Kirchliche Entgeltordnung
Abschnitt 11
Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung
(Ambulante Dienste)
Entgeltgruppe 3
Entgeltgruppe 4
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)
Entgeltgruppe 6
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)
Protokollerklärungen:
Nr. 1
Als förderlich gilt insbesondere eine abgeschlossene mindestens einjährige Ausbildung in der Hauswirt-schaft, Altenpflege und Krankenpflege. Hierzu gehört auch die Ausbildung zur hauswirtschaftlich-technischen Helferin oder eine mindestens fünfjährige eigenständige Haushaltsführung in einem Mehrper-sonenhaushalt.
Nr. 2
Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen können insbesondere nachgewiesen sein durch einen gleich-wertigen Berufsabschluss (wie eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege oder Altenpflege), oder eine Ausbildung nach Fallgruppe 2 und eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Bereich der Familienpflege, Dorfhilfe oder hauswirtschaftlichen Versorgung.