Einzelgruppenplan (Epl. 02)
Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Pfarrstellen und Professorinnen und Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Landeskirche in Baden im Arbeitsverhältnis sind nach der vorläufigen Zuordnung der Vergütungsgruppen in der Entgeltgruppe 13 TVöD eingruppiert.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer wie Nr. 1 auf Stellen gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Besoldung landeskirchlicher Pfarrerinnen und Pfarrer mit herausgehobenen Funktionen vom 26. August 1993 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung sind, sofern nicht ein spezieller Einzelgruppenplan Anwendung findet, in Entgeltgruppe 14 TVöD eingruppiert.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer wie Nr. 1 auf Stellen gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Besoldung landeskirchlicher Pfarrerinnen und Pfarrer mit herausgehobenen Funktionen vom 26. August 1993 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung sind, sofern nicht ein spezieller Einzelgruppenplan Anwendung findet, in Entgeltgruppe 15 TVöD eingruppiert.
(4) Die Regelungen der Nr. 2 und 3 gelten entsprechend bei der Eingruppierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht Pfarrerinnen oder Pfarrer sind, denen aber Stellen im Sinne der vorstehenden Nr. 2 oder 3 übertragen wurden.
(5) Bei der Vergütung der im Arbeitsverhältnis an der Evangelischen Hochschule Freiburg stehenden Professorinnen und Professoren wird das für entsprechende Professorinnen und Professoren im Dienst des Landes Baden-Württemberg geltende Besoldungsrecht in der jeweils geltenden Fassung sowie die Rechtsverordnung über die Vergabe von Zulagen zur Besoldung der Professorinnen und Professoren der Evangelischen Hochschule Freiburg in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 in der Fassung vom 8. Dezember 2010 zugrunde gelegt.