kirchlicher Einzelgruppenplan 20b:
Dorfhelferinnen
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen
Versorgung (Ambulante Dienste)
Vorbemerkung: Zeiten, die die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in einer
gleich- oder höherwertigen Tätigkeit des Einzelgruppenplanes
20a oder 30 verbracht haben, sind nach diesem Einzelgruppenplan anzurechnen.
Vergütungsgruppe IXb
1. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen Versorgung
ohne förderliche Ausbildung.
Vergütungsgruppe IXa
2. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 1 nach zweijähriger
entsprechender Berufstätigkeit
Vergütungsgruppe VIII
3. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in der hauswirtschaftlichen Versorgung
mit einer ihrer Tätigkeit abgeschlossenen förderlichen mindestens
einjährigen Ausbildung ( Anm.1).
Vergütungsgruppe VII
4. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wie Fallgruppe 3 nach zweijähriger
entsprechender Berufstätigkeit
5. Hauswirtschafterinnen/Hauswirtschafter mit abgeschlossener dreijähriger
Ausbildung in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung
sowie Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben (Anm.
2).
6. Dorfhelferinnen/Dorfhelfer, Familienpflegerinnen/Familienpfleger,
Wirtschafterinnen/Wirtschafter in der hauswirtschaftlichen Versorgung.
7. Fachhauswirtschafterinnen/Fachhauswirtschafter für ältere
Menschen in einer Tätigkeit in der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Vergütungsgruppe VIb
8. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach vierjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 5 oder 6.
9. Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach einjähriger Bewährung
in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 7.
Anmerkungen:
(1) Als förderlich gilt insbesondene eine abgeschlossene mindestens
einjährige Ausbildung in der Hauswirtschaft, Altenpflege und Krankenpflege.
Hierzu gehört auch die Ausbildung zur hauswirtschaftlich-technischen
Helferin oder eine mindestens fünfjährige eigenständige
Haushaltsführung in einem Mehrpersonenhaushalt.
(2) Gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen können insbesondere
nachgewiesen sein durch einen gleichwertigen Berufsabschluß (wie
eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung in der Krankenpflege oder
Altenpflege), oder eine Ausbildung nach Fallgruppe 3 und eine mindestens
fünfjährige Berufstätigkeit im Bereich der Familienpflege,
Dorfhilfe oder hauswirtschaftlichen Versorgung.
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