Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 15
Leiterinnen und Leiter von stationären Einrichtungen der Altenhilfe
Entgeltgruppe 9b
(Protokollerklärungen Nr. 1 und 2)
Entgeltgruppe 10
(Protokollerklärungen Nr. 1 und 2)
Entgeltgruppe 11
(Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 3)
(Protokollerklärungen Nr. 1 und 2)
Entgeltgruppe 12
(Protokollerklärungen Nr. 1, 2 und 3)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Die Erfordernisse an die Ausbildung richten sich nach der Landespersonalverordnung.
Nr. 2
Bei der Ermittlung der Platzzahl von Einrichtungen sind Plätze der angegliederten teilstationären Einrichtungen mit 30 Prozent zu berücksichtigen.
Nr. 3
Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in der Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen des Einrichtungsträgers mit übertragen sind oder die Mittel eines Wirtschaftsplanes oder eines Teilwirtschaftsplanes im Wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet werden und die Befugnis zur Einstellung des Heimpersonals im Rahmen eines Stellenplanes im Wesentlichen übertragen werden.
Nr. 4
Wesentliche Funktionen der Betriebs- und Wirtschaftsführung liegen in der Regel vor, wenn Geschäftsführungsfunktionen des Einrichtungsträgers mit übertragen sind oder die Mittel eines Wirtschaftsplanes oder eines Teilwirtschaftsplanes im Wesentlichen eigenverantwortlich verwaltet werden und die Befugnis zur Einstellung des Heimpersonals im Rahmen eines Stellenplanes im Wesentlichen übertragen werden.