Abschnitt V
Beschäftigungszeit, Dienstzeit
§ 19 BAT
Beschäftigungszeit.

 

 (1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie
unterbrochen ist. 

  Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als
Beschäftigungszeit, es sei denn, daß er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit
Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der
Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner
Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der
Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.
 

 (2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer
solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag oder dem BAT-O erfaßt
wird oder einen dieser Tarifverträge oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts
anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten
nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet. Satz 1 findet im
Bereich des Bundes sinngemäß Anwendung bei Übernahme von Einrichtungen der
Stationierungsstreitkräfte oder von geschlossenen Teilen solcher Einrichtungen für die
Zeit nach dem 5. Mai 1955.

BAT-O
 (2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem
Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach
Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.
 

 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte, jedoch nicht für
Ehrenbeamte und für Beamte, die nur nebenbei beschäftigt wurden.

 (4) Andere als die vorgenannten Zeiten dürfen bei Bund und Ländern nur durch
Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das
Personalwesen (Tarifrecht) zuständigen obersten Dienstbehörde als
Beschäftigungszeiten angerechnet werden. Bei den Mitgliedern im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände soll die Anrechnung anderer als der
vorgenannten Zeiten als Beschäftigungszeiten bei einem Wechsel zwischen der
Gemeinde und ihrem in privater Rechtsform geführten Betrieb erfolgen.
 

BAT-O
 (4) Andere als die vorgenannten Zeiten dürfen bei Bund und Ländern nur durch Entscheidung der
obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für das Personalwesen (Tarifrecht) zuständigen
obersten Dienstbehörde als Beschäftigungszeiten angerechnet werden.
Bei den Mitgliedern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände soll die Anrechnung
anderer als der vorgenannten Zeiten als Beschäftigungszeiten bei einem Wechsel zwischen der
Gemeinde und ihrem in privater Rechtsform geführten Betrieb erfolgen. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt
entsprechend bei einem Wechsel zwischen dem in privater Rechtsform geführten Betrieb und der
Gemeinde.
 


§ 20 BAT
Dienstzeit.

BAT-O
-nicht besetzt-

 (1) Die Dienstzeit umfaßt die Beschäftigungszeit (§ 19) und die nach den
Absätzen 2 bis 6 angerechneten Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht
schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.

 BAT-O
-nicht besetzt-

 (2) Anzurechnen sind die Zeiten einer nach Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres beruflich im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachten
Tätigkeit
BAT-O
-nicht besetzt-

a) beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und
    Gemeindeverbänden und sonstigen Mitgliedern der
    Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der
    kommunalen Arbeitgeberverbände  oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,
BAT-O
-nicht besetzt-

 Protokollnotiz:
 Maßgebend für die Mitgliedschaft bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder der Vereinigung der
 kommunalen Arbeitgeberverbände bzw. die Anwendung eines
 Tarifvertrages wesentlich gleichen Inhalts ist der Einstellungstag des
 Angestellten.

b) bei kommunalen Spitzenverbänden,
BAT-O
-nicht besetzt-

c) bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
    die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich
    gleichen Inhalts anwenden.

 Protokollnotiz:

 Maßgebend für die Mitgliedschaft bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder der Vereinigung der
 kommunalen Arbeitgeberverbände bzw. die Anwendung eines
 Tarifvertrages wesentlich gleichen Inhalts ist der Einstellungstag des
 Angestellten.

 Volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern sind Zeiten gleichartiger Tätigkeit
im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland in sinngemäßer
Anwendung des Satzes 1 anzurechnen.
BAT-O
-nicht besetzt-

 (3) Die in Absatz 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der
Angestellte das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es
aus einem von ihm verschuldeten Grunde beendet worden ist. Dies gilt nicht, wenn der
Angestellte im Anschluß an das bisherige Arbeitsverhältnis zu einer anderen Dienstelle
desselben Arbeitgebers oder zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes
im Sinne des Absatzes 2 übergetreten ist oder wenn er das Arbeitsverhältnis wegen
eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur
Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder
infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die
Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde. Die Sätze 1 und 2 gelten
sinngemäß für ehemalige Beamte.

BAT-O
-nicht besetzt-

 (4) (gestrichen)
BAT-O
-nicht besetzt-

 (5) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit
Voraussetzung für die Einstellung war.
BAT-O
-nicht besetzt-

 (6) Anzurechnen sind ferner:

a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen
    Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und
    Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer
    Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder
    Zivildienst befreit,

b) die im Soldatenverhältnis der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten,
    soweit sie nicht nach Buchstabe a anzurechnen sind; Absatz 3 Satz 1
    und 2 ist sinngemäß anzuwenden,

c) im Bereich des Bundes die Zeiten nach dem 5. Mai 1955, die nach
    Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbrochen im Dienst der
    Stationierungsstreitkräfte abgeleistet worden sind, wenn sich der
    Angestellte unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit
    den Stationierungsstreitkräften um Einstellung beim
    Bund beworben hat und innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten
    nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eingestellt wird; Absatz 3
    Satz 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
BAT-O
-nicht besetzt-


§ 21 BAT
Ausschlußfrist.
 

 Der Angestellte hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten
innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber
nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht
angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Angestellten nicht zu vertretenden Grunde
innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der
Ausschlußfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verlängern.

BAT-O
 Der Angestellte hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungszeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Angestellten nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verlängern.
 

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