März 2002

kirchlicher Einzelgruppenplan 20b:
Dorfhelferinnen

Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen Versorgung (Ambulante Dienste)

Vorbemerkung: Zeiten, die die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in einer gleich- oder höherwertigen Tätigkeit des Einzelgruppenplanes 20a oder 30 verbracht haben, sind nach diesem Einzelgruppenplan anzurechnen. 

Vergütungsgruppe IXb
1. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen Versorgung ohne förderliche Ausbildung. 

Vergütungsgruppe IXa
2. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 1 nach zweijähriger entsprechender Berufstätigkeit 

Vergütungsgruppe VIII
3. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen Versorgung mit einer ihrer Tätigkeit abgeschlossenen förderlichen mindestens einjährigen Ausbildung ( Anm.1). 

Vergütungsgruppe VII
4. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fall­grup­pe 3 nach zweijähriger entsprechender Berufstätigkeit 

5. Hauswirtschafterinnen/Hauswirtschafter mit abgeschlossener dreijähriger Ausbildung in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm. 2). 

6. Dorfhelferinnen/Dorfhelfer, Familienpflegerinnen/Familienpfleger, Wirtschafterinnen/Wirtschafter in der hauswirtschaftlichen Versorgung. 

7. Fachhauswirtschafterinnen/Fachhauswirtschafter für ältere Menschen in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung. 

Vergütungsgruppe VIb
8. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fall­grup­pe 5 oder 6. 

9. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach einjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fall­grup­pe 7. 

Anmerkungen:
(1) Als förderlich gilt insbesondene eine abgeschlossene mindestens einjährige Ausbildung in der Hauswirtschaft, Altenpflege und Krankenpflege. Hierzu gehört auch die Ausbildung zur hauswirtschaftlich-technischen Helferin oder eine mindestens fünfjährige eigenständige Haushaltsführung in einem Mehrpersonenhaushalt. 

(2) Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen können insbesondere nachgewiesen sein durch einen gleichwertigen Berufsabschluß (wie eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege oder Altenpflege), oder eine Ausbildung nach Fall­grup­pe 3 und eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Bereich der Familienpflege, Dorfhilfe oder hauswirtschaftlichen Versorgung. 
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