(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach
Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte
Zeit, auch wenn sie
unterbrochen ist.
Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch
aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende
Zeit nicht als
Beschäftigungszeit, es sei denn, daß er das Arbeitsverhältnis
wegen eines mit
Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung
der
Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung
oder infolge seiner
Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die
Nichtanrechnung der
Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte
darstellen würde.
(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene
Teile einer
solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag oder dem BAT-O
erfaßt
wird oder einen dieser Tarifverträge oder einen Tarifvertrag wesentlich
gleichen Inhalts
anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme
zurückgelegten Zeiten
nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.
Satz 1 findet im
Bereich des Bundes sinngemäß Anwendung bei Übernahme von
Einrichtungen der
Stationierungsstreitkräfte oder von geschlossenen Teilen solcher
Einrichtungen für die
Zeit nach dem 5. Mai 1955.
BAT-O
(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle
oder geschlossene Teile einer solchen von einem
Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird
oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur
Übernahme zurückgelegten Zeiten nach
Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit
angerechnet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige
Beamte, jedoch nicht für
Ehrenbeamte und für Beamte, die nur nebenbei beschäftigt wurden.
(4) Andere als die vorgenannten Zeiten dürfen bei Bund und
Ländern nur durch
Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für
das
Personalwesen (Tarifrecht) zuständigen obersten Dienstbehörde als
Beschäftigungszeiten angerechnet werden. Bei den Mitgliedern im Bereich
der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände soll die Anrechnung anderer
als der
vorgenannten Zeiten als Beschäftigungszeiten bei einem Wechsel zwischen
der
Gemeinde und ihrem in privater Rechtsform geführten Betrieb erfolgen.
BAT-O
(4) Andere als die vorgenannten Zeiten dürfen bei
Bund und Ländern nur durch Entscheidung der
obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für
das Personalwesen (Tarifrecht) zuständigen
obersten Dienstbehörde als Beschäftigungszeiten
angerechnet werden.
Bei den Mitgliedern im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände soll die Anrechnung
anderer als der vorgenannten Zeiten als Beschäftigungszeiten
bei einem Wechsel zwischen der
Gemeinde und ihrem in privater Rechtsform geführten Betrieb
erfolgen. Satz 1 dieses Unterabsatzes gilt
entsprechend bei einem Wechsel zwischen dem in privater Rechtsform
geführten Betrieb und der
Gemeinde.
BAT-O
-nicht besetzt-
(1) Die Dienstzeit umfaßt die Beschäftigungszeit (§
19) und die nach den
Absätzen 2 bis 6 angerechneten Zeiten einer früheren
Beschäftigung, soweit diese nicht
schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt
sind.
BAT-O
-nicht besetzt-
(2) Anzurechnen sind die Zeiten einer nach Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres beruflich im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis
verbrachten
Tätigkeit
BAT-O
-nicht besetzt-
a) beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden
und
Gemeindeverbänden und sonstigen Mitgliedern der
Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände oder der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,
BAT-O
-nicht besetzt-
Protokollnotiz:
Maßgebend für die Mitgliedschaft bei der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände bzw. die Anwendung
eines
Tarifvertrages wesentlich gleichen Inhalts ist der
Einstellungstag des
Angestellten.
b) bei kommunalen Spitzenverbänden,
BAT-O
-nicht besetzt-
c) bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts,
die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag
wesentlich
gleichen Inhalts anwenden.
Protokollnotiz:
Maßgebend für die Mitgliedschaft bei der
Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände bzw. die Anwendung
eines
Tarifvertrages wesentlich gleichen Inhalts ist der
Einstellungstag des
Angestellten.
Volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern sind Zeiten gleichartiger
Tätigkeit
im Dienste eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland
in sinngemäßer
Anwendung des Satzes 1 anzurechnen.
BAT-O
-nicht besetzt-
(3) Die in Absatz 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet,
wenn der
Angestellte das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig
aufgelöst hat, oder wenn es
aus einem von ihm verschuldeten Grunde beendet worden ist. Dies gilt nicht,
wenn der
Angestellte im Anschluß an das bisherige Arbeitsverhältnis zu
einer anderen Dienstelle
desselben Arbeitgebers oder zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen
Dienstes
im Sinne des Absatzes 2 übergetreten ist oder wenn er das
Arbeitsverhältnis wegen
eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit
zur
Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer
in Ausübung oder
infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst
hat oder die
Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde. Die Sätze
1 und 2 gelten
sinngemäß für ehemalige Beamte.
BAT-O
-nicht besetzt-
(4) (gestrichen)
BAT-O
-nicht besetzt-
(5) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des
achtzehnten
Lebensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die
Tätigkeit
Voraussetzung für die Einstellung war.
BAT-O
-nicht besetzt-
(6) Anzurechnen sind ferner:
a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des
zivilen
Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen
Ersatzdienst und
Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie
Zeiten einer
Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom
Wehr- oder
Zivildienst befreit,
b) die im Soldatenverhältnis der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten,
soweit sie nicht nach Buchstabe a anzurechnen sind; Absatz
3 Satz 1
und 2 ist sinngemäß anzuwenden,
c) im Bereich des Bundes die Zeiten nach dem 5. Mai 1955, die nach
Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbrochen im Dienst
der
Stationierungsstreitkräfte abgeleistet worden sind,
wenn sich der
Angestellte unverzüglich nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses mit
den Stationierungsstreitkräften um Einstellung beim
Bund beworben hat und innerhalb eines Zeitraums von sechs
Monaten
nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eingestellt
wird; Absatz 3
Satz 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.
BAT-O
-nicht besetzt-
Der Angestellte hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs-
und Dienstzeiten
innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch
den Arbeitgeber
nachzuweisen. Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß
erbracht wird, werden nicht
angerechnet. Kann der Nachweis aus einem vom Angestellten nicht zu vertretenden
Grunde
innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist
auf einen vor Ablauf der
Ausschlußfrist zu stellenden Antrag angemessen zu verlängern.
BAT-O
Der Angestellte hat die anrechnungsfähigen
Beschäftigungszeiten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten
nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, für die
der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet.
Kann der Nachweis aus einem vom Angestellten nicht zu vertretenden Grunde
innerhalb der Ausschlußfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist
auf einen vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stellenden Antrag angemessen
zu verlängern.