Juli 2004

kirchlicher Einzelgruppenplan 62:
GeschäftsführerInnen und VerwaltungsleiterInnen
von Diakonie-/Sozialstationen

Vergütungsgruppe VIb
1. Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 1 (Anm. 2, 3, 4)

Vergütungsgruppe Vc
2. Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 1 (Anm. 1, 3, 4)

3. Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2 (Anm. 2, 3, 4)

4. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIb im Verwaltungsdienst oder in vergleichbarer Tätigkeit. 

Vergütungsgruppe Vb
5. Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 2 (Anm. 1, 3, 4)

6. Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3 (Anm. 2, 3, 4)

7. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 2 und 3 nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vc im Verwaltungsdienst oder in vergleichbarer Tätigkeit. 

Vergütungsgruppe IVb
8. Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 3 (Anm. 1, 3, 4)

9. Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4 (Anm. 2, 3, 4)

10. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 5 und 6 nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe Vb im Verwaltungsdienst oder in vergleichbarer Tätigkeit. 

Vergütungsgruppe IVa
11. Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation der Kategorie 4 (Anm. 1, 3, 4)

12. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 8 und 9 nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVb im Verwaltungsdienst oder in vergleichbarer Tätigkeit. 

Vergütungsgruppe III
13. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 11 nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IVa im Verwaltungsdienst oder in vergleichbarer Tätigkeit.

Anmerkungen:
((1) Der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation obliegen im Rahmen der eingeräumten Vertretungsvollmacht, die sich mindestens auf die Geschäfte der laufenden Verwaltung erstrecken muß, in der Regel folgende Aufgaben:
  1. Leitung der Diakonie-/Sozialstation in den Bereichen allgemeine Verwaltung und Personalverwaltung einschließlich der Verantwortung für
    1. Wirtschaftsführung
    2. Buchführung
    3. Erstellung des Wirtschaftsplanes
    4. Erstellung des Jahresabschlusses der Sozial-/Diakoniestation sowie
    5. Abrechnung der Leistungen mit den Kostenträgern.
  2. Vertretung der Diakonie-/Sozialstation gegebenenfalls zusammen mit der Pflegedienstleitung und unter Absprache mit den zuständigen Organen des Rechtsträgers der Sozial-/Diakoniestation gegenüber Kooperationspartnern, Kirchengemeinden, Krankenpflegevereinen, staatlichen Behörden und Stellen, Krankenkassen, Pflegekassen, dem Evangelischen Oberkirchenrat und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. einschließlich der Pflege der Kontakte zu diesen Institutionen und Einrichtungen.

(2) Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter nach diesem Einzelgruppenplan ist, wer die Aufgaben nach Anmerkung 1 auszuüben hat, ohne daß ihm die rechtliche Vertretung für die laufenden Geschäfte obliegt. 

(3)    Die Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:

  1. unter   75 Punkte      Kategorie 1
  2. ab       75 Punkte      Kategorie 2
  3. ab     150 Punkte      Kategorie 3
  4. ab     300 Punkte      Kategorie 4

(4) Die Punktzahlen werden soweit nichts anderes bestimmt aus folgenden Kriterien des laufenden Geschäftsjahrs ermittelt:

(Sofern eine Geschäftsführerin / ein Geschäftsführer oder eine Verwaltungsleiterin / ein Verwaltungsleiter für mehrere Diakonie-/Sozialstationen tätig ist, wird die Punktzahl aus der Summe der zugrunde zu legenden Kriterien emittelt.)

  1. Summe der Erträge der geprüften Gewinn- und Verlustrechnung des vorvergangenen Geschäftsjahres bereinigt um die Lebenshaltungskostensteigerung
  2. je angefangene 50.000,00 Euro

    3 Punkte

  3. Summe der geprüften Bilanz des vorvergangenen Geschäftsjahres bereinigt um die Lebenshaltungskostensteigerung
  4. je angefangene 50.000,00 Euro

    3 Punkte

[Die Kriterien nach Nummern 1 und 2 sind auf das Jahr 1991 (das Jahr, das den erstmaligen Erhebungen anlässlich der Verabschiedung des Einzelgruppenplans 62 zu Grunde liegt) um den Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zu bereinigen (Index 1991 Jahresdurchschnitt = 83,7/Preisbasisjahr 2000 = 100)].

3.

Betrieb einer nach den Richtlinien des Landes Baden-Württemberg geförderten Nachbarschaftshilfe

10 Punkte

 4.

Betrieb einer teilstationären Pflege (Tagespflege oder Nachtpflege), einer Kurzzeitpflege, einer nicht geförderten Nachbarschaftshilfe, von Essen auf Rädern, von betreutem Wohnen, von mobilen sozialen Hilfsdiensten sowie weitere Dienste und Aufgaben, soweit diese nach ihrem Schwierigkeitsgrad und Umfang mit den vorgenannten Diensten und Aufgaben vergleichbar sind

 

je Betrieb

5 Punkte

 5.

Zahl der Mitarbeiterstellen (ohne Geschäftsführer/Verwaltungsleiterstelle)

 

je angefangene Stelle

3 Punkte

(Soweit die Punktebemessung von der Zahl der Mitarbeiterstellen abhängt,

  1. ist es unschädlich, wenn im Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
  2. zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
  3. werden Nachbarschaftshelferinnen/Nachbarschaftshelfer sowie Helferinnen/Helfer im mobilen sozialen Dienst, soweit sie in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, berücksichtigt,
  4. werden die Stellen von Zivildienstleistenden zu einem Drittel angerechnet,
  5. werden die Stellen der von Kooperationspartnern in einem Arbeitsverhäftnis Beschäftigten zu einem Drittel angerechnet).
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