Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 4
Mitarbeitende mit diakonischen, pädagogischen, seelsorgerlichen,
erwachsenenbildnerischen oder organisatorischen Aufgaben
Anwendungsbereich
a) Dieser Abschnitt gilt für Mitarbeitende insbesondere in Diakonischen Werken, Gemeindediensten, Regionalstellen für Erwachsenenbildung, Gemeinde- und landeskirchlichen Pfarrämtern sowie kirchlichen Werken.
b) Dieser Abschnitt kann erst nach Ausschöpfung vorrangiger, spezieller Abschnitte der kirchlichen Entgeltordnung bzw. des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes angewandt werden.
Entgeltgruppe 4
(Protokollerklärung Nr. 1).
Entgeltgruppe 5
(Protokollerklärung Nr. 2)
Entgeltgruppe 6
(Protokollerklärung Nr. 3)
Entgeltgruppe 7
(Protokollerklärung Nr. 4)
Entgeltgruppe 8
Entgeltgruppe 9a
(Protokollerklärung Nr. 5)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Organisatorische Tätigkeiten sind z. B. die Durchführung von einfachen Berechnungs- und
Ordnungsarbeiten; Führen von Listen, Aufzeichnungen, Terminkalendern; Hilfsdienste bei
der organisatorischen Abwicklung von Bildungs-, Freizeit- und Erholungsmaßnahmen.
Nr. 2
Tätigkeiten, welche Kenntnisse über Ziele, Aufgaben und Ablauforganisation des Aufgabengebiets erfordern, sind z. B. Empfang und Vermittlung von Besuchern in Gemeindediensten
und Diakonischen Werken, soweit dabei auch Gespräche mit Hilfesuchenden anfallen; Weitergabe von Informationen über Maßnahmen, die von der Dienststelle durchgeführt werden,
Ausgabe der erforderlichen Antragsformulare usw.
Nr. 3
Tätigkeiten, welche zu einem Teil gründliche Kenntnisse über Ziele, Aufgaben und Ablauforganisation des Aufgabengebietes erfordern, sind z. B. einzelne Vorbereitungsmaßnahmen
und Vollzugsarbeiten zur Durchführung von Tagungen, Seminaren, Freizeiten und Erholungsmaßnahmen; Empfang und Vermittlung von Besuchern in Gemeindediensten und Diakonischen Werken, soweit in größerem Umfang schwierige Gespräche mit Hilfesuchenden
anfallen; Gewährung von Hilfen an Nichtsesshafte oder andere Hilfesuchende, auch wenn
das nur in Vertretung des sonst dafür zuständigen Mitarbeitenden anfällt.
Nr. 4
Tätigkeiten, welche selbständige Ausführungen erfordern, sind z. B. selbständige Bearbeitung eines geschlossenen Arbeitsgebietes wie Kinder-, Familien- oder Altenerholung; Einsatzleitung in Hauspflegestationen; Führung von Sonderrechnungen; Sachbearbeitung der
Finanzierung und Bezuschussung von Freizeit-, Erholungs- und Bildungsmaßnahmen und
Erstellung von Verwendungsnachweisen; verantwortliche Sachbearbeitung in Vollzugsarbeiten zu Zuschussbewilligungen..
Nr. 5
Besondere Leistungen sind z. B.: Mitwirkung bei der inhaltlichen Gestaltung von Seminaren,
Freizeiten usw.; Beratung von Gemeindegruppen bei der Durchführung von Seminaren usw.;
Koordination der Tätigkeit mehrerer Mitarbeitenden, die mindestens in der Entgeltgruppe 6
eingruppiert sind; Durchführung von Aufgaben mit überregionaler Bedeutung.