kirchlicher Einzelgruppenplan
15:
Sozialsekretäre
Vergütungsgruppe VIb
1. Mitarbeiter mit abgeschlossener allgemeiner Berufsausbildung im
Vorpraktikum als Sozialsekretäre.
Vergütungsgruppe Vc
2. a) Sozialsekretäre mit Prüfung nach Abschluß des
Grundlehrganges nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung und
AnsteIlung der Sozialsekretäre.
b) Sozialsekretäre mit abgeschlossener Diakonenausbildung oder
entsprechendem Ausbildungsabschluß.
Vergütungsgruppe Vb
3. a) Sozialsekretäre mit Prüfung für die Anstellungsfähigkeit
als Sozialsekretär nach den Richtlinien der EKD für die Ausbildung
und Anstellung der Sozialsekretäre.
b) Sozialsekretäre mit abgeschlossener Ausbildung und staatlicher
Anerkennung als Sozialarbeiter.
Vergütungsgruppe IVb
4. a) Sozialsekretäre wie zu 3.a nach mindestens vierjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe Vb.
b) Sozialsekretäre wie zu 3.b nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe Vb.
Vergütungsgruppe IVa
5. a) Sozialsekretäre wie zu 4.b nach mindestens zehnjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe IVb.
b) Sozialsekretäre wie zu 4.a nach mindestens achtjähriger
Bewährung in Vergütungsgruppe IVb.
Anmerkung:
Dieser Einzelgruppenplan gilt nur für Sozialsekretäre ohne
Fachhochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten kirchlichen
Ausbildung i. S. von § 3 des Mitarbeiterdienstgesetzes.
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