EPL 11: Religionslehrer
I. Religionslehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen
II. Religionslehrer an Gymnasien und beruflichen Schulen
Anmerkungen
I. Religionslehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen: (*)
Vergütungsgruppe Vb
1. Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Katechetenausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
2. Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachhochschulausbildung (Religionspädagoginnen Dipl. FH / Religionspädagogen Dipl. FH) oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
3. Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit anderer kirchlich anerkannter Ausbildung.
Vergütungsgruppe IVb
4. Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 1 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb.
5. Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 2 nach einjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Vb (Anm.1).
6. Religionslehrerinnen/Religionslehrer nach Abschluß der kirchlichen Aufbauausbildung (zweite kirchliche Dienstprüfung).
Vergütungsgruppe IVa
7. Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 2 oder 6 nach siebenjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb (Anm.1).
8. Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit abgeschlossenem Studium an einer Pädagogischen Hochschule mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Sonder- oder Realschulen (Anm.2).
9. Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen (höherer Dienst) oder mit zweiter theologischer Prüfung.
Vergütungsgruppe III
9a. Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit Fachhochschulabschluss und mit abgeschlossenem Aufbaustudium "Diakoniewissenschaft für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (FH)" am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium nach einjähriger Bewährung in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium.
II. Religionslehrer an Gymnasien und beruflichen Schulen: (*)
Vergütungsgruppe IVb
10. Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachhochschulausbildung (Religionspädagoginnen Dipl. FH / Religionspädagogen Dipl. FH) oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
11. Religionslehrerinnen/Religionslehrer nach Abschluß der kirchlichen Aufbauausbildung (zweite kirchliche Dienstprüfung).
Vergütungsgruppe IVa
12. Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 10 oder 11 nach zweijähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe IVb (Anm.3).
13. Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit abgeschlossenem Studium an einer Pädagogischen Hochschule und zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Real- oder Sonderschulen.
Vergütungsgruppe III
14. Religionslehrer/Religionslehrerinnen wie Fallgruppe 10 oder 11 nach vierjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Fallgruppe 12 (Anm.1).
14a. Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit Fachhochschulabschluss und mit abgeschlossenem Aufbaustudium "Diakoniewissenschaft für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (FH)" am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium.
15. Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 13 nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa.
16. Religionslehrerinnen/Religionslehrer mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen (höherer Dienst) oder mit zweiter theologischer Prüfung.
Vergütungsgruppe IIa
17. Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 16 nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III.
17a. Religionslehrerinnen/Religionslehrer wie Fallgruppe 14a nach einjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Fallgruppe 14a.
Anmerkungen
(*) Anmerkung zu allen Fallgruppen:
Bis zur Neufassung der Entgeltordnung wird der Bachelor-Abschluss dem Diplom-Religionspädagogikabschluss FH, der Master-Abschluss dem in den Fallgruppen 9a und 14a erforderlichen Abschluss gleichgestellt.
(1) Zeiten einer entsprechenden gleichwertigen Tätigkeit, zum Beispiel als Gemeindediakonin/Gemeindediakon, sind anzurechnen.
(2) Bei fehlender zweiter Staatsprüfung erfolgt die Eingruppierung wie für Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Fallgruppe 1 (einschließlich Bewährungsaufstieg nach IVb).
(3) Zeiten einer entsprechenden Tätigkeit, zum Beispiel als Gemeindediakonin/Gemeindediakon oder als Bezirksjugendreferentin/Bezirksjugendreferent sind anzurechnen, wenn diese Zeiten mindestens in der Vergütungsgruppe IVb zurückgelegt wurden.