Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 24
Mitarbeitende im Wirtschafts- und Küchendienst
Entgeltgruppe 3
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 5
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2)
Entgeltgruppe 6
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 3)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)
Entgeltgruppe 7
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 5)
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4 und 6)
Entgeltgruppe 8
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 7 und 8)
Entgeltgruppe 9a
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4, 6 und 9)
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 7, 8 und 9)
Entgeltgruppe 9b
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 7 und 8)
Entgeltgruppe 10
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 9)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Wirtschafterinnen bzw. Wirtschafter sind Mitarbeitende, die beauftragt sind
a) mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder
b) mit der selbständigen Erledigung von Teilgebieten der Hauswirtschaft oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B.
- Aufstellung des Speiseplans
- Zubereiten von Nahrung oder Beaufsichtigung von Küchenpersonal
- Bestellung oder Berechnung der Nahrungsmittel;
oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B.
- Aufsicht über Pflege und Reinigung des Hauses
- Beschaffung der Pflege- und Reinigungsmittel;
oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B.
- Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche
- Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche;
oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B.
- Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material.
Ist eine Mischtätigkeit mit der Maßgabe übertragen, dass neben der Wirtschafterinnen- bzw. Wirtschaftertätigkeit Aufgaben wahrzunehmen sind, die dem Teil II des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach diesem Abschnitt der kirchlichen Entgeltordnung, wenn die Gesamttätigkeit mindestens 50 v.H. Aufgaben einer Wirtschafterin bzw. eines Wirtschafters umfasst.
Nr. 2
Gleichwertige Fähigkeiten können nachgewiesen werden durch mindestens vierjährige Berufstätigkeit im Aufgabenfeld einer Wirtschafterin bzw. eines Wirtschafters.
Nr. 3
Tätigkeiten in Stellen mit größerer Verantwortung sind z. B. die Leitung eines Teilgebietes der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Hauspflege oder Wäschereinigung und -pflege) oder die Wahrnehmung von Wirtschafterinnentätigkeiten in mindestens zwei Teilgebieten der Hauswirtschaft.
Nr. 4
Küchenmeisterinnen bzw. Küchenmeister sind Mitarbeitende, die bei der Industrie- und Handelskammer die Prüfung als Küchenmeisterin bzw. Küchenmeister bestanden haben.
Der Küchenmeisterin bzw. dem Küchenmeister werden gleichgestellt:
a) Köchinnen bzw. Köche mit Abschlussprüfung nach sechsjähriger Berufsausübung als Köchin bzw. Koch,
b) Metzger, Bäckerinnen bzw. Bäcker oder Konditorinnen bzw. Konditoren mit Abschlussprüfung nach achtjähriger Berufsausübung als Köchin bzw. Koch, beim Nachweis der Meisterprüfung bereits nach dreijähriger Berufsausübung als Köchin bzw. Koch.
Der Küchenmeisterin bzw. dem Küchenmeister können Mitarbeitende gleichgestellt werden, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten einer Küchenmeisterin bzw. eines Küchenmeisters ausüben.
Nr. 5
Die Leitung eines Gesamtbetriebes umfasst den Gesamtbereich der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Hauspflege, Wäschereinigung und -pflege sowie Materialverwaltung).
Die Leitung eines größeren Teilbereiches erfordert die ständige Unterstellung von mindestens zwei Mitarbeitende mindestens der Entgeltgruppe 4 oder fünf sonstige Mitarbeitende.
Die entsprechende Tätigkeit gilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der Versorgung durch eine betriebsfremde Küche oder wegen der Wäschereinigung durch eine betriebsfremde Wäscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein Reinigungsinstitut die Aufsicht über eines dieser Teilgebiete vom Mitarbeitenden nicht selbst wahrgenommen wird.
Nr. 6
Die Küchenleitung umfasst die verantwortliche selbständige Führung einer Küche; hierzu gehören insbesondere Personaleinteilung, Erstellung des Speiseplanes, Einkauf und Lagerhaltung, Aufsicht über die Zubereitung der Speisen und über die Reinigung von Küche und Speisesaal sowie die Verantwortung für die Einhaltung der Hygienevorschriften.
Nr. 7
Unter dieses Tätigkeitsmerkmal fallen auch hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen bzw. Betriebsleiter oder Wirtschaftsleiterinnen bzw. Wirtschaftsleiter mit staatlicher Prüfung.
Nr. 8
Eine entsprechende Tätigkeit wird ausgeübt, wenn die hauswirtschaftliche Betriebsleiterin bzw. der hauswirtschaftliche Betriebsleiter der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, ggf. einschließlich der Kostenberechnung und Wirtschaftsbuchführung, obliegen.
Eine entsprechende Tätigkeit wird auch dann ausgeübt, wenn wegen der Größe der Einrichtung nur ein Teilbereich der Aufgaben nach Absatz 1 übertragen ist oder wegen einer Fremdvergabe in einem oder mehreren Teilbereichen nur die Aufsicht wahrzunehmen ist. Der jeweilige Verantwortungsbereich muss mit dem Verantwortungsbereich eines Gesamtbereichs nach Absatz 1 vergleichbar sein.
Nr. 9
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Mitarbeitenden abhängt,
a) ist es unschädlich, wenn im Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
b) zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeitende entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechend Vollbeschäftigten.