Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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September 2014

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 2
Botinnen und Boten, Pförtnerinnen und Pförtner / Telefonistinnen und Telefonisten

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2 zu allen Fall­grup­pen)

Entgeltgruppe 3

Fall­grup­pe 1
Botinnen und Boten, Pförtnerinnen und Pförtner und Telefonistinnen und Telefonisten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)


Entgeltgruppe 4

Fall­grup­pe 2
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 1 mit umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr.1, 2 und 3)


Protokollerklärungen:

Nr. 1
Die Eingruppierung von Mitarbeitenden i. S. der Fall­grup­pe 1, die zusätzlich sonstige Verwaltungstätigkeiten im Umfang von mindestens 50 v. H. der Gesamtarbeitszeit wahrnehmen, richtet sich nach der Teil I der Anlage 1 des TV EntgO Bund.


Nr. 2
Eine umfangreiche Tätigkeit im Sinne der Fall­grup­pe 2 ist gegeben, wenn z. B. die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber nach der Aufbau- und Ablauforganisation der Dienststelle abwechselnd als Botin bzw. Bote wie auch als Pförtnerin bzw. Pförtner eingesetzt werden muss.


Nr. 3
Eine schwierige Tätigkeit im Sinne der Fall­grup­pe 2 ist gegeben, wenn z. B. Pförtnerinnen bzw. Pförtner in Dienststellen mit großem Publikumsverkehr in größerem Umfang Auskünfte zu erteilen oder wenn sie gleichzeitig den Fernsprechvermittlungsdienst zu versehen haben.

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