Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 2
Botinnen und Boten, Pförtnerinnen und Pförtner / Telefonistinnen und Telefonisten
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2 zu allen Fallgruppen)
Entgeltgruppe 3
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 4
(Hierzu Protokollerklärungen Nr.1, 2 und 3)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Die Eingruppierung von Mitarbeitenden i. S. der Fallgruppe 1, die zusätzlich sonstige Verwaltungstätigkeiten im Umfang von mindestens 50 v. H. der Gesamtarbeitszeit wahrnehmen, richtet sich nach der Teil I der Anlage 1 des TV EntgO Bund.
Nr. 2
Eine umfangreiche Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 2 ist gegeben, wenn z. B. die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber nach der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle abwechselnd als Botin bzw. Bote wie auch als Pförtnerin bzw. Pförtner eingesetzt werden muss.
Nr. 3
Eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Fallgruppe 2 ist gegeben, wenn z. B. Pförtnerinnen bzw. Pförtner in Dienststellen mit großem Publikumsverkehr in größerem Umfang Auskünfte zu erteilen oder wenn sie gleichzeitig den Fernsprechvermittlungsdienst zu versehen haben.