Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 18
Religionslehrerinnen und Religionslehrer an
I. Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen/
II. an Gymnasien und beruflichen Schulen
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1 zu allen Fallgruppen)
I. Religionslehrer an Grund-, Haupt-, Real- und Sonderschulen
Entgeltgruppe 9a
Fallgruppe 1
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit kirchlich anerkannter Ausbildung, die nicht unter Fallgruppe 2 oder 3 fällt.
Entgeltgruppe 9b
Fallgruppe 2
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Katechetenausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
Entgeltgruppe 10
Fallgruppe 3
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachhochschulausbildung (Religionspädagoginnen Dipl. FH bzw. Religionspädagogen Dipl. FH) oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
Fallgruppe 4
Religionslehrerinnen und Religionslehrer nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung (zweite kirchliche Dienstprüfung).
Fallgruppe 5
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossenem Studium an einer Pädagogischen Hochschule mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Sonder- oder Realschulen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Fallgruppe 6
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen (höherer Dienst) oder mit II. theologischer Prüfung.
Entgeltgruppe 11
Fallgruppe 7
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit Fachhochschulabschluss und mit abgeschlossenem Aufbaustudium "Diakoniewissenschaft für Religionspädagoginnen und Religionspädagogen (FH)" am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium nach einjähriger Bewährung in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium.
II. Religionslehrer an Gymnasien und beruflichen Schulen
Entgeltgruppe 11
Fallgruppe 8
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachhochschulausbildung (Religionspädagoginnen Dipl. FH/Religionspädagogen Dipl. FH) oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung.
Fallgruppe 9
Religionslehrerinnen und Religionslehrer nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung (zweite kirchliche Dienstprüfung).
Fallgruppe 10
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit abgeschlossenem Studium an einer Pädagogischen Hochschule und zweiter Staatsprüfung für das Lehr-amt an Grund-, Haupt-, Real- oder Sonderschulen.
Entgeltgruppe 12
Fallgruppe 11
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit Fachhochschulabschluss und mit abgeschlossenem Aufbaustudium "Diakoniewissenschaft für Religions-pädagoginnen und Religionspädagogen (FH)" am Diakoniewissenschaftlichen Institut der Universität Heidelberg oder mit vom Evangelischen Oberkirchenrat als gleichwertig anerkanntem Aufbaustudium in der Tätigkeit nach abgeschlossenem Aufbaustudium.
Fallgruppe 12
Religionslehrerinnen und Religionslehrer mit zweiter Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen (höherer Dienst) oder mit II. Theologischer Prüfung.
Protokollerklärungen:
Nr. 1 zu allen Fallgruppen:
Bis zur inhaltlichen Neufassung der Entgeltordnung wird der Bachelor-Abschluss dem Diplom-Religionspädagogikabschluss FH, der Master-Abschluss dem in den Fallgruppen 7 und 12 erforderlichen Abschluss gleichgestellt.
Nr. 2
Bei fehlender zweiter Staatsprüfung erfolgt die Eingruppierung wie für Mitarbeitende der Fallgruppe 2.