Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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September 2014

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 11
Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung
(Ambulante Dienste)

Entgeltgruppe 3

Fall­grup­pe 1
Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung ohne förderliche Ausbildung.


Entgeltgruppe 4

Fall­grup­pe 2
Mitarbeitende in der hauswirtschaftlichen Versorgung mit einer ihrer Tätigkeit abgeschlossenen förderlichen, mindestens einjährigen Ausbildung.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)


Entgeltgruppe 6

Fall­grup­pe 3
Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter mit abgeschlossener drei-jähriger Ausbildung in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versor-gung sowie Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Fall­grup­pe 4
Dorfhelferinnen und Dorfhelfer, Familienpflegerinnen und Familienpfle-ger, Wirtschafterinnen und Wirtschafter in der hauswirtschaftlichen Versorgung.

Fall­grup­pe 5
Fachhauswirtschafterinnen und Fachhauswirtschafter für ältere Men-schen in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung.


Protokollerklärungen:

Nr. 1
Als förderlich gilt insbesondere eine abgeschlossene mindestens einjährige Ausbildung in der Hauswirt-schaft, Altenpflege und Krankenpflege. Hierzu gehört auch die Ausbildung zur hauswirtschaftlich-technischen Helferin oder eine mindestens fünfjährige eigenständige Haushaltsführung in einem Mehrper-sonenhaushalt.

Nr. 2
Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen können insbesondere nachgewiesen sein durch einen gleich-wertigen Berufsabschluss (wie eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege oder Altenpflege), oder eine Ausbildung nach Fallgruppe 2 und eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Bereich der Familienpflege, Dorfhilfe oder hauswirtschaftlichen Versorgung.

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