kirchlicher Einzelgruppenplan
62:
GeschäftsführerInnen und VerwaltungsleiterInnen
von Diakonie-/Sozialstationen
Vergütungsgruppe VIb
1. Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation
der Kategorie 1 (Anm. 2, 3, 4).
Vergütungsgruppe Vc
2. Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation
der Kategorie 1 (Anm. 1, 3, 4).
3. Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation
der Kategorie 2 (Anm. 2, 3, 4).
4. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach einjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe VIb im Verwaltungsdienst oder in
vergleichbarer Tätigkeit.
Vergütungsgruppe Vb
5. Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation
der Kategorie 2 (Anm. 1, 3, 4).
6. Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation
der Kategorie 3 (Anm. 2, 3, 4).
7. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 2 und 3 nach einjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe Vc im Verwaltungsdienst oder in
vergleichbarer Tätigkeit.
Vergütungsgruppe IVb
8. Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation
der Kategorie 3 (Anm. 1, 3, 4).
9. Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter einer Diakonie-/Sozialstation
der Kategorie 4 (Anm. 2, 3, 4).
10. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 5 und 6 nach sechsjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe Vb im Verwaltungsdienst oder in
vergleichbarer Tätigkeit.
Vergütungsgruppe IVa
11. Geschäftsführerin/Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation
der Kategorie 4 (Anm. 1, 3, 4).
12. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 8 und 9 nach fünfjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe IVb im Verwaltungsdienst oder in
vergleichbarer Tätigkeit.
Vergütungsgruppe III
13. Mitarbeiterin/Mitarbeiter wie Fallgruppe 11 nach vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe IVa im Verwaltungsdienst oder in
vergleichbarer Tätigkeit.
Anmerkungen:
((1) Der Geschäftsführerin
/ dem Geschäftsführer einer Diakonie-/Sozialstation obliegen im
Rahmen der eingeräumten Vertretungsvollmacht, die sich mindestens
auf die Geschäfte der laufenden Verwaltung erstrecken muß, in der
Regel folgende Aufgaben:
- Leitung der Diakonie-/Sozialstation in den Bereichen allgemeine
Verwaltung und Personalverwaltung einschließlich der Verantwortung
für
- Wirtschaftsführung
- Buchführung
- Erstellung des Wirtschaftsplanes
- Erstellung des Jahresabschlusses der Sozial-/Diakoniestation
sowie
- Abrechnung der Leistungen mit den Kostenträgern.
- Vertretung der Diakonie-/Sozialstation gegebenenfalls zusammen
mit der Pflegedienstleitung und unter Absprache mit den zuständigen
Organen des Rechtsträgers der Sozial-/Diakoniestation gegenüber Kooperationspartnern,
Kirchengemeinden, Krankenpflegevereinen, staatlichen Behörden und
Stellen, Krankenkassen, Pflegekassen, dem Evangelischen Oberkirchenrat
und dem Diakonischen Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden
e.V. einschließlich der Pflege der Kontakte zu diesen Institutionen
und Einrichtungen.
(2) Verwaltungsleiterin/Verwaltungsleiter nach diesem Einzelgruppenplan
ist, wer die Aufgaben nach Anmerkung 1 auszuüben hat, ohne daß ihm
die rechtliche Vertretung für die laufenden Geschäfte obliegt.
(3) Die
Zuordnung zu den Kategorien erfolgt nach Punkten und zwar:
- unter 75
Punkte Kategorie
1
- ab 75
Punkte Kategorie
2
- ab 150
Punkte Kategorie 3
- ab 300 Punkte Kategorie
4
(4) Die Punktzahlen werden soweit nichts anderes bestimmt aus
folgenden Kriterien des laufenden Geschäftsjahrs ermittelt:
(Sofern eine Geschäftsführerin / ein Geschäftsführer oder eine
Verwaltungsleiterin / ein Verwaltungsleiter für mehrere Diakonie-/Sozialstationen
tätig ist, wird die Punktzahl aus der Summe der zugrunde zu legenden Kriterien
emittelt.)
- Summe der Erträge der geprüften Gewinn- und Verlustrechnung
des vorvergangenen Geschäftsjahres bereinigt um die Lebenshaltungskostensteigerung
je angefangene 50.000,00 Euro
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3 Punkte
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- Summe der geprüften Bilanz des vorvergangenen Geschäftsjahres
bereinigt um die Lebenshaltungskostensteigerung
je angefangene 50.000,00 Euro
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3 Punkte
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[Die Kriterien nach Nummern 1 und 2 sind auf das Jahr 1991
(das Jahr, das den erstmaligen Erhebungen anlässlich der Verabschiedung
des Einzelgruppenplans 62 zu Grunde liegt) um den Verbraucherpreisindex
für Baden-Württemberg des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg
zu bereinigen (Index 1991 Jahresdurchschnitt = 83,7/Preisbasisjahr
2000 = 100)].
3.
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Betrieb einer nach den Richtlinien des Landes Baden-Württemberg
geförderten Nachbarschaftshilfe
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10 Punkte
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4.
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Betrieb einer teilstationären Pflege (Tagespflege oder Nachtpflege),
einer Kurzzeitpflege, einer nicht geförderten Nachbarschaftshilfe,
von Essen auf Rädern, von betreutem Wohnen, von mobilen sozialen Hilfsdiensten
sowie weitere Dienste und Aufgaben, soweit diese nach ihrem Schwierigkeitsgrad
und Umfang mit den vorgenannten Diensten und Aufgaben vergleichbar
sind
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je Betrieb
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5 Punkte
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5.
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Zahl der Mitarbeiterstellen (ohne Geschäftsführer/Verwaltungsleiterstelle)
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je angefangene Stelle
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3 Punkte
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(Soweit die Punktebemessung von der Zahl der Mitarbeiterstellen
abhängt,
- ist es unschädlich, wenn im Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene
Stellen nicht besetzt sind,
- zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis
der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen
Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
- werden Nachbarschaftshelferinnen/Nachbarschaftshelfer sowie
Helferinnen/Helfer im mobilen sozialen Dienst, soweit sie in einem
Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, berücksichtigt,
- werden die Stellen von Zivildienstleistenden zu einem Drittel
angerechnet,
- werden die Stellen der von Kooperationspartnern in einem Arbeitsverhäftnis
Beschäftigten zu einem Drittel angerechnet).
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