Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 13
Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker/
Professorinnen und Professoren der Hochschule für Kirchenmusik
Entgeltgruppe 3
Entgeltgruppe 6
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 3a)
Entgeltgruppe 7
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 2 und 3a)
Entgeltgruppe 8
Entgeltgruppe 9b
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 3 und 3a)
Entgeltgruppe 10
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Entgeltgruppe 11
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
Entgeltgruppe 12
Entgeltgruppe 14
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)
Entgeltgruppe 15
Protokollerklärungen:
Nr. 1Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluss ist gegeben
1. bei Lehrerinnen und Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen mit Musikerziehung als Prüfungsfach bei Beschäftigung
a. als Chorleiterin bzw. Chorleiter oder
b. als Organistin bzw. Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
2. bei Studentinnen und Studenten der Schulmusik von der Zwischenprüfung an (ab 5. Semester) bei Beschäftigung
a. als Chorleiterin bzw. Chorleiter oder
b. als Organistin bzw. Organist, wenn im Rahmen des Instrumentalspiels Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
3. bei Lehrerinnen und Lehrern, die die künstlerische Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien abgelegt haben, soweit nicht Protokollerklärung 2 Nr. 1 oder Protokollerklärung 3 Nr. 1 zutrifft,
4. Dipl.-Musiklehrerinnen und Dipl.-Musiklehrer, soweit nicht Protokollerklärung 3 Nr. 2 zutrifft,
5. bei Posaunenchorleiterinnen bzw. Posaunenchorleiter mit der Diplomprüfung Orchestermusik (OM).
Nr. 2
Das Tatbestandsmerkmal gleichwertiger Abschluss ist gegeben,
1. bei Lehrerinnen und Lehrern, die künstlerische Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymna-sien abgelegt haben, bei Beschäftigung
a. als Chorleiterin bzw. Chorleiter oder
b. als Organistin bzw. Organist, wenn beim Instrumentalspiel Orgel als Hauptinstrument gewählt wurde,
2. bei Studentinnen und Studenten der Kirchenmusik von der Zwischenprüfung (ab 5. Semester) an.
Nr. 3
Das Tatbestandsmerkmal sonstiger höherwertiger Abschluss ist gegeben
1. bei Lehrerinnen und Lehrern mit der künstlerischen Prüfung im Fach Musik für das Lehramt an Gymnasien bei Beschäftigung
a. als Chorleiterin bzw. Chorleiter, wenn Dirigieren als Leistungsfach gewählt wurde oder
b. als Organistin bzw. Organist, wenn Orgel als Hauptinstrument und das Instrumentalspiel als Leistungsfach gewählt wurde,
2. bei Dipl.-Musiklehrerinnen und Dipl.-Musiklehrern, wenn als Haupt- oder Leistungsfach
a. Chorleitung gewählt wurde, bei Beschäftigung als Chorleiterin bzw. Chorleiter oder
b. Orgel gewählt wurde, bei Beschäftigung als Organistin bzw. Organist.
Nr. 3 a
Verfügen die den Organistendienst versehenden Mitarbeitenden nicht über einen der in den Proto-kollerklärung 1 bis 3 genannten Ausbildungsabschluss, so entscheidet eine der Landeskantorinnen oder einer der Landeskantoren aufgrund eines Orgelvorspiels, welchem Ausbildungsabschluss die gezeigte Leistung entspricht.
Nr. 4
z. B. Tätigkeit als Gruppenkantorin bzw. Gruppenkantor.
Nr. 5
Bewertung erfolgt durch den Beirat für Kirchenmusik.