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Kommentar zu § 6 Nr. 11 AR-M - Kinderbezogene Besitzstandszulage
1. Mit Ausnahme des vierten Satzes von Absatz 1 handelt es sich gegenüber der bisherigen Arbeitsrechtsregelung um keine inhaltliche Änderung. Auf die seinerzeitige Begründung zur Vorlage 28-00/2006, insbesondere zur Beschränkung der Konkurrenzregelung auf die öffentlich rechtlich angestellten Bediensteten und nicht auf die privatrechtlich angestellten Bediensteten, wird verwiesen. Die jetzige Bestimmung ist auch insoweit überarbeitet, dass sich der Regelungsinhalt des Absatzes 1 zur besseren Lesbarkeit vollständig aus dem Text der Arbeitsrechtsregelung selbst ergibt.
Nach dem bisherigen Wortlaut der Bestimmungen entfiel die Besitzstandszulage für Kinder gänzlich zu dem Zeitpunkt, wo eine Beamtin oder ein Beamter nach beamtenrechtlichen oder versorgungsrechtlichen Bestimmungen den Familienzuschlag für das Kind bzw. die Kinder neu beanspruchen konnte. Bei der durch die ARK beschlossenen modifizierten Übergangsregelung war nicht im Blick, dass bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten der kinderbezogene Familienzuschlag nur anteilig auflebt, hingegen der Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszahlung ganz entfällt. Mit der Zunahme der Teilzeitanstellung von Beamtinnen und Beamten, z. B. nach Rückkehr aus der Elternzeit, und der damit verbundenen zeitratierlich verminderten Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag für die Beamtin bzw. den Beamten, ergab bzw. ergibt sich die Folge, dass mit dem Wegfall einer höheren kinderbezogenen Besitzstandszulage eine Verminderung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile vorliegt. Mit der Einfügung von Satz 4 soll dies ausgeschlossen werden.
Beispiel:
Mitarbeiter im kirchlichen Dienst nach AR-M, vollbeschäftigt, erhielt anlässlich der Überleitung für zwei Kinder die kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund i.V.m. § 6 Nr. 11 AR-M. Ab März 2012 wären dies 2 x 101,65 Euro monatlich = 203,30 €.
Ehegatte des Mitarbeiters, Beamtin im öffentlichen Dienst, nimmt nach ihrer Elternzeit ihren Dienst mit einem Deputat von 50 % auf. Sie hat Anspruch auf den kinderbezogenen Familienzuschlag für die zwei Kinder in Höhe von 109,25 € (50% aus 2 x 109,25 €). Es würden an kinderbezogenen Leistungen 94,05 € ohne die in der neuen AR vorgesehenen Regelung verloren gehen.
Bisheriger Wortlaut des § 6 Nr. 11 AR-M:
11. Zu § 11 TVÜ-Bund - Kinderbezogene Entgeltbestandteile
Ergänzend zu § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 TVÜ-Bund gilt:
( 1 ) 1Für die Festsetzung der Besitzstandszulage sind die im Dezember 2005 zustehenden kinderbezogenen Entgeltbestandteile maßgebend. 2Hierzu gehören auch die nach § 6 AR-Ang zustehenden Leistungen. 3§ 11 Abs. 1 S. 2 TVÜ-Bund gilt mit der Maßgabe, dass nur ein Wechsel der Kindergeldzahlung auf eine andere Person, die im öffentlichen oder kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen besoldet wird oder versorgungsberechtigt ist, zum Wegfall der Besitzstandszulage führt. 4Sie entfällt ferner, wenn ein sonstiger Anspruchsberechtigter auf Kindergeld in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis tritt und damit nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Familienzuschlag erhält. 5Ansonsten unterliegt die Besitzstandszulage keiner Konkurrenzregelung.
6Der Wechsel einer Kindergeldzahlung und der Wegfall eines Kindergeldanspruchs sind dem Arbeitgeber umgehend anzuzeigen.
( 2 ) 1Bei der Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 1 TVöD sind Änderungen des Beschäftigungsgrades nur im Verhältnis zum bisherigen Beschäftigungsgrad zu berücksichtigen.
2Dabei bildet die am 1. Januar 2006 zustehende Besitzstandszulage die Obergrenze.
2. Zu Artikel 2
Mit dem Inkrafttreten ab 1.1.2012 wird die bis 31.12. 2011 geltende Rechtslage beibehalten. Die inhaltliche Änderung in § 6 Absatz 1 Satz 4 entfaltet ab 1.1.2012 seine Wirkung.