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 Abschnitt XV
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 71 BAT
Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen

BAT-O
§ 71 ist im BAT nicht enthalten.
  

    Für die Angestellten, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden
haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle
des § 37 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

 (1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

 Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die
Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder
Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein
sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei
Angestellten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes
entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation
ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
 

 Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner
eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines
nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
 

Protokollnotiz:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
 

 (2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt.
Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 20) von mindestens

seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

 Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene
Berufskrankheit verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht auf die
Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt,
wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die
Berufskrankheit anerkennt

 In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu
höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 Satz 2 angerechnet.

 Die Krankenbezüge werden längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt,
a) wenn der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung
    (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen
    Rentenversicherung erhält,
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den die Angestellte Anspruch auf
    Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach
    § 13 Abs. 2 MuSchG hat.

 Krankenbezüge werden nicht gezahlt

a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,

b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte Bezüge
    aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen
    Rentenversicherung einschließlich eines rentenersetzenden
    Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX),
    aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
    oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält,
    zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen
    Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich
    gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise
    beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge und sonstige überzahlte
    Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne
    des Satzes 1 dieses Unterabsatzes. Die Ansprüche des Angestellten
    gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt.
    Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten
    Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung
    zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes
    ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Angestellte hat
    dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft
    verspätet mitgeteilt..

 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit
und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz
1, behält der Angestellte abweichend von Unterabsatz 5 Satz 1 Buchst. a den Anspruch
auf Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gleiche gilt, wenn der
Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitgeber zu vertretenden
Grunde kündigt, der den Angestellten zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.

 (3) Als Krankenbezüge wird die Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten
zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.

 In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 erhält der Angestellte abweichend von
Unterabsatz 1 für die Dauer der Maßnahme als Krankenbezüge einen
Krankengeldzuschuß in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3, 8 und 9; der
Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für die Dauer von sechs Wochen
(Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 1) bleibt unberührt.

 (4) Vollendet der Angestellte während der Arbeitsunfähigkeit die zu einer längeren
Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, werden die Krankenbezüge so gezahlt, wie
wenn der Angestellte die längere Dienstzeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit
vollendet hätte.
 

 (5) Hat der Angestellte nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird
er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge insgesamt
nur für die nach Absatz 2 maßgebende Zeit gezahlt.
 

Protokollnotiz zu § 71 Absatz 5 Unterabs. 1:
Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschließlich eines etwaigen
Zusatzurlaubs) angerechnet, den der Angestellte nach Arbeitsaufnahme angetreten
hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber dies verlangt
hatte.
 

 Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 2 Unterabs. 2 die Arbeit vor
Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von
sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut
arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Angestellten günstiger
ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.

 (6) Der Angestellte kann die Anwendung des § 37 beantragen. Der Antrag kann
nicht widerrufen werden.
 
  

  



 
§ 72 BAT
Übergangsregelungen

BAT-O
§ 72 ist im BAT-O nicht enthalten.

A. Für die Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurückgelegt
worden sind, gilt folgendes:

I. Zu § 19:

Für die Bereiche des Bundes und des Landes Berlin gilt folgendes:

1. Als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 gilt auch die Überführung von
   Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.

2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen,
    ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages
    erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1

 a) für Angestellte des Bundes
     Zeiten der Tätigkeit bei zentralen Staatsorganen oder ihren

     nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder
     Betrieben, soweit der Bund deren Aufgaben bzw.
     Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend
     übernommen hat.

 b) für Angestellte des Landes Berlin
     Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen
     und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen
     Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren Aufgaben
     bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend
     übernommen hat.

3. Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind ausgeschlossen

 a) Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für

     Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (einschließlich der
     Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit),

 b) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR,

 c) Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen
     persönlichen Systemnähe übertragen worden war.

     Die Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer besonderen
     persönlichen Systemnähe wird insbesondere vermutet, wenn der
     Angestellte

  aa) vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche
        oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der SED,

        dem FDGB, der FDJ oder einer vergleichbar
        systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte,

  bb) als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen
         Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines
         Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder
         einer kreisfreien Stadt (Oberbürgermeister)
        oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war,

  cc) hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der
        staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder

        gesellschaftlichen Organisation war oder

  dd) Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer
        vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

  Der Angestellte kann die Vermutung widerlegen.

  Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit
  ausgeschlossen sind auch die Zeiten, die vor einer Tätigkeit im
  Sinne der Buchstaben a bis c zurückgelegt worden sind.

II. Zu § 20:

1. Nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 und 3 werden als Dienstzeit auch
    berücksichtigt Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen
    Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen

    Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche
    derselben ein Arbeitgeber, der unter den BAT-O fällt, ganz oder
    überwiegend übernommen hat, und Zeiten einer Tätigkeit bei der
    Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post.

2.  Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen Zeiten des
     Grundwehrdienstes in der NVA (einschließlich Baueinheiten) sowie
    Zeiten in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei und der
    Transportpolizei, soweit sie der Ableistung des Grundwehrdienstes
    entsprachen, gleich.

3.  Die Anrechnung von Zeiten, die nach § 20 Abs. 4 in der bis zum 31.
    Dezember 1991 geltenden Fassung berücksichtigt worden sind, bleibt unberührt.

4.  Die Nrn. 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, die nach Ziffer I Nr. 3 oder einer
     entsprechenden Regelung nicht anzurechnen wären.

III. Zu § 27 Abschn. A für die Bereiche des Bundes und der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder

 Sind für den Angestellten Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 nach
Ziffer I als Beschäftigungszeit oder nach Ziffer II als Dienstzeit berücksichtigt, gilt

1. als Tag der Einstellung (§ 27 Abschn. A Abs. 2) der Beginn der
    ununterbrochenen Beschäftigungszeit,

2. als Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 27 Abschn. A Abs. 6) die
    berücksichtigte Dienstzeit.
 

B. Für die Berücksichtigung von vor dem 1. Juli 1991 im Beitrittsgebiet
zurückgelegten Zeiten bei der Anwendung der Anlagen 1 a und 1 b gilt
folgendes:

 Sofern in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten, Tätigkeitszeiten, Zeiten einer
Berufsausübung usw. gefordert werden, werden diejenigen nach § 19 und Abschnitt A
Ziff. I als Beschäftigungszeit und diejenigen nach § 20 - soweit sie nicht gleichzeitig
Beschäftigungszeit sind - und Abschnitt A Ziff. II als Dienstzeit anerkannten Zeiten so
berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wären, wenn Abschnitt VI und die Anlagen 1 a
und 1 b im Beitrittsgebiet gegolten hätten. Soweit Tätigkeitsmerkmale die Anrechnung
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages zurückgelegter Zeiten zulassen,
werden solche Zeiten berücksichtigt, wenn sie nach Satz 1 zu berücksichtigen wären,
wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden wären.


§ 73 BAT
Schlußvorschriften

BAT-O
§ 73 ist im BAT-O nicht enthalten.

 (1) - gestrichen -

 (2) - gestrichen -
 
 
Gilt seit 1.1.1966 nur noch für Gemeinden

 (3) bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung gelten als Anlage 1 a (§ 22)

a) die Anlage 1 zur TO.A in der Fassung vom 1. November 1943 (RABl. S.
    IV 838, RBB 1944 S. 22), jedoch nur hinsichtlich der dort aufgeführten
    Tätigkeitsmerkmale und der Bemerkung zu allen Vergütungsgruppen,

b) die Anlage 1 zur Allgemeinen Dienstordnung zur TO.A - Anlage E -
    (ADO zu § 3 TO.A) in der Fassung vom 13. April 1940
    (Reichsgesetzblatt I S. 649),

c) die Anlage 1 zur Kr. T in der Fassung vom 3. Mai 1943 (RABl. S. IV
    342, RBB S. 132),
 

d) die in ergänzenden Gemeinsamen und Besonderen Dienstordnungen
    enthaltenen Tätigkeitsmerkmale, soweit sie noch in Kraft sind, mit
    Ausnahme der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte an Theatern und
    Bühnen,

in der Fassung der Änderungen und Ergänzungen durch nachstehende
Tarifverträge:

A. im gesamten Geltungsbereich dieses Tarifvertrages

a) Tarifvertrag vom 14. Juni/16. Juli 1956 über die Eingruppierung von
    Meistern und technischen Angestellten,

b) Tarifvertrag vom 5. Juli 1957 über die Eingruppierung technischer
    Assistenten
 

c) (nicht besetzt)

d) Tarifvertrag vom 15. Januar 1960 über die Änderung und Ergänzung
    der Anlage 1 zur TO.A,

e) (nicht besetzt)

B. im Bereich des Bundes
(nicht besetzt)
C. im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
(nicht besetzt)
D. bei den Sparkassen

Tarifvertrag vom 3. November 1960 über die Vergütungsordnung für
Sparkassenangestellte,

E. im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
a) (nicht besetzt)

b) Tarifvertrag vom 19. Januar 1961 über die Eingruppierung der
    Angestellten der Hamburger Flughafen-Verwaltung GmbH.
 

Bund und Länder

 (3)(nicht besetzt)

 (4) (nicht besetzt)


 § 74 BAT
Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages

 

 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1961 in Kraft.

BAT-O
 (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1991 in Kraft; abweichend hiervon treten
die §§ 15 bis 17 sowie die Sonderregelungen hierzu am 1. April 1991 in Kraft.
Abweichende Bestimmungen sind von diesen Zeitpunkten an nicht mehr anzuwenden.

 (2) Dieser Tarifvertrag kann mit Ausnahme der §§ 22 bis 24 und der
Sonderregelungen hierzu unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 ohne Einhaltung einer
Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.

 Abweichend von Unterabsatz 1 können schriftlich gekündigt werden

a) die §§ 15, 15 a, 16, 16 a und 17 sowie die Sonderregelungen hierzu mit
    einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats,
    frühestens zum 31. Dezember 1993,
 

b) der § 35 sowie die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von drei
    Kalendermonaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres,

c) der § 48 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines
    Kalenderjahres,

d) die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss
     eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31. Dezember 2005.

 Abweichend von Unterabsatz 2 und unabhängig von Unterabsatz 1 kann § 35
Abs. 1 Satz 2 Buchst. e und f hinsichtlich der Beträge jederzeit schriftlich gekündigt
werden.

 Unabhängig von Unterabsatz 1 können die Anlagen 1 a und 1 b, auch jede für
sich, ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.

Im Falle der Kündigung des § 15 Abs. 1 Satz 2 zum 28. Februar 1998 tritt die Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 gültigen Fassung unmittelbar wieder in Kraft. Für laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar 1999.

 Die §§ 22 bis 24 und die Sonderregelungen hierzu können ohne Einhaltung einer
Frist jederzeit, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden. Die Nachwirkung (§ 4
Abs. 5 TVG) dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.
 

BAT-O
 (2) Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich gekündigt werden.
Unabhängig von Unterabsatz 1 kann Nr. 3a SR 2 l I jederzeit schriftlich gekündigt werden.
Abweichend vom Unterabsatz 1 kann § 15 Abs. 1 Satz 2 mit einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 28. Februar 1998, gekündigt werden. Im Falle der Kündigung zum 28. Februar 1998 tritt die Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 gültigen Fassung unmittelbar wieder in Kraft. Für laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar 1999.

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