Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
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Herzlichen Dank
Kommentar zu § 7 TVöD
Im § 7 TVöD werden die Sonderformen der Arbeit definiert:
- Wechselschichtarbeit
- Schichtarbeit
- Bereitschaftsdienst
- Rufbereitschaft
- Nachtarbeit
- Mehrarbeit und
- Überstunden
Im Gegensatz zu § 15 Abs. 8 Satz 5 BAT (20 Uhr) beginnt gemäß § 7 Abs. 5 TVöD die Nachtarbeit erst ab 21 Uhr. Die anderen Definitionen gleichen denen im BAT.
Eine in der Industrie übliche Praxis wurde durch § 4 Nr. 7 Abs. 2 AR-M aufgenommen:
Für Mitarbeitende (Führungskräfte) der Entgeltgruppe 15 sind Mehrarbeit und Überstunden mit dem Tabellenentgelt abgegolten, und für Mitarbeitende (Führungskräfte) der Entgeltgruppen 13 und 14 gibt es zwar einen einfachen Zeitausgleich für Überstunden (wie für Mehrarbeit), jedoch keine Zuschläge.
Für ärztliches Personal gelten diese Regelungen jedoch nicht. Hintergrund dafür ist, dass in den Krankenhäusern Überstunden und Mehrarbeit an der Tagesordnung und Teil des (Entgelt-) Systems sind.
Sind kurzfristige Dienstplanänderungen erlaubt?
Laut eines aktuellen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin sind dies in der Regel vier Tage (Az. 28 Ca 10243/12).
=> mehr [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]
Kommentar zu § 7 Absätze 3, 6 und 7 TVöD
keine Verpflichtung zu Mehrarbeit von schwerbehinderten Arbeitnehmern
Mit Urteil vom 21. November 2006, 9 AZR 176/06, hat das Bundesarbeitsgericht höchstrichterlich festgestellt:
Die Regelung im § 7 Abs. 1 der Anlage 5 zu den AVR Caritas, der bestimmt, dass “die Mitarbeiter außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes” zu erbringen haben, gemäß § 124 SGB IX für schwerbehinderte Beschäftigte auf deren Verlangen nicht zur Anwendung kommt.
Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt. (§ 124 SGB IX)
In der Urteilsbegründung jedoch geht das Gericht von einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden aus. Insofern besteht ein Sprachunterschied zwischen SGB IX und TVöD bei dem Begriff der Mehrarbeit. Dieser Unterschied muss bei einer vergleichenden Betrachtung berücksichtigt werden.
Der § 7 Abs. 1 der Anlage 5 AVR Caritas legt fest, dass Bereitschaftsdienst nicht als regelmäßige Arbeitszeit betrachtet wird.
"Diese Regelung der AVR, dass Bereitschaftsdienst keine Arbeitszeit darstellt, ist wegen Verstoßes gegen § 3 Satz 1 ArbZG nichtig (§ 134 BGB), soweit dadurch die gesetzliche Arbeitszeit iSd. § 3 Satz 1 ArbZG verlängert wird."
so die Ausführungen des Gerichts.
=> zum Urteil des BAG [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]