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November 2018

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 12
Kirchendienerinnen und Kirchendiener/
(Protokollerklärung Nr. 1 zu allen Fallgruppen)

Entgeltgruppe 4

Fall­grup­pe 1
Kirchendienerinnen und Kirchendiener.

Entgeltgruppe 5

Fall­grup­pe 2
Kirchendienerinnen und Kirchendiener mit einer förderlichen abgeschlossenen Berufsausbildung.

Entgeltgruppe 6

Fall­grup­pe 3
Mitarbeitende der Fallgruppe 2 mit mindestens 20 vom Hundert schwierigen Tätigkeiten oder umfangreichen Tätigkeiten.
(Protokollerklärungen Nr. 2, 3 und 4)

Protokollerklärung:

Nr. 1

Unter diesen Abschnitt fallen auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die neben Tätigkeiten einer Kirchendienerin oder eines Kirchendieners auch Tätigkeiten einer Hausmeisterin oder eines Hausmeisters wahrnehmen. Auf das Überwiegensprinzip kommt es nicht an.


Nr. 2

Schwierige Tätigkeiten im Sinne des Tätigkeitsmerkmals sind z. B.

a) Bedienung, Überwachung und Pflege von technischen Anlagen (z. B. Heizungs- und Lüftungsanlagen, Aufzüge, Schließanlagen, Verstärkeranlagen, Kopier- und Vervielfältigungsgeräte, Läuteanlagen, Türschließer) sowie Durchführung kleinerer handwerklicher Reparaturen.

b) Tätigkeit an Kirchen, die als häufig besuchte Baudenkmäler von herausragender historischer oder künstlerischer Bedeutung besonderer Aufsicht und Pflege bedürfen.


Nr. 3

Umfangreiche Tätigkeiten sind, wenn diese für Einsatz und Überwachung von angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einem Arbeitsvolumen von mindestens 30 Wochenstunden verantwortlich sind.


Nr. 4

Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Zulage für Vorarbeiterinnen und Vorarbeiter sowie Vorhandwerkerinnen und Vorhandwerker nach § 15 TVEntgO-Bund, Abschnitt III in Verbindung mit Anhang zu § 15.

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