Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
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Kommentar zu AR-M Anl. 2 B Nr. 2b Protokollerklärung 9, Satz 11
Die anlässlich der Übernahme des Tarifs für den Sozial- und Erziehungsdienst beschlossene Arbeitsrechtsregelung sieht eine Gewichtung der Kinderzahlen entsprechend der Sätze 6 bis 9 der Protokollnotiz Nr. 9 vor. Die Gewichtung soll eine mögliche Verschlechterung in der Eingruppierung der Leiterinnen bzw. Leiter von Kindertagesstätten verhindern, die dadurch entstehen kann, dass mit Einführung neuer verbesserter Betreuungsangebote die belegbaren Plätze vermindert werden. Die Arbeitsrechtsregelung zielte auf Einrichtungen ab, welche als Kindertagesstätten solche Angebotsformen vorhalten.
Von der Intention der Regelung war nicht daran gedacht, diese für Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie von Erziehungsheimen gelten zu lassen. Die dort zugrunde zu legenden Belegungszahlen gehen davon aus, dass es sich hier eben nur um Kinder und Jugendliche handelt, die behindert oder schwer erziehbar sind oder im Heim leben. Eine Gewichtung der Kinderzahlen würde in diesen Fällen zu unsachlichen Ergebnissen führen.