anspruch auf die Besitzstandszulage bei dem in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten.
3. 1Beschäftigte mit mehr als zwei Kindern, die im September 2005 für das dritte und jedes weitere Kind keinen kinderbezogenen Entgeltanteil erhalten haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten bestimmt waren, haben Anspruch auf die Besitzstandszulage für das dritte und jedes weitere Kind, sofern und solange sie für diese Kinder Kindergeld erhalten, wenn sie bis zum 30. September 2008 einen Berechtigtenwechsel beim Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen und der Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtigten anderen Person am 30. September 2005 30 Wochenstunden nicht überstieg. 2Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte die/der Beschäftigte bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
4. 1Bei Tod der/des Kindergeldberechtigten wird ein Anspruch nach Absatz 1 für den anderen in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten auch nach dem 1. Oktober 2005 begründet. 2Die Höhe der Besitzstandszulage ist so zu bemessen, als hätte sie/er bereits im September 2005 Anspruch auf Kindergeld gehabt.
5. 1Endet eine Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen vor dem 1. Juli 2008, wird die Besitzstandszulage vom 1. Juli 2008 an gezahlt, wenn bis zum 30. September 2008 ein entsprechender schriftlicher Antrag (Ausschlussfrist) gestellt worden ist. 2Wird die Arbeit nach dem 30. Juni 2008 wieder aufgenommen oder erfolgt die Unterbrechung aus den in Nr. 1 Satz 1 genannten Gründen nach dem 30. Juni 2008, wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Arbeit auf schriftlichen Antrag gezahlt. 3In den Fällen der Nrn. 2 und 3 wird die Besitzstandszulage auf einen bis zum 30. September 2008 zu stellenden schriftlichen Antrag (Ausschlussfrist) vom 1. Juli 2008 an gezahlt. 4Ist eine den Nrn. 1 bis 3 entsprechende Leistung bis zum 31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt die Zahlung vom 1. Juni 2008 an. 5In den Fällen der Nr. 4 wird die Besitzstandszulage auf schriftlichen Antrag ab dem ersten Tag des Monats, der dem Sterbemonat folgt, frühestens jedoch ab dem 1. Juli 2008, gezahlt. 6Die/der Beschäftigte hat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 nachzuweisen und Änderungen anzuzeigen.
(2) 1§ 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden. 2Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. 3Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Der Betrag der Besitzstandszulage erhöht sich am 1. April 2021 um 1,40 Prozent und am 1. April 2022 um weitere 1,80 Prozent.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
(a) zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,
(b) die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006 geboren sind.
[bis 31. Dezember 2011:] Ergänzend zu § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 TVÜ-Bund gilt: (1) 1Für die Festsetzung der Besitzstandszulage sind die im Dezember 2005 zustehenden kinderbezogenen Entgeltbestandteile maßgebend. 2Hierzu gehören auch die nach § 6 AR-Ang zustehenden Leistungen. 3§ 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund gilt mit der Maßgabe, dass nur ein Wechsel der Kindergeldzahlung auf eine andere Person, die im öffentlichen oder kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldet wird oder versorgungsberechtigt ist, zum Wegfall der Besitzstandszulage führt. 4Sie entfällt ferner, wenn ein sonstiger Anspruchsberechtigter auf Kindergeld in ein öffentlich rechtliches Dienstverhältnis tritt und damit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Familienzuschlag erhält. 5Ansonsten unterliegt die Besitzstandszulage keiner Konkurrenzregelung. 6Der Wechsel einer Kindergeldzahlung und der Wegfall eines Kindergeldanspruchs sind dem Arbeitgeber umgehend anzuzeigen. (2) 1Bei der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 TVöD sind Änderungen des Beschäftigungsgrades nur im Verhältnis zum bisherigen Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen. 2Dabei bildet die am 1. Januar 2006 zustehende Besitzstandszulage die Obergrenze
[ab 1. Januar 2012:]
(1) Anstelle von § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt:
1Für im Dezember 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in Verbindung mit § 6 der bis 31. Dezember 2005 geltenden Arbeitsrechtsregelung für Angestellte in der für Dezember 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG [externer Link, öfnet in eigenem Fenster]) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG [externer Link, öfnet in eigenem Fenster]) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 [externer Link, öfnet in eigenem Fenster] oder § 4 BKGG [externer Link, öfnet in eigenem Fenster] gezahlt würde. 2Die Besitzstandszulage wird unter Zugrundelegung der in Satz 1 genannten Bestimmungen neu festgestellt ab dem Zeitpunkt, zu dem eine andere Person, die im öffentlichen oder kirchlichen Dienst steht und nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldet wird oder versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, einen Anspruch auf Familienzuschlag nach dem 31.Dezember 2005 erwirbt. 3Ansonsten unterliegt die Besitzstandszulage keiner Konkurrenzregelung.
4Der Wechsel einer Kindergeldzahlung und der Wegfall eines Kindergeldanspruchs sowie der Anspruch einer anderen Person auf Familienzuschlag entsprechend Satz 2 sind dem Arbeitgeber umgehend anzuzeigen.
5Unterbrechungen der Kindergeldzahlung wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres und eines Bundesfreiwilligendienstes nach den jeweiligen gesetzlichen Grundlagen oder eines internationalen Jugendfreiwilligendienstes nach der Richtlinie des BMFSFJ sind unschädlich; soweit eine unschädliche Unterbrechung bereits im Monat Dezember 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt.
6Die Protokollerklärungen zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund finden entsprechende Anwendung.
(2) Ergänzend zu § 11 Abs. 2 TVÜ-Bund gilt:
1Bei der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 TVöD sind Änderungen des Beschäftigungsgrades nur im Verhältnis zum bisherigen Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen. 2Dabei bildet die am 1. Januar 2006 zustehende bzw. die nach Absatz 1 Satz 2 neu festgestellte Besitzstandszulage die Obergrenze.
(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 3 TVÜ-Bund aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in Anlage 3 TVÜ-Bund nicht etwas anderes bestimmt ist.
(3) [aufgehoben zum 1. April 2008]
(4) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 TVöD).
Protokollerklärung zu Absatz 4:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.
(5) 1Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet. 2Dies gilt auch, wenn eine Höhergruppierung aufgrund der Überleitung in den Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes gemäß § 26 erfolgt. 3Für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird die Zulage nach § 14 Abs. 3 TVöD auf den Strukturausgleich angerechnet. 4Entsprechendes gilt für die Zulage in den Fällen der Übertragung einer Führungsposition auf Probe nach § 31 TVöD und auf Zeit nach § 32 TVöD.5Für Beschäftigte in einer der Entgeltgruppen 9a bis 15 wird bei Erreichen der Stufe 6 auch der Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 5 und Stufe 6 auf den Strukturausgleich angerechnet; dies gilt auch in den Fällen des § 29.
Protokollerklärung zu Absatz 5:
Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9a, 9b oder 14 gemäß § 27 gilt nicht als Höhergruppierung.
(6) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.
Protokollerklärung zu § 12:
1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O übergeleitete Lehrkräfte des Bundes erhalten rückwirkend (ab dem 1. Oktober 2007 beziehungsweise den Zeitpunkten der Anlage 3 TVÜ-Bund) entsprechend den Voraussetzungen und Bedingungen des § 12 i. V. m. der Anlage 3 TVÜ-Bund einen Strukturausgleich. 2Aufgrund des rückwirkenden Überleitungszeitpunkts zum 1. Oktober 2005 kommt es damit für Spalte 2 der Anlage 3 TVÜ-Bund auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des TVÜ-Bund an.
Ergänzend zu § 12 Abs. 1 TVÜ-Bund gilt:
Maßgeblich für die in Spalte 2 der Tabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund genannte Vergütungsgruppe ist die originäre Eingruppierung, in der sich die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zum Überleitungszeitpunkt befindet, und nicht die Eingruppierung nach einem zum Überleitungszeitpunkt schon vollzogenen Zeit- oder Bewährungsaufstieg.
(1) 1Bei Beschäftigten, für die bis zum 30. September 2005 § 71 BAT gegolten hat, wird abweichend von § 22 Abs. 2 TVöD für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD) gezahlt. 2Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. 3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.
(2) - aufgehoben
Protokollerklärung zu § 13:
1Soweit Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 1998 begründet worden ist, Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall haben, besteht dieser nach den bisher geltenden Regelungen des Bundes zur Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fort. 2Änderungen der Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten des Bundes kommen zur Anwendung.
Ergänzend zu § 13 TVÜ-Bund gilt:
1§ 13 Abs. 1 TVÜ-Bund ist anzuwenden auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1994 in einem Angestelltenverhältnis gestanden haben, das seit dem 1. Juli 1994 zu demselben Anstellungsträger fortbesteht, und die bis zum In-Kraft-Treten dieser Arbeitsrechtsregelung Anspruch auf Krankenbezüge nach § 8 f AR-Ang hatten. 2§ 13 Abs. 2 TVÜ-Bund findet keine Anwendung.
Anstelle der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-Bund gilt:
1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1998 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis standen, das seit dem 1. Juli 1998 zu dem selbem Anstellungsträger fortbesteht, und die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach dem gekündigten Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge des Landes vom 26. Mai 1964 haben, erhalten weiterhin Beihilfe nach den jeweils geltenden Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden. 2Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1998 in einem Arbeitsverhältnis nach AR-N (GVBl. 1993 S. 74) bzw. AR-G (GVBl. 1999 S. 113) gestanden haben.
(1) 1Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt. 2Abweichend von Satz 1 bleiben bei § 34 Abs. 2 TVöD für Beschäftigte Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990) zurückgelegt worden sind, bei der Beschäftigungszeit unberücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD werden die bis zum 30. September 2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
- des BAT anerkannte Dienstzeit,
- des BAT-O bzw. MTArb-O anerkannte Beschäftigungszeit,
- des MTArb anerkannte Jubiläumszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
a) Anstelle von § 14 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund gilt:
Für die Dauer des über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Januar 2006 nach Maßgabe von § 4 AR-Ang bzw. § 3 AR-Arb anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD berücksichtigt.
b) Anstelle von § 14 Abs. 2 TVÜ-Bund gilt:
Für die Dauer des über den 31. Dezember 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden
- für die Anwendung des § 22 Abs. 3 TVöD (Krankengeldzuschuss) die bis zum 31. Dezember 2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 4a AR-Ang i.V.m. § 20 BAT anerkannte Dienstzeit sind, sowie
- für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD (Jubiläumsgeld)die bis zum 31. Dezember 2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des § 7 AR-Ang i.V.m. § 39 BAT bzw. des § 6 AR-Arb i.V.m. § 45 MTArb anerkannte Jubiläumszeit sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
Anmerkung zu Buchstabe a:
Nach § 4 AR-Ang angerechnete Zeiten einer Tätigkeit i. S. von § 3 Buchst. n BAT in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung und nach § 72 Abschn. A Ziffer I BAT berücksichtigte Zeiten werden auf die Beschäftigungszeit für die Unkündbarkeit nicht angerechnet.
(1) - aufgehoben
(2) - aufgehoben
(3) § 49 Abs. 1 und 2 MTArb / MTArb-O i.V.m. dem Tarifvertrag über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter des Bundes gelten bis zum In-Kraft-Treten eines entsprechenden Tarifvertrags des Bundes fort.
(4) - aufgehoben
1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden. 2§ 11 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 6 bleiben unberührt.
(1) 1§§ 25 und 37 MTArb/MTArb-O finden auf Beschäftigte, die nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B aufgelistet sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. 2Bei der Anwendung der nach Satz 1 fortgeltenden Bestimmungen wird § 37 MTArb/MTArb-O auch auf die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker nach § 15 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes und die Ausbildungszulage nach § 16 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes angewendet. 3§ 56 BAT/BAT-O findet auf Beschäftigte, die nicht nach Tätigkeitsmerkmalen eingruppiert sind, welche im Anhang zu Nrn. 21, 22 und 23 der Anlage 1 Teil B aufgelistet sind, entsprechend Anwendung, und zwar auch auf Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. 4Für die Beschäftigten nach Satz 3, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, bleibt § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Regelungen des MTArb/MTArb-O und BAT/BAT-O ergeben sich aus dem Anhang zu § 16a.“
[gestrichen ab 1. März 2014]
Protokollerklärung zum 3. Abschnitt:
1Einvernehmlich werden die Verhandlungen zur Überleitung der Entgeltsicherung bei Leistungsminderung zurückgestellt. 2Da damit die fristgerechte Überleitung bei Beschäftigten, die eine Zahlung nach §§ 25, 37 MTArb / MTArb-O bzw. § 56 BAT / BAT- O erhalten, nicht sichergestellt ist, erfolgt am 1. Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach dem noch zu erzielenden künftigen Verhandlungsergebnis zusteht. 3Bei der Anwendung der nach Satz 2 fortgeltenden Bestimmungen wird § 37 MTArb/MTArb-O auch auf die Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker nach § 15 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes und die Ausbildungszulage nach § 16 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes angewendet. 4Die in Satz 2 genannten Bestimmungen – einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. 5§ 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT bleibt in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 6Sollte das künftige Verhandlungsergebnis geringer als bis dahin gewährte Leistungen ausfallen, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.
Sonstige vom TVöD abweichende oder ihn ergänzende Bestimmungen
Absätze 1 bis 6 aufgehoben ab 1. Januar 2014:
(1) 1Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23 BAT / BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis des Bundes zum MTArb (TVLohngrV) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost über den 30. September 2005 hinaus fort.2Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages Anwendung. 3An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.
(2) Abweichend von Absatz 1
- gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte,
- gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O ab dem 1. Oktober 2005 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich.
(3) 1Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 2Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3.
(4) 1Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. 2Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. 3Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem 30. September 2008 bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. 4Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.
(5) 1Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Tarifrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6) In der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung erhalten Beschäftigte, denen ab dem 1. Oktober 2005 eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Tarifrecht erfüllt sind.
bis 31. Dezember 2013:(7) 1Für Eingruppierungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. 2In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3a TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gem. § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 TVÜ-Bund, § 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist. 3Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
ab 1. Januar 2014:(7) In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3 TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, § 8 Abs. 1 und 3 oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Oktober 2005 begründet worden ist.
Protokollerklärung zu Absatz 7:
Im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege werden in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.
Absätze 8 bis 11 aufgehoben ab 1. Januar 2014:
(8) 1Beschäftigte, die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung in Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und die nach der Allgemeinen Vergütungsordnung (Anlage 1a) in Vergütungsgruppe IIa BAT / BAT-O mit fünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Ib BAT / BAT-O eingruppiert wären, erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. 2Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe Ib BAT / BAT-O erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
(9) 1Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gelten die bisherigen Regelungen für Vorarbeiter/innen und für Vorhandwerker/innen im bisherigen Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. 2Satz 1 gilt für Lehrgesellen entsprechend. 3Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 TVöD zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen oder Lehrgesellen besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie von § 14 Abs. 3 TVöD anstelle der Zulage nach §14 TVöD für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v. H. ihres/seines Tabellenentgelts.
Protokollerklärung zu Absatz 9 Satz 1 und 2:
Die Zulage für Vorarbeiter/innen und Vorhandwerker/innen sowie Lehrgesellen/innen verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 31. Dezember 2009 um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
(10) 1Beschäftigte mit Tätigkeiten nach Teil II Abschnitt G der Vergütungsordnung (Sozial- und Erziehungsdienst) erhalten bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung für die Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 130,00 Euro monatlich. 2§ 24 Abs. 2 TVöD gilt entsprechend. 3Satz 1 gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.
(11) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierungen entsprechend.
Protokollerklärung aufgehoben ab 1. Januar 2014
Protokollerklärung zu § 17:
Die Tarifvertragsparteien sind sich darin einig, dass in der noch zu verhandelnden Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus Fachhochschulabschlüssen (einschließlich Sozialpädagogen/innen und Ingenieuren/innen) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist) zusammengeführt werden; die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt.
Anstelle von § 17 Abs. 7 Satz 1 und 2 TVÜ-Bund gilt:
(1) 1Für Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen dem 1. Januar 2006 und dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung des BAT (Anlage 1a zum BAT) bzw. des Vergütungsgruppenplans für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Anlage 2 zur AR-M) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses den Entgeltgruppen des TVöD nach Anlage 4 TVÜ-Bund zugeordnet, soweit in der Zuordnungstabelle für die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Anlage 3 zu AR-M) nichts anderes bestimmt ist. 2Tarifregelungen, die Eingruppierungsregelungen enthalten, gelten so lange fort. 3Der ab 1. September 2010 geltende § 52 TVöD-BT-B und § 56 TVöD-BT-V bleiben unberührt.
[Fassung bis 31. Dezember 2013]
4In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3 a TVöD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in die in dem unmittelbar vorhergehenden Arbeitsverhältnis (Unterbrechungen bis zu einem Monat und wegen Schließzeiten sind generell unschädlich) gem. § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 TVÜ-Bund, § 8 Abs. 1 und 3 TVÜ-Bund oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist. 5Dies gilt auch für weitere unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnisse.
[Fassung ab 1. Januar 2014]
4In den Fällen des § 16 (Bund) Abs. 3 a TVÖD kann die Eingruppierung unter Anwendung der Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die in dem unmittelbar vorgehenden Arbeitsverhältnis (Unterbrechungen bis zu einem Monat und wegen Schließzeiten sind generell unschädlich) gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, § 8 Abs. 1 und 3 TVÜ-Bund oder durch vergleichbare Regelungen erworbene Entgeltgruppe erfolgen, sofern das unmittelbar vorhergehende Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist. 5Dies gilt auch für weitere unmittelbar anschließende Arbeitsverhältnisse.
(2) Die §§ 5 bis 10 des Tarifvertrags über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 gelten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung fort.
[bis 31. Dezember 2013:]
(3) Nach In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung des TVöD gilt diese, soweit in der neuen Entgeltordnung für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nichts anderes bestimmt ist.
[ab 1. Januar 2014 gestrichen:]
(3) Der Tarifvertrag über die neue Entgeltordnung des Bundes tritt zum 1. September 2014 in Kraft, es sei denn, die Arbeitsrechtliche Kommission beschließt ein früheres Inkrafttreten.
Absatz 1 aufgehoben ab 1. Januar 2014:
(1) 1Wird aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September 2007 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet der TVöD Anwendung. 2Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 3Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 4In den Fällen des § 6 Abs. 4 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des TVöD über die vorübergehende Übertragung einerh öherwertigen Tätigkeit.
(2) Wird aus dem Geltungsbereich des MTArb / MTArb-O übergeleiteten Beschäftigten nach dem 30. September 2005 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten eines Tarifvertrages über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen des MTArb / MTArb-O mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach dem TVöD richtet. [aufgehoben ab 1. Januar 2014:] , soweit sich aus § 17 Abs. 9 Satz 3 nichts anderes ergibt.
Absatz 3 aufgehoben ab 1. Januar 2014(3) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD gilt - auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2 – die Regelung des § 14 TVöD zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 BAT / BAT-O bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiter bestimmen.
[bis 31. Dezember 2014:]
(1) Zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet worden sind oder in die Lohngruppen 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt worden sind oder werden, folgende Tabellenwerte:
[ab 1. Januar 2014:]Für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2Ü übergeleitet worden sind, oder zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2013 in die Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt und der Entgeltgruppe 2Ü zugeordnet worden sind, gelten folgende besondere Tabellenwerte, soweit sich aus den Regelungen im 5. Abschnitt nichts anderes ergibt:
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | Stufe 6 | |
gültig ab 1. April 2021 |
2.221,61 | 2.443,99 | 2.523,88 | 2.630,40 | 2.703,60 | 2.758,23 |
gültig ab 1. April 2022 |
2.261,60 | 2.487,98 | 2.569,31 | 2.677,75 | 2.752,26 | 2.807,88 |
(2) 1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I zum BAT / BAT-O unterliegen dem TVöD. 2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü übergeleitet. 3Für sie gelten folgende Tabellenwerte:
Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 3 | Stufe 4 | Stufe 5 | |
gültig ab 1. April 2021 |
6.014,42 | 6.674,99 | 7.300,76 | 7.717,96 | 7.815,30 |
gültig ab 1. April 2022 |
6.122,68 | 6.795,14 | 7.432,17 | 7.856,88 | 7.955,98 |
4Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre. 5§ 6 Abs. 4 findet keine Anwendung.
1Nr. 3 SR 2r BAT / BAT-O für Hausmeister und entsprechende Tarifregelungen für Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gelten fort. 2Dem Anhang zu § 9 TVöD widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 31. Dezember 2005 entsprechend anzupassen.
§ 22 Satz 1 TVÜ-Bund findet keine Anwendung. Es gilt der Anhang zu § 9 TVöD.
Die Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für besondere Berufsgruppen im Bereich des Bundes ergeben sich aus der Anlage 5 TVÜ-Bund.
Nr. 10 der Anlage 5 zu § 23 TVÜ - Bund findet keine Anwendung.
Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014
§ 24 Grundsatz
1Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2013 beim Bund neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gelten ab dem 1. Januar 2014 für Eingruppierungen § 12 (Bund) und § 13 (Bund) TVöD in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). 2Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2014 gemäß den Regelungen dieses Abschnitts in den TV EntgO Bund übergeleitet.
(1) Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung. 2Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in den TV EntgO Bund nicht statt.
(2) Hängt die Eingruppierung nach § 12 (Bund) und § 13 (Bund) TVöD in Verbindung mit dem TV EntgO Bund von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, wird die vor dem 1. Januar 2014 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn § 12 (Bund) und § 13 (Bund) TVöD sowie der TV EntgO Bund bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätten.
(3) Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2013 eine persönliche Besitzstandszulage nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 oder eine persönliche Zulage nach § 17 Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (entfallene Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage) zugestanden hat, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist.
(4) 1Soweit an die Tätigkeit in der bisherigen Entgeltgruppe besondere Entgeltbestandteile geknüpft waren und diese in dem TV EntgO Bund in geringerer Höhe entsprechend vereinbart sind, wird die hieraus am 1. Januar 2014 bestehende Differenz unter den bisherigen Voraussetzungen als Besitzstandszulage so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist und die sonstigen Voraussetzungen für den besonderen Entgeltbestandteil nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2Dies gilt entsprechend, wenn besondere Entgeltbestandteile im TV EntgO Bund nicht mehr vereinbart sind. 3Die Differenz verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 3:
Der Differenzbetrag erhöht sich am 1. April 2021 um 1,40 Prozent und am
1. April 2022 um weitere 1,80 Prozent.
Die Protokollerklärung zu Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Die vorläufige Zuordnung zu der Entgeltgruppe des TVöD nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gilt als Eingruppierung, sofern keine Höhergruppierung nach § 6 Nr. 26 AR-M erfolgt.
(1) 1Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2014 zurück; nach dem Inkrafttreten des TV EntgO Bund eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 2 bis 5 unberücksichtigt. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2014, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. Januar 2014 zurück.
(2) 1Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung). 2War die/der Beschäftigte in der bisherigen Entgeltgruppe der Stufe 1 zugeordnet, wird sie/er abweichend von Satz 1 der Stufe 1 der höheren Entgeltgruppe zugeordnet; die bisher in Stufe 1 verbrachte Zeit wird angerechnet.
(3) 1Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 9 (Vergütungsgruppenzulagen) erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2014. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird für die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD zu dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt die wegfallende Zulage hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. [siehe Niederschriftserklärung 11] 3§ 25 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(4) 1Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 (Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage) erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfällt die Besitzstandszulage rückwirkend ab dem 1. Januar 2014. 2Ergibt sich durch die Höhergruppierung die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der bisherigen Entgeltgruppe, wird abweichend von Absatz 2 Satz 1 die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. 3Ist dadurch am Tag der Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit von Neuem. 4§ 25 Abs. 4 findet keine Anwendung. [siehe Niederschriftserklärung 12]
(5) 1Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 9 (Vergütungsgruppenzulagen) und eine Besitzstandszulage nach § 25 Abs. 3 (Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage) erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfallen beide Besitzstandszulagen rückwirkend ab dem 1. Januar 2014. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 1 werden für die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD zu dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt die beiden wegfallenden Besitzstandszulagen hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt. [siehe Niederschriftserklärung 13] 3Ergibt sich durch die Höhergruppierung die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe als in der bisherigen Entgeltgruppe, wird abweichend von Absatz 2 Satz 1 die in der bisherigen Stufe zurückgelegte Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet. 4Ist dadurch am Tag der Höhergruppierung in der höheren Entgeltgruppe die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit von Neuem. 5§ 25 Abs. 4 findet keine Anwendung. [siehe Niederschriftserklärung 12]
1Anstelle von § 26 Abs. 1 und ergänzend zu den Absätzen 2 bis 5 TVÜ-Bund gilt:
2Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund oder nach der Kirchlichen Entgeltordnung Buchstabe A der Anlage 2 zur AR-M eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeitenden ohne Antrag in die Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 TVöD (Bund) i.V.m. §&xnbsp;4&xnbsp;Nr. 12 AR-M ergibt. 3Den Mitarbeitenden ist jederzeit eine Rückkehr in den Besitzstand vor der Höhergruppierung im Rahmen der Ausschlussfrist möglich. 4Wird in den folgenden Absätzen des § 26 TVÜ-Bund auf die antragsgebundene Höhergruppierung Bezug genommen, gelten die Bestimmungen auch für die Höhergruppierungen ohne Antrag.
(1) Beschäftigte mit einem Anspruch auf die bisherige Zulage nach § 17 Abs. 8 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sind stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 14 übergeleitet.
(2) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet.
(3) 1Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gemäß des Anhangs zu § 16 (Bund) TVöD in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung besondere Stufenregelungen gelten, sind unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe der Entgeltgruppe 9a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. 2Ist dadurch am Tag der Überleitung in die Entgeltgruppe 9a die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit von Neuem. 3Im Falle der sich aus Satz 2 ergebenden Zuordnung zu der Stufe 3 wird die zwei Jahre übersteigende Stufenlaufzeit auf die Stufenlaufzeit in der Stufe 3 angerechnet. 4In Stufe 1 oder 2 übergeleitete Beschäftigte, die am 31. Dezember 2013 nach einem Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 9 des Tarifvertrags über das Lohngruppenverzeichnisses des Bundes zum MTArb in Verbindung mit § 17 TVÜ-Bund und der Anlage 4 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung oder in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und der Anlage 2 zum TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in Entgeltgruppe 9 TVöD eingruppiert waren und für die gemäß § 16 (Bund) Abs. 4 Satz 2 TVöD in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung abweichende Stufenlaufzeiten und Endstufen galten, erreichen nach Ablauf der Stufenlaufzeit in Stufe 2 die Stufe 4; die Stufenlaufzeit in Stufe 4 zum Erreichen der Stufe 5 beträgt sieben Jahre. 5Für die in Entgeltgruppe 9a übergeleiteten Beschäftigten bemessen sich für die Dauer der Eingruppierung in Entgeltgruppe 9a die Zeitzuschläge gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD nach dem auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 4, und bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung abweichend von der Protokollerklärung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD nach der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 5.
Protokollerklärung zu Absatz 2 und 3:
Die Zuordnung zu einer individuellen Zwischen- oder Endstufe bleibt unberührt.
(4) Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund für Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 2 oder der Entgeltgruppe 3 erstmalig die Stufe 6, ist die/der Beschäftigte auf Antrag der Stufe 6 zugeordnet, wenn die fünfjährige Stufenlaufzeit in der Stufe 5 erfüllt ist.
(5) 1In Entgeltgruppe 2Ü eingruppierte Beschäftigte mit Zuordnung zur Stufe 6 werden auf Antrag in Entgeltgruppe 2 eingruppiert und der Stufe 6 dieser Entgeltgruppe zugeordnet. 2Die Eingruppierung in Entgeltgruppe 2 erfolgt individuell mit Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, frühestens aber zum Zeitpunkt des Erreichens der Stufe 6 in der Entgeltgruppe 2Ü.
In § 27 Abs. 4 TVÜ-Bund werden die Worte „auf Antrag“ ersetzt durch „ohne Antrag“.
Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund erstmalig der Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, steht den Beschäftigten auf Antrag die Zulage zu; § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
In § 28 TVÜ-Bund werden die Worte „auf Antrag“ ersetzt durch „ohne Antrag“.
Weitere Überleitungsregelungen
1Am 29. Februar 2016 in eine der Entgeltgruppen 9a bis 15 eingruppierte Beschäftigte mit Zuordnung zur Stufe 5 und einer zu diesem Zeitpunkt in Stufe 5 absolvierten Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren sind am 1. März 2016 der Stufe 6 ihrer Entgeltgruppe zugeordnet; entsprechendes gilt für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe. 2Ist das Tabellenentgelt der Stufe 6 niedriger als der Betrag der individuellen Endstufe, wird die/der Beschäftigte erneut einer individuellen Endstufe unter Beibehaltung der bisherigen Entgelthöhe zugeordnet. 3§ 6 Abs. 3 Sätze 2 bis 6 gelten entsprechend. 4Für Beschäftigte in der Entgeltgruppe 9b wird die vor dem 1. Januar 2014 in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 absolvierte Stufenlaufzeit angerechnet. 5Für Beschäftigte in der Entgeltgruppe 9a wird die vor dem 1. Januar 2014 in der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 absolvierte Stufenlaufzeit angerechnet.
(1) 1Die unter die Anlage E (Bund) zum TVöD - BT-V in der bis zum 28. Februar 2018 gültigen Fassung fallenden Beschäftigten sind stufengleich und unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit von der Entgeltgruppe Kr. in die Entgeltgruppe P der Anlage E (Bund) zum TVöD - BT-V in der ab 1. März 2018 geltenden Fassung wie folgt übergeleitet:
Kr. 12a | P 16 |
Kr. 11b | P 15 |
Kr. 11a | P 14 |
Kr. 10a | P 13 |
Kr. 9d | P 12 |
Kr. 9c | P 11 |
Kr. 9b | P 10 |
Kr. 9a | P 9 |
Kr. 8a | P 8 |
Kr. 7a | P 7 |
Kr. 4a | P 6 |
Kr. 3a | P 5 |
2Aus der Stufe 1 der Entgeltgruppen Kr. 7a und Kr. 8a erfolgt die Überleitung in die Stufe 2 der Entgeltgruppe P 7 bzw. P 8 der Anlage E (Bund) zum TVöD - BT-V unter Mitnahme der in der Stufe 1 zurückgelegten Stufenlaufzeit. 3Erfolgt die Überleitung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppen Kr. 7a oder Kr. 8a, wird die Stufenlaufzeit der Stufe 1 auf die Stufenlaufzeit der Stufe 2 der Entgeltgruppe P 7 bzw. P 8 der Anlage E (Bund) zum TVöD - BT-V angerechnet. 4Ist durch eine Verkürzung der Stufenlaufzeit in der Anlage E (Bund) zum TVöD - BT-V am 1. März 2018 die Stufenlaufzeit zum Erreichen der nächsthöheren Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe erfüllt, beginnt in dieser nächsthöheren Stufe die Stufenlaufzeit neu. 5Haben am 28. Februar 2018 einer der Entgeltgruppen Kr. 9a bis Kr. 11a der Anlage E (Bund) zum TVöD - BT-V in der bis zum 28. Februar 2018 gültigen Fassung zugeordnete Beschäftigte in der Stufe 5 ihrer Entgeltgruppe eine Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt, erfolgt die Zuordnung zu der Stufe 6 der Entgeltgruppe der Anlage E (Bund) zum TVöD - BT-V in der ab dem 1. März 2018 geltenden Fassung, in die sie gemäß Satz 1 übergeleitet werden.
(2) 1Ergibt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils IV Abschnitt 25 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Entgeltordnung) in der ab dem 1. März 2018 geltenden Fassung eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 28. Februar 2019 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. März 2018 zurück; nach dem 28. Februar 2018 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung unberücksichtigt. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. März 2018, beginnt die Frist von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. März 2018 zurück.
(3) Beschäftigte, die nach Absatz 2 aus den Stufen 3, 4 oder 5 der Entgeltgruppe P 7 in die Entgeltgruppe P 8 höhergruppiert werden, erhalten zusätzlich zu ihrem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe P 8
- für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 2 der Entgeltgruppe P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe P 7,
- für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 4 der Entgeltgruppe P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe P 7,
- für die Dauer des Verbleibs in der Stufe 5 der Entgeltgruppe P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 5 der Entgeltgruppe P 7
eine monatliche Zulage in Höhe von 90 Euro, sofern und solange sie nach der Vorbemerkung Nr. 4
des Teils IV Abschnitt 25 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Entgeltordnung) in der bis zum 28.
Februar 2018 gültigen Fassung einen Anspruch auf eine monatliche Zulage gehabt hätten. Für die
Dauer des Verbleibs in der Stufe 5 im Anschluss an die Stufenlaufzeit der Stufe 4 der Entgeltgruppe
P 8 bei Höhergruppierung aus der Stufe 4 der Entgeltgruppe P 7 erhalten die Beschäftigten unter
den sonstigen Voraussetzungen des Satzes 1 eine monatliche Zulage in Höhe von 45 Euro.
(4) Beschäftigte, die am 28. Februar 2018 in der Entgeltgruppe Kr. 7a einer der Stufen 4 bis 6 oder
einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 der Anlage E (Bund) zum TVöD -
BT-V in der bis zum 28. Februar 2018 gültigen Fassung bzw. in der Entgeltgruppe Kr. 8a den Stufen
5 oder 6 oder einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 der Anlage E (Bund)
zum TVöD - BT-V in der bis zum 28. Februar 2018 gültigen Fassung zugeordnet waren, erhalten
solange ihr Bereitschaftsdienstentgelt nach dem Stand vom 28. Februar 2018, bis das
Bereitschaftsdienstentgelt nach der Anlage C (Bund) zum TVöD - BT-V dieses übersteigt.
(1) 1Ergibt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Entgeltordnung) in
der ab dem 1. März 2018 geltenden Fassung die Entgeltgruppe 9c, sind die Beschäftigten auf Antrag
in dieser Entgeltgruppe eingruppiert. 2Der Antrag kann nur bis zum 28. Februar 2019 gestellt
werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. März 2018 zurück; nach dem 28. Februar 2018
eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der
Stufenzuordnung unberücksichtigt. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am 1. März 2018, beginnt die Frist
von einem Jahr mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. März 2018
zurück.
(2) Ergibt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt 21 der Anlage 1 zum TV EntgO
Bund (Entgeltordnung) in der ab dem 1. März 2018 geltenden Fassung eine höhere Entgeltgruppe,
sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund)
TVöD ergibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) 1Ergibt sich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils IV Abschnitt 14 der Anlage 1 zum TV EntgO
Bund (Entgeltordnung) in der ab dem 1. März 2018 geltenden Fassung die Entgeltgruppe 3, sind die
Beschäftigten auf Antrag in dieser Entgeltgruppe eingruppiert. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
(1) 1Ergibt sich aufgrund des Änderungstarifvertrags Nummer 9 zum TV
EntgO Bund vom 14. Juli 2022 eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich aufgrund
dieses Änderungstarifvertrags nach § 12 (Bund) TVöD ergibt. 2Der Antrag
kann nur bis zum 31. Oktober 2023 gestellt werden (Ausschlussfrist), und
wirkt auf den 1. November 2022 zurück. 3Ruht das Arbeitsverhältnis am
1. November 2022, beginnt die zwölfmonatige Frist mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 1. November 2022 zurück.
(2) Beschäftigte, die vor dem 1. November 2022 außerhalb des Bundessprachenamtes oder des Auswärtigen Amtes bereits nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teils III Abschnitt 16 Unterabschnitt 16.5 der Anlage 1 zum Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes als Sprachlehrerinnen oder
Sprachlehrer eingruppiert sind, erhalten Bestandsschutz für ihre Eingruppierung für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit.
(3) Beschäftigte, die vor dem 1. November 2022 als Pflegedienstleiterinnen
und Pflegedienstleiter oder als ständige Vertreterinnen und Vertreter von
Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleitern beschäftigt sind, erhalten
Bestandsschutz für ihre Eingruppierung für die Dauer der unverändert
auszuübenden Tätigkeit.
Übergangs- und Schlussvorschrift
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) 1Der Tarifvertrag kann ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden. 2Die §§ 18 und 19 können ohne Einhaltung einer Frist, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden; die Nachwirkung dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TVöD und der diesen ergänzende TVÜ-Bund das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.
Mit Abschluss der Verhandlungen über die Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B heben die Tarifvertragsparteien § 2 Absatz 2 auf.
Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe.
Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.
Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.
1. 1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.
2. 1Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der Niederschriftserklärung Nr. 1 an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der zukünftigen Entgeltordnung stehen. 2Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung der Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September 2007 prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende 2014 in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. 3Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2008 zu berücksichtigen.
7. zu § 17 Abs. 8
Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung über Zuordnung und Fortbestand/Besitzstand der Zulage im Rahmen der neuen Entgeltordnung verbunden.
1. Abweichend von der Grundsatzregelung des TVöD über eine persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist durch einen Tarifvertrag für den Bund im Rahmen eines Katalogs, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, zu bestimmen, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die /der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen ist. Der Tarifvertrag soll spätestens am 1. Juli 2007 in Kraft treten.
2. Die Niederschriftserklärung zu § 10 gilt entsprechend.
9. zu § 20
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig: 1. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund nach dem 31. Juli 2003 begründet worden ist, erhalten im Jahr 2005 mit den Bezügen für den Monat November 2005 eine Zuwendung in gleicher Weise (Anspruchsgrund und Anspruchshöhe) wie im Jahr 2004.
2. Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 2003 begründet worden ist, erhalten im Jahr 2005 eine Jahressonderzahlung, bestehend aus Urlaubsgeld und Zuwendung nach Maßgabe der nachwirkenden Tarifverträge über ein Urlaubsgeld sowie über eine Zuwendung.
10. zu § 24 Abs. 1
1Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in den TVöD sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten Umsetzung der neuen Tarifregelungen zum 1. Oktober 2005. 2Sie bitten die personalverwaltenden und bezügezahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl eine terminnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu verrechnenden Abschlagszahlungen zu überbrücken.
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe die Besitzstandszulage nach § 9 (Vergütungsgruppenzulagen) nur in der Ausgangsentgeltgruppe dem Tabellenentgelt hinzugerechnet wird.
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe die Mitnahme der Stufenlaufzeit nur bei der ersten dazwischenliegenden Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 erfolgt.
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass im Falle einer Höhergruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe die Besitzstandszulagen nach § 9 (Vergütungsgruppenzulagen) und nach § 25 Abs. 3 (Techniker-, Meister- oder Programmiererzulage) nur in der Ausgangsentgeltgruppe dem Tabellenentgelt hinzugerechnet werden.
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA)
(1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (ehemalige Anlage 1b zum BAT) und in der Gemeindekrankenpflege (Abschnitt 3 Anlage 2 zur AR-M) und für Ärztinnen und Ärzte finden ergänzend zu § 6 die nachfolgenden Bestimmungen des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) Anwendung:
(1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. besondere tarifvertragliche Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 1 den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. 2Abweichend von Satz 1 gilt für Ärztinnen und Ärzte die Entgeltordnung gemäß § 51 Besonderer Teil – Krankenhäuser (BT- K).
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung verständigen sich die Tarifvertragsparteien zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 und – für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden – gemäß Anlage 5 . 2Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle – insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen – keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung darstellt.
(Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen), der für Ärztinnen und Ärzte auf die Entgeltordnung des § 51 BT-K verweist, sowie die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVÜ-VKA, welche für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Tarifgebiets West gemäß Anlage 1b zum BAT auf die Anwendungstabelle der Anlage 4 und 6 zum TVÜ-VKA verweist. 2Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
(3) 1Ist bei Beschäftigten, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet, das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die/der Beschäftigte am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. Oktober 2005 in die Stufe 3 übergeleitet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.
(6) 1Für Ärztinnen und Ärzte gelten die Absätze 1 bis 5, soweit nicht im Folgenden etwas Abweichendes geregelt ist.
2Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die in der Entgeltgruppe 14 einer individuellen Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und Stufe 2 zugeordnet werden,steigen nach einem Jahr in die Stufe 2 auf.
3Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die in der Entgeltgruppe 14 einer individuellen Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und Stufe 3 zugeordnet werden, steigen mit der Facharztanerkennung in die Stufe 3 auf.
4Ärztinnen und Ärzte mit Facharztanerkennung am 30. September 2005 steigen zum 1.Oktober 2006 in die Stufe 3 auf, wenn sie in eine individuelle Zwischenstufe unterhalb der Stufe 3 übergeleitet worden sind.
5Ärztinnen und Ärzte mit Facharztanerkennung am 30. September 2005, die in eine individuelle Zwischenstufe oberhalb der Stufe 3 übergeleitet worden sind, steigen in die nächsthöhere Stufe nach den Regelungen des § 51 BT-K auf, frühestens zum 1.Oktober 2006.
6Die weiteren Stufenaufstiege richten sich jeweils nach dem § 51 BT-K. 7Zeiten als Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern werden abweichend von § 51 BT-K i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD auf den weiteren Stufenverlauf angerechnet.
Protokollerklärung zu Absatz 6:
1Die Überleitungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte folgen den Regelungen in § 51 BT-K, wonach Ärztinnen und Ärzte bis zur Facharztanerkennung und der Übertragung entsprechender Tätigkeiten in der Stufe 2 verbleiben. 2Übergeleitete Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung und mit einem Vergleichsentgelt oberhalb der Stufe 2 verbleiben in ihrer individuellen Zwischenstufe bis zur Facharztanerkennung und der Übertragung entsprechender Tätigkeiten.
(7) Bei ständigen Vertreterinnen/Vertretern der/des leitenden Ärztin/Arztes, die in die Entgeltgruppe 15Ü übergeleitet werden und deren Vergleichsentgelt die Summe aus dem jeweiligen Tabellenwert der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 und der Zulage nach § 51 Absatz 2 BT-K übersteigt, werden auf den Differenzbetrag zukünftige allgemeine Entgelterhöhungen jeweils zur Hälfte angerechnet.
(Stufenzuordnung der Angestellten) einschließlich Protokollerklärungen mit Sonderregelungen für Angestellte im Pflegedienst, für Ärztinnen und Ärzte und der ständigen Vertretung von leitenden Ärzten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf übergeleitete Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) richtet, und auf unter § 51 Abs. 1 bis 5 BT-K fallende Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.
für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT), der die Anwendung der Regelung zu Bewährungs- und Fallgruppenaufstiegen nach der Überleitung ausschließt. 2Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
(1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in Anlage 2 aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Stufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in Anlage 2 nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
der zum Strukturausgleich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT) auf die Anlage 2 Teil II des TVÜ-VKA verweist. 2Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Ärztinnen und Ärzte, die unter § 51 BT-K fallen, keine Anwendung.
der den Strukturausgleich für Ärztinnen und Ärzte, die unter § 51 BT-K fallen, ausschließt.
(2) Abweichend von Absatz 1
- gelten Vergütungsordnungen und Lohngruppenverzeichnisse nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 1 TVöD neu eingestellte Beschäftigte,
- gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O / BAT-Ostdeutsche Sparkassen ab dem 1. Oktober 2005 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich,
- gilt die Entgeltordnung für Ärztinnen und Ärzte gemäß § 51 BT-K.
für die Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte.
Die Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
Protokollerklärung zu § 4 Absatz 1:
1Bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung verständigen sich die Tarifvertragsparteien zwecks besserer Übersichtlichkeit für die Zuordnung der Beschäftigten gemäß Anlage 1b zum BAT auf eine Anwendungstabelle gemäß Anlage 4 und – für Beschäftigte, für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden – gemäß Anlage 5. 2Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass diese Anwendungstabelle – insbesondere die Bezeichnung der Entgeltgruppen – keinen Vorgriff auf die Verhandlungen zur neuen Entgeltordnung darstellt.
die für die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst auf die Anwendungstabelle der Anlage 4 zum TVÜ-VKA verweist. 2Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege.
(2) Nr. 7 SR 2 a BAT / BAT-O gilt im bisherigen Geltungsbereich bis zum In-Kraft- Treten einer Neuregelung fort.
(3) Nr. 5 SR 2 c BAT / BAT-O gilt für übergeleitete Ärztinnen und Ärzte bis zu einer arbeitsvertraglichen Neuregelung deren Nebentätigkeit fort.
(4) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TVöD unberührt.
der Absatz 2 zur Regelung über Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Pflegekräfte,
der Absatz 3 zur Regelung der Nebentätigkeit für Ärztinnen und Ärzte sowie
der Absatz 4 zu Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten.
(2) 1Die nach Nr. 1 der Protokollerklärungen zu Anlage 1 b zum BAT Abschnitt B zustehende Pflegezulage erhalten entsprechend bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei Pflegebedürftigen in Pflegestationen von Alten- und Pflegeheimen ausüben. 2Als Pflegestation gelten Stationen in Alten- und Pflegeheimen, die eine besondere räumliche Einheit bilden und ihrer Lage, Größe und Ausstattung nach für Pflegestufen "erhöht pflegebedürftig" und "schwer pflegebedürftig" vorgesehen sind. 3Die Größe der Pflegestationen bestimmt sich nach den vorhandenen Plätzen, die tatsächliche - stets schwankende - Belegung bleibt ohne Einfluss.
Anlage 2a
Sonderregelungen für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen
(SR 2a BAT)
Nr. 7 Zu Abschnitt VII – Vergütung
(1) Wird ein Angestellter im Pflegedienst, der unter Abschnitt A der Anlage 1b fällt, auf Veranlassung und im Rahmen der Qualitätssicherung oder des Personalbedarfs des Arbeitgebers fort- oder weitergebildet, werden, sofern keine Ansprüche gegen andere Kostenträger bestehen, vom Arbeitgeber
a) dem Angestellten, soweit er freigestellt werden muß, für die notwendige Fort- oder Weiterbildungszeit die bisherige Vergütung (§ 26) fortgezahlt
und
b) die Kosten der Fort- oder Weiterbildung getragen.
(2) Der Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Aufwendungen für eine Fort- oder Weiterbildung im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe des Unterabsatzes 2 zu ersetzen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des Angestellten oder aus einem von ihm zu vertretenden Grund endet. Satz 1 gilt nicht, wenn die Angestellte
- wegen Schwangerschaft oder
- wegen Niederkunft in den letzten drei Monaten
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.
Zurückzuzahlen sind, wenn das Arbeitsverhältnis endet
- im ersten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, die vollen Aufwendungen,
- im zweiten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, zwei Drittel der Aufwendungen,
- im dritten Jahr nach Abschluß der Fort- oder Weiterbildung, ein Drittel der Aufwendungen.
Anlage 2c
Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den SR 2a und SR 2b genannten Anstalten und Heimen
(SR 2c BAT)
Nr. 5 Zu § 11 – Nebentätigkeit
(1) Der Arzt kann vom Arbeitgeber verpflichtet werden, als Nebentätigkeit Unterricht zu erteilen sowie Gutachten, gutachtliche Äußerungen und wissenschaftliche Ausarbeitungen, die von einem Dritten angefordert und vergütet werden, zu erstellen, und zwar auch im Rahmen einer zugelassenen Nebentätigkeit des leitenden Arztes.
Steht die Vergütung für das Gutachten, die gutachtliche Äußerung oder wissenschaftliche Ausarbeitung ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so hat der Arzt nach Maßgabe seiner Beteiligung einen Anspruch auf einen Teil dieserVergütung.
In allen anderen Fällen ist der Arzt berechtigt, für die Nebentätigkeit einen Anteil der von dem Dritten zu zahlenden Vergütung anzunehmen. Der Arzt kann die Übernahme der Nebentätigkeit verweigern, wenn die angebotene Vergütung offenbar nicht dem Maß seiner Beteiligung entspricht.
Im übrigen kann die Übernahme der Nebentätigkeit nur in besonders begründeten Ausnahmefällen verweigert werden.
(2) Auch die Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit bedarf der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, wenn für sie Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden.
(3) Werden für eine Nebentätigkeit Räume, Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so hat der Arzt dem Arbeitgeber die Kosten hierfür zu erstatten, soweit sie nicht von anderer Seite zu erstatten sind. Die Kosten können in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.
Protokollerklärung Nr. 1 zu Anlage 1 b zum BAT Abschnitt B
(1) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. I bis Kr. VII, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
- an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
- Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
- Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
- gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.
(2) Pflegepersonen der Vergütungsgruppen Kr. IV bis Kr. VIII, die als
- Stationspflegerinnen oder
- Pflegepersonen in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 ebenfalls, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 haben. Die Zulage steht auch Pflegepersonen zu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.
Anhang zu § 16a
Die in § 16a in Bezug genommenen Tarifvorschriften lauten wie folgt:
„§ 25 MTArb/MTArb-O Nicht voll leistungsfähige Arbeiter
(1) 1Mit dem Arbeiter, der bei seiner Einstellung nach amtsärztlichem Gutachten mehr als 20 v.H. erwerbsbeschränkt ist und infolgedessen die ihm zu übertragende Arbeit nicht voll auszuführen vermag, kann entsprechend dem Grad seiner Leistungsfähigkeit ein geminderter Lohn vereinbart werden. 2Der Arbeiter soll aber möglichst auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem er die Leistung eines voll leistungsfähigen Arbeiters erbringen kann.
(2) Ist nach Absatz 1 Satz 1 ein geminderter Lohn vereinbart worden, besteht bei Änderung der Leistungsfähigkeit für den Arbeitgeber und den Arbeiter ein Anspruch auf Neufestsetzung des Lohnes.
(3) Absatz 1 gilt nicht für den Arbeiter, dessen Leistungsfähigkeit durch Ereignisse im Sinne von § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder von § 1 des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung gemindert ist.
§ 37 MTArb/MTArb-O Sicherung des Lohnstandes bei Leistungsminderung
(1) 1Ist der Arbeiter, der eine mindestens einjährige Beschäftigungszeit zurückgelegt hat, infolge eines Unfalls, den er in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner Lohngruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Lohngruppe weiterbeschäftigt, wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Monatstabellenlohn der bisherigen und der neuen Lohngruppe als persönliche Zulage gewährt. 2Lohnzuschläge nach § 29, die der Arbeiter bei Eintritt der Leistungsminderung mindestens fünf Jahre für mindestens drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bezogen hat, erhält er in der zuletzt bezogenen Höhe weiter. 3Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 2 auch für Lohnzuschläge nach § 29, die in einem Pauschalzuschlag oder in einem Gesamtpauschallohn gemäß § 30 Abs. 6 enthalten sind. 4Lohnzuschläge nach § 29, die der Arbeiter in der niedrigeren Lohngruppe erhält, werden nur insoweit gezahlt, als sie über die Lohnzuschläge nach Satz 2 hinausgehen.
Das Gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII nach einer mindestens zweijährigen Beschäftigungszeit*.
Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2:
Ein Lohnzuschlag gilt auch dann als gewahrt, wenn der Arbeiter den Lohnzuschlag vorubergehend wegen Arbeitsunfahigkeit, Erholungsurlaubs oder Arbeitsbefreiung nicht erhalten hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend
a) für Arbeiter nach zehnjähriger Beschäftigungszeit*, wenn die Leistungsminderung durch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde, die durch fortwirkende schädliche Einflusse der Arbeit eingetreten ist,
b) für mindestens 53 Jahre alte Arbeiter nach fünfzehnjähriger Beschäftigungszeit*, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist,
c) für mindestens 50 Jahre alte Arbeiter nach zwanzigjähriger Beschäftigungszeit*, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist,
d) für Arbeiter nach fünfundzwanzigjähriger Beschäftigungszeit*, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht ist.
Wenn der Arbeiter erst in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Leistungsminderung in seine Lohngruppe aufgeruckt war, erhalt er den jeweiligen Monatstabellenlohn der Lohngruppe, in der er vorher war.
Protokollnotiz zu Absatz 2 Unterabs. 1:
Ist streitig, ob der erforderliche Ursachenzusammenhang vorliegt, soll auf Verlangen die Stellungnahme eines Arztes des beiderseitigen Vertrauens eingeholt werden. Ist kein anderer Kostenträger zuständig, trägt die Kosten der Arbeitgeber, wenn der Anspruch auf Lohnsicherung endgültig zuerkannt ist; anderenfalls trägt sie der Arbeiter.
§ 56 BAT/BAT-O Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
1Ist der Angestellte infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner bisherigen Vergütungsgruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen Vergütungsgruppe jeweils zustehenden Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage und der Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage, die er in der verlassenen Vergütungsgruppe zuletzt bezogen hat. 2Das Gleiche gilt bei einer Berufskrankheit im Sinne des § 9 SGB VII nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung.“
* Im Bereich des MTArb-O: Beschaftigungszeit (§ 6 - ohne die nach Nr. 3 der Ubergangsvorschriften zu § 6 berucksichtigten Zeiten)
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