BAT-O
§ 71 ist im BAT nicht enthalten.
Für die Angestellten, die am 30. Juni 1994 in einem
Arbeitsverhältnis gestanden
haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt
anstelle
des § 37 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:
(1) Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
an seiner
Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft,
erhält er Krankenbezüge
nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes
1 gilt auch die
Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge
oder
Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder
Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung
oder ein
sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung
der
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Bei
Angestellten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht
in der
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes
entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder
Rehabilitation
ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung
durchgeführt wird.
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes
1 gilt ferner
eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
oder eines
nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.
Protokollnotiz:
Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor,
wenn die
Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt wurde.
(2) Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt.
Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 20) von
mindestens
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei
dem Arbeitgeber
erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene
Berufskrankheit verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne
Rücksicht auf die
Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit gezahlt,
wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall
oder die
Berufskrankheit anerkennt
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der
Maßnahme bis zu
höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabsatzes 1 Satz
2 angerechnet.
Die Krankenbezüge werden längstens bis zur Dauer von sechs
Wochen gezahlt,
a) wenn der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung
(§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhält,
b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,
c) für den Zeitraum, für den die Angestellte Anspruch auf
Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach
§ 13 Abs. 2 MuSchG hat.
Krankenbezüge werden nicht gezahlt
a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,
b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte Bezüge
aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung einschließlich eines
rentenersetzenden
Übergangsgeldes im Sinne des § 20 SGB VI in
Verbindung mit § 8 SGB IX),
aus einer zusätzlichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung
oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält,
zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der
diesen
Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich
gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder
teilweise
beigesteuert hat. Überzahlte Krankenbezüge und
sonstige überzahlte
Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden
Bezüge im Sinne
des Satzes 1 dieses Unterabsatzes. Die Ansprüche
des Angestellten
gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53
SGB I bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils
des überzahlten
Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der
Überzahlung
zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses
Unterabsatzes
ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Angestellte
hat
dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft
verspätet mitgeteilt..
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß
der Arbeitsunfähigkeit
und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach
Unterabsatz 1 Satz
1, behält der Angestellte abweichend von Unterabsatz 5 Satz 1 Buchst.
a den Anspruch
auf Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. Das gleiche gilt,
wenn der
Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitgeber zu
vertretenden
Grunde kündigt, der den Angestellten zu einer außerordentlichen
Kündigung berechtigt.
(3) Als Krankenbezüge wird die Urlaubsvergütung gezahlt,
die dem Angestellten
zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte.
In den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 2 erhält der Angestellte
abweichend von
Unterabsatz 1 für die Dauer der Maßnahme als Krankenbezüge
einen
Krankengeldzuschuß in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3,
8 und 9; der
Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für die Dauer von
sechs Wochen
(Absatz 2 Unterabs. 1 Satz 1) bleibt unberührt.
(4) Vollendet der Angestellte während der Arbeitsunfähigkeit
die zu einer längeren
Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, werden die Krankenbezüge so gezahlt,
wie
wenn der Angestellte die längere Dienstzeit bereits bei Beginn der
Arbeitsunfähigkeit
vollendet hätte.
(5) Hat der Angestellte nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet
und wird
er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden
Krankenbezüge insgesamt
nur für die nach Absatz 2 maßgebende Zeit gezahlt.
Protokollnotiz zu § 71 Absatz 5 Unterabs. 1:
Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschließlich
eines etwaigen
Zusatzurlaubs) angerechnet, den der Angestellte nach
Arbeitsaufnahme angetreten
hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber
dies verlangt
hatte.
Hat der Angestellte in einem Fall des Absatzes 2 Unterabs. 2 die Arbeit
vor
Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf
von
sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit
erneut
arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für
den Angestellten günstiger
ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.
(6) Der Angestellte kann die Anwendung des § 37 beantragen. Der
Antrag kann
nicht widerrufen werden.
BAT-O
§ 72 ist im BAT-O nicht enthalten.
A. Für die Zeiten, die vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet
zurückgelegt
worden sind, gilt folgendes:
I. Zu § 19:
Für die Bereiche des Bundes und des Landes Berlin gilt folgendes:
1. Als Übernahme im Sinne des § 19 Abs. 2 gilt auch die
Überführung von
Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.
2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen,
ohne daß eine Überführung nach Artikel
13 des Einigungsvertrages
erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach
Maßgabe des § 19 Abs. 1
a) für Angestellte des Bundes
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen Staatsorganen
oder ihren
nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen
Einrichtungen oder
Betrieben, soweit der Bund deren Aufgaben bzw.
Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend
übernommen hat.
b) für Angestellte des Landes Berlin
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder
örtlichen Staatsorganen
und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen
Einrichtungen oder Betrieben, soweit das Land deren
Aufgaben
bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder
überwiegend
übernommen hat.
3. Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind ausgeschlossen
a) Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für
Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit
(einschließlich der
Verpflichtung zu informeller/inoffizieller Mitarbeit),
b) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR,
c) Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen
persönlichen Systemnähe übertragen
worden war.
Die Übertragung der Tätigkeit aufgrund
einer besonderen
persönlichen Systemnähe wird insbesondere
vermutet, wenn der
Angestellte
aa) vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche
oder hervorgehobene ehrenamtliche
Funktion in der SED,
dem FDGB, der FDJ oder einer
vergleichbar
systemunterstützenden Partei
oder Organisation innehatte,
bb) als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen
Staatsorganen, als obere
Führungskraft beim Rat eines
Bezirkes, als Vorsitzender
des Rates eines Kreises oder
einer kreisfreien Stadt
(Oberbürgermeister)
oder in einer vergleichbaren Funktion
tätig war,
cc) hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der
staatstragenden Parteien oder
einer Massen- oder
gesellschaftlichen Organisation war oder
dd) Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer
vergleichbaren Bildungseinrichtung
war.
Der Angestellte kann die Vermutung widerlegen.
Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit
ausgeschlossen sind auch die Zeiten, die vor einer Tätigkeit
im
Sinne der Buchstaben a bis c zurückgelegt worden sind.
II. Zu § 20:
1. Nach Maßgabe des § 20 Abs. 2 und 3 werden als Dienstzeit auch
berücksichtigt Zeiten der Tätigkeit bei zentralen
oder örtlichen
Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder
sonstigen
Einrichtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw.
Aufgabenbereiche
derselben ein Arbeitgeber, der unter den BAT-O fällt,
ganz oder
überwiegend übernommen hat, und Zeiten einer
Tätigkeit bei der
Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Post.
2. Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen
Zeiten des
Grundwehrdienstes in der NVA (einschließlich
Baueinheiten) sowie
Zeiten in den Kasernierten Einheiten der Volkspolizei
und der
Transportpolizei, soweit sie der Ableistung des
Grundwehrdienstes
entsprachen, gleich.
3. Die Anrechnung von Zeiten, die nach § 20 Abs. 4 in der bis
zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung berücksichtigt worden
sind, bleibt unberührt.
4. Die Nrn. 1 bis 3 gelten nicht für Zeiten, die nach Ziffer I
Nr. 3 oder einer
entsprechenden Regelung nicht anzurechnen wären.
III. Zu § 27 Abschn. A für die Bereiche des Bundes und der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder
Sind für den Angestellten Zeiten vor dem 3. Oktober 1990 nach
Ziffer I als Beschäftigungszeit oder nach Ziffer II als Dienstzeit
berücksichtigt, gilt
1. als Tag der Einstellung (§ 27 Abschn. A Abs. 2) der Beginn der
ununterbrochenen Beschäftigungszeit,
2. als Tätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 27 Abschn. A Abs.
6) die
berücksichtigte Dienstzeit.
B. Für die Berücksichtigung von vor dem 1. Juli 1991 im
Beitrittsgebiet
zurückgelegten Zeiten bei der Anwendung der Anlagen 1 a und 1 b gilt
folgendes:
Sofern in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten,
Tätigkeitszeiten, Zeiten einer
Berufsausübung usw. gefordert werden, werden diejenigen nach §
19 und Abschnitt A
Ziff. I als Beschäftigungszeit und diejenigen nach § 20 - soweit
sie nicht gleichzeitig
Beschäftigungszeit sind - und Abschnitt A Ziff. II als Dienstzeit
anerkannten Zeiten so
berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wären, wenn Abschnitt
VI und die Anlagen 1 a
und 1 b im Beitrittsgebiet gegolten hätten. Soweit Tätigkeitsmerkmale
die Anrechnung
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages zurückgelegter
Zeiten zulassen,
werden solche Zeiten berücksichtigt, wenn sie nach Satz 1 zu
berücksichtigen wären,
wenn sie im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zurückgelegt worden
wären.
BAT-O
§ 73 ist im BAT-O nicht enthalten.
(1) - gestrichen -
(2) - gestrichen -
Gilt seit 1.1.1966 nur noch für Gemeinden |
(3) bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung gelten als Anlage 1 a (§ 22)
a) die Anlage 1 zur TO.A in der Fassung vom 1. November 1943 (RABl. S.
IV 838, RBB 1944 S. 22), jedoch nur hinsichtlich der dort
aufgeführten
Tätigkeitsmerkmale und der Bemerkung zu allen
Vergütungsgruppen,
b) die Anlage 1 zur Allgemeinen Dienstordnung zur TO.A - Anlage E -
(ADO zu § 3 TO.A) in der Fassung vom 13. April 1940
(Reichsgesetzblatt I S. 649),
c) die Anlage 1 zur Kr. T in der Fassung vom 3. Mai 1943 (RABl. S. IV
342, RBB S. 132),
d) die in ergänzenden Gemeinsamen und Besonderen Dienstordnungen
enthaltenen Tätigkeitsmerkmale, soweit sie noch in
Kraft sind, mit
Ausnahme der Tätigkeitsmerkmale für Angestellte
an Theatern und
Bühnen,
in der Fassung der Änderungen und Ergänzungen durch nachstehende
Tarifverträge:
A. im gesamten Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
a) Tarifvertrag vom 14. Juni/16. Juli 1956 über die Eingruppierung von
Meistern und technischen Angestellten,
b) Tarifvertrag vom 5. Juli 1957 über die Eingruppierung technischer
Assistenten
c) (nicht besetzt)
d) Tarifvertrag vom 15. Januar 1960 über die Änderung und
Ergänzung
der Anlage 1 zur TO.A,
e) (nicht besetzt)
B. im Bereich des Bundes
(nicht besetzt)
C. im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
(nicht besetzt)
D. bei den Sparkassen
Tarifvertrag vom 3. November 1960 über die Vergütungsordnung für
Sparkassenangestellte,
E. im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
a) (nicht besetzt)
b) Tarifvertrag vom 19. Januar 1961 über die Eingruppierung der
Angestellten der Hamburger Flughafen-Verwaltung GmbH.
Bund und Länder
(3)(nicht besetzt)
(4) (nicht besetzt)
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1961 in Kraft.
BAT-O
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 1991 in Kraft;
abweichend hiervon treten
die §§ 15 bis 17 sowie die Sonderregelungen hierzu
am 1. April 1991 in Kraft.
Abweichende Bestimmungen sind von diesen Zeitpunkten an nicht
mehr anzuwenden.
(2) Dieser Tarifvertrag kann mit Ausnahme der §§ 22 bis 24
und der
Sonderregelungen hierzu unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 ohne Einhaltung
einer
Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.
Abweichend von Unterabsatz 1 können schriftlich gekündigt werden
a) die §§ 15, 15 a, 16, 16 a und 17 sowie die Sonderregelungen
hierzu mit
einer Frist von einem Monat zum Schluß eines
Kalendermonats,
frühestens zum 31. Dezember 1993,
b) der § 35 sowie die Sonderregelungen hierzu mit einer Frist von drei
Kalendermonaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres,
c) der § 48 Abs. 1 mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß
eines
Kalenderjahres,
d) die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2 y mit einer Frist von drei Monaten
zum Schluss
eines Kalendervierteljahres, frühestens zum 31.
Dezember 2005.
Abweichend von Unterabsatz 2 und unabhängig von Unterabsatz 1
kann § 35
Abs. 1 Satz 2 Buchst. e und f hinsichtlich der Beträge jederzeit schriftlich
gekündigt
werden.
Unabhängig von Unterabsatz 1 können die Anlagen 1 a und 1
b, auch jede für
sich, ohne Einhaltung einer Frist jederzeit schriftlich gekündigt werden.
Im Falle der Kündigung des § 15 Abs. 1 Satz 2 zum 28. Februar 1998 tritt die Vorschrift in der bis zum 29. Februar 1996 gültigen Fassung unmittelbar wieder in Kraft. Für laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar 1999.
Die §§ 22 bis 24 und die Sonderregelungen hierzu können
ohne Einhaltung einer
Frist jederzeit, jedoch nur insgesamt, schriftlich gekündigt werden.
Die Nachwirkung (§ 4
Abs. 5 TVG) dieser Vorschriften wird ausgeschlossen.
BAT-O
(2) Dieser Tarifvertrag kann jederzeit schriftlich
gekündigt werden.
Unabhängig von Unterabsatz 1 kann Nr. 3a SR 2 l I jederzeit
schriftlich gekündigt werden.
Abweichend vom Unterabsatz 1 kann § 15 Abs. 1 Satz 2 mit
einer Frist von einem Monat zum Schluß eines Kalendermonats,
frühestens zum 28. Februar 1998, gekündigt werden. Im Falle der
Kündigung zum 28. Februar 1998 tritt die Vorschrift in der bis zum 29.
Februar 1996 gültigen Fassung unmittelbar wieder in Kraft. Für
laufende Dienstpläne mit einer Laufzeit von mehr als 26 Wochen gilt
eine Auslauffrist bis zu deren Ende, längstens bis zum 28. Februar
1999.